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BGH

Gericht: BGH

Ber Kläger hat geltend gemacht, der für ihn bestellte Gebrechlichkeitspfleger sei durch eine ihm zugegangene sachlich unzutreffende Nachricht darüber, daß er, der Kläger, die Einlegung des Rechtsmittels nicht wünsche, davon abgohalten worden, rechtzeitig Berufung einzulegon. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß aus einem derartigen Grunde die Einlegung der Berufung unterblieb» Ber Kläger hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau behauptet, er habe das erstinstanzliche Urteil mit Gründen erst wenige Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist er- haiton und sich darüber so erregt, daß er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei* Entschlüsse Über die Fortsetzung des Rechtsstreits zu treffen; seine Frau habe daraufhin auf eigene Verantwortung dem Pfleger erklärt, daß keine Berufung eingelegt werden solle. Der Kläger hat beanstandet, daß das Ober-landesgericht über den v/iedereinsetzungsantrag und die Berufung entschieden habe, bevor er auf den gegnerischen Schriftsatz, der unter anderem das angegebene Schreiben des Klägers enthielt, habe antworten können; er hat aber auch in seiner BeschwerdeSchrift zu diesem Schreiben nicht Stellung genommen, obwohl er hätte erkennen können, daß sich aus ihm erhebliche Zweifel gegen seine Behauptung ergeben mußten, er sei damals apathisch gewesen und habe von dem Streitfall nichts wissen wollen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß ein akuter Krankhoitozustand des Klägers für eine unrichtige Benachrichtigung des Pflegers und diese für das Absehen von der Einlegung dos Rechtsmittels ursächlich gewesen ist.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungPflegerRechtsstreitsBerufungsfristBrSchreibenKlägerStellungEinlegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VS"
2032 039
flL£EL£5Z§,2
BESCHLUSS
in Sachen
 des Rentners Karl M über NBR Haus Kr«
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Bahette
 straße
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Arbeiterin,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozoßbevollmächtigtes Hechtsanjvälte
BHHIV über
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— <1 —
Der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidonton Br. Hauß und der Bundesrichter Johann* sen, Wüstenberg, Br* Reinhardt und Br. Buchholz
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberland osgorichts Nürnberg vom 27* Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
gründe :
Ber Kläger hat geltend gemacht, der für ihn bestellte Gebrechlichkeitspfleger sei durch eine ihm zugegangene sachlich unzutreffende Nachricht darüber, daß er, der Kläger, die Einlegung des Rechtsmittels nicht wünsche, davon abgohalten worden, rechtzeitig Berufung einzulegon. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Sachverhalt einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO darstellen würde. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß aus einem derartigen Grunde die Einlegung der Berufung unterblieb» Ber Kläger hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau behauptet, er habe das erstinstanzliche Urteil mit Gründen erst wenige Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist er-
 
haiton und sich darüber so erregt, daß er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei* Entschlüsse Über die Fortsetzung des Rechtsstreits zu treffen; seine Frau habe daraufhin auf eigene Verantwortung dem Pfleger erklärt, daß keine Berufung eingelegt werden solle. Gegen die Richtigkeit dieser Darstellung spricht das von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übergebene Schreiben des Klägers, das das Datun des letzten Tage3 der Berufungsfrist trägt und erkennen läßt, daß der Kläger damals zu Überlegungen, die seine Streitigkeit mit der Beklagten betrafen, imstande war. Der Kläger hat beanstandet, daß das Ober-landesgericht über den v/iedereinsetzungsantrag und die Berufung entschieden habe, bevor er auf den gegnerischen Schriftsatz, der unter anderem das angegebene Schreiben des Klägers enthielt, habe antworten können; er hat aber auch in seiner BeschwerdeSchrift zu diesem Schreiben nicht Stellung genommen, obwohl er hätte erkennen können, daß sich aus ihm erhebliche Zweifel gegen seine Behauptung ergeben mußten, er sei damals apathisch gewesen und habe von dem Streitfall nichts wissen wollen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß ein akuter Krankhoitozustand des Klägers für eine unrichtige Benachrichtigung des Pflegers und diese für das Absehen von der Einlegung dos Rechtsmittels ursächlich gewesen ist.
Das ist auch deshalb wenig glaubhaft, weil es naheliegt, daß der Kläger über den für ihn ungünstigen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens schon vor der Übersendung dos Urteils unterrichtet war.
Im übrigen fragt es sich, ob nicht gegen den Pfleger der Vorwurf mangelnder Sorgfalt erhoben werden müßte, wenn er dem infolge seines Gesundheitszustandes in seiner Entschlußkraft gehemmten Kläger das erstinstanz-
liehe Urteil nit Gründen erst wenige Tage vor dem Ablauf der Berufungsfrist übermittelt hätte, und wenn es dadurch nicht mehr zu dessen rechtzeitiger Entscheidung über die Fortführung des Rechtsstreits gekommen wäre; doch braucht dazu nicht abschließend Stellung genommen zu werden«.
Mit Recht ist demnach dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden.
Br. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br. Reinhardt
 Br. Buchholz