Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 40 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20* Mai 1970 wird auf seine Kosten zurückgewiesen0 Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden. 355)» Durch den beiderseitigen Rechtsnittelverzicht ist das Urteil rechtskräftig geworden* Das Berufungsgericht hat daher die von dem Beklagten eingelegte Berufung mit Recht verworfen*
BUNDESGERICHTSHOF r iv_zb_ 2.5/70 BESCHLUSS in dom Rechtsstreit dos Landwirts Hans-Heinrich Claus in £'!■■■■■■■■ Kreis Beklagten und Beschwerdeführers, - ProzeßbGVollinächtigter Recht sonv/i t Dr3 gegen Frau Annemarie Ilse S V/ABM (IB)5 QMIBstraB gob Klägerin und Beschv/erdegegnerin: Prozoßbevollmächtigto II„ Instanz: Rechtsanwälte Dr Dr . Dr Dr o und in Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29» September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Jo-hannsen, Wüstenberg, Dr» Pfretzschner und Dr» Reinhardt beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 40 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20* Mai 1970 wird auf seine Kosten zurückgewiesen0 iL .1 Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründete Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Landgerichts vom 260 Januar 1970 haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet» Diese Angabe in der Niederschrift ist nicht unrichtig» Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in seinem Schriftsatz vom 220 Mai 1970 selbst ausgeführt, daß er diesen Verzicht für den Beklagten erklärt habe, da er angenommen habe, der Beklagte sei mit dem Urteil einverstanden» Der Rechts^ mittelverzicht ist als Frozeßhandlung unwiderruflich und kann auch nicht angefochten werden„ Abgesehen davon könnte eine Anfechtung nach § 119 BGB auch nicht darauf gegründet werden, daß der ProzeßbevollmUchtigte den Willen seines Mandanten mißverstanden habe und daß dieser in Wahrheit nicht gewillt gewesen sei, das Urteil hinzunehmen0 Denn dabei handelt es sich um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund (RGZ 59? 349; 105? 355)» Durch den beiderseitigen Rechtsnittelverzicht ist das Urteil rechtskräftig geworden* Das Berufungsgericht hat daher die von dem Beklagten eingelegte Berufung mit Recht verworfen* Dr* Hauß Johannsen