Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Die 1896 in Polen geborene Klägerin, die als Jüdin einem schweren Verfolgungsschicksal mit mehrjährigem Freiheitsver-lust ausgesetzt war, hat von der Entschädigungsbehörde zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden Heilfürsorge, Kapitalentschädigung und Rente erhalten. Mit der Forderung, ihr weiterhin Heilfürsorge zu gewähren und eine Rente zu zahlen, ist die Klägerin abgewiesen worden. Diese Eignung kann der Tatrichter auch dann bejahen, wenn die medizinischen Fragen von anderen Ärzten anders beurteilt werden. Dieser Angriff der Beschwerde richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters . Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 2 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurück-gewiesen werden.
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