Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht» Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, er habe die beabsichtigte richterliche Laufbahn nicht einschlagen können, weil sein Einbürgerungsgesuch aus rassischen Gründen abgelehnt worden sei. von 5p000 DM zugebilligt, den weitergehenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 114 BEO nicht gegeben seien* Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist in .beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben* Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen« Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, da keiner der in § 219 Abs* 2 Nr* 1 - 3 BEO auf geführten Zulassungsgründe vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der i Kläger die Ausbildung eines Volljuristen erstrebt und die Richterlaufbahn einschlagen wollen, ist aber von dieser Ausbildung durch die aus Gründen rassischer Verfolgung ausgesprochene Ablehnung seines Einbürgerungsantrages ausgeschlossen worden* Das Berufungsgericht hat hierin eine Schädigung in der Ausbildung erblickt* Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach § 114 BEG hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger den Entschluß, einen Ausweichberuf zu ergreifen, erst nach Scheitern seines eigent- j liehen Berufszieles gefaßt habe, die behauptete Schädigung im beruflichen Fortkommen auf derselben Verfolgungsmdä nähme wie die Schädigung in der Ausbildung beruhe, die Berufe eines Rechtsberaters oder Syndikus keine "Prüfung" voraus-setztea und Referendarexamen samt Promotion normalerweise keinen Abschluß darstellten« Die Entscheidung des Berufungsgerichts wirft keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16* Dezember 1959 IV ZR 151/59 RzW I960, 179 Nr, 42) hat ein Referendar, der aus verfolgungsbedingten Gründen die Große juristische Staateprüfung nicht ablegen konnte, nur Ansprüche aus den §§ 115 ff BEG, nicht aber einen Anspruch aus § 114 BEG* Es liegt j auf der Hand und bedarf, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ! Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben« Die Frage, ob der Kläger als damaliger Ausländer schon von Beginn des Studiums an den Eventualvorsatz gehabt hat, den Beruf eines Syndikus oder Rechtsberaters zu ergreifen, gehört dem Tatsachenbereich an« Sie ist vom Berufungsgericht aufgrund einer der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen Würdigung verneint worden« Auch die vom Beschwerde- führer im Zusammenhang mit der Anwendung des § 114 BEG weiter aufgeworfenen Fragen, ob nämlich dem Kläger die beabsichtigte Aufnahme eines Ausweichberufes durch gesetzliche Maßnahmen diskriminierender Art unmöglich gemacht wurde und ob auch hinsichtlich dieses Schadens die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG durchgreift, können nicht zu dem Zuge kommen, weil das Berufungsgericht zutreffend die eine wesentliche Voraussetzung des § 114 BEG, den Abschluß einer Berufsausbildung, verneint hat*
IV ZB 25/62 0^ B each 1 u B In der Entschädigungssache dee Rechtsanwalts Dr» Jakoh BflHfe Street, Israel, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechts Werner traße gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Platz», Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23» Mai 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12» Juni 1961 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewiesen» Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Li ! ’ Gründe ; Der am 6« November 1909 in Brody geborene jüdische Kläger besaß die polnische Staatsangehörigkeit * Er kam im Jahre 1912 mit seinen Eltern nach Berlin» Am 2. November 1931 bestand er vor dem Justizprüfungsamt beim Kammergericht in Berlin die erste juristische Staatsprüfung» Vor Ablegung dieser Prüfung wurde er darauf hingewiesen, daß seine Ernennung zu dem Beferendar erst nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen könne» Nach Beendigung des Sommersemesters 1952 promovierte er an der Universität zu dem Dr» jur» Anschließend überarbeitete er seine Dissertation» Am 18» Januar 1933 beantragte er seine Ernennung zu dem Beferendar. Mit Verfügung vom 11» Februar 1933 teilte ihm der Kammergerichtspräsident mit, daß er seinem Gesuch erst nach erfolgter Einbürgerung entsprechen könne» Die Einbürgerung wurde in der Folgezeit abgelehnt» Im Februar 1934 wanderte der Kläger nach Palästina aus, wo er nach zweijährigem Studium im Jahre 1936 die Rechtsanwaltsprüfung ablegte und.seit April 1944 als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht» Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, er habe die beabsichtigte richterliche Laufbahn nicht einschlagen können, weil sein Einbürgerungsgesuch aus rassischen Gründen abgelehnt worden sei. Im Laufe des Verfahrens hat er vorgetragen, seine juristische Ausbildung sei mit Rücksicht darauf, daß er als Ausländer ohne Einbürgerung nicht zu dem Gerichtsreferendar ernannt worden sei, als abgeschlossen zu betrachten; mit der erreichten Ausbildung habe er als Rechtsberater oder Syndikus bei Firmen arbeiten können» Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von von 5p000 DM zugebilligt, den weitergehenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aber abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 114 BEO nicht gegeben seien* Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ist in .beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben* Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen« Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, da keiner der in § 219 Abs* 2 Nr* 1 - 3 BEO auf geführten Zulassungsgründe vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der i Kläger die Ausbildung eines Volljuristen erstrebt und die Richterlaufbahn einschlagen wollen, ist aber von dieser Ausbildung durch die aus Gründen rassischer Verfolgung ausgesprochene Ablehnung seines Einbürgerungsantrages ausgeschlossen worden* Das Berufungsgericht hat hierin eine Schädigung in der Ausbildung erblickt* Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach § 114 BEG hat das Berufungsgericht verneint, weil der Kläger den Entschluß, einen Ausweichberuf zu ergreifen, erst nach Scheitern seines eigent- j liehen Berufszieles gefaßt habe, die behauptete Schädigung im beruflichen Fortkommen auf derselben Verfolgungsmdä nähme wie die Schädigung in der Ausbildung beruhe, die Berufe eines Rechtsberaters oder Syndikus keine "Prüfung" voraus-setztea und Referendarexamen samt Promotion normalerweise keinen Abschluß darstellten« Die Entscheidung des Berufungsgerichts wirft keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16* Dezember 1959 IV ZR 151/59 RzW I960, 179 Nr, 42) hat ein Referendar, der aus verfolgungsbedingten Gründen die Große juristische Staateprüfung nicht ablegen konnte, nur Ansprüche aus den §§ 115 ff BEG, nicht aber einen Anspruch aus § 114 BEG* Es liegt j auf der Hand und bedarf, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ! daß die Entschädigungsansprüche geprüfter Rechtskandidaten, die aus Verfolgungsgründen nicht zu dem Vorbereitungsdienst zugelassen wurden, nicht anders zu beurteilen sindo Ein Verfolgter aber, der noch in der Ausbildung von Gewaltmaßnahmen erfaßt worden ist, bleibt auf pauschalierte Ansprüche beschränkt, ohne Rücksicht darauf, welche Nachteile ihm im späteren beruflichen Leben erwachsen sein mögen« Dies hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung dar-gelegto Für eine weitergehende Entschädigung nach den Vorschriften über den Berufsschäden ist sonach kein Raum« Daher kommt auch eine Entschädigung nach § 114 BEG nicht in Betracht« Diese Bestimmung wurde in das BEG eingefügt, um die bisher bestehende Lücke zwischen den Tatbeständen der Verdrängung aus einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Störung der Ausbildung zu schließen« Sie will die Fälle erfassen,,, in denen auf der einen Seite ein Anspruch aus §§66 ff, 87 ff, 99 ff BEG nicht hergeleitet werden kann, weil der Verfolgte eine Berufstätigkeit bisher noch nicht ausgeübt hat, aus der er verdrängt oder in deren Ausübung er beschränkt worden ist, in denen aber der Verfolgte auch in seiner Ausbildung nicht geschädigt worden ist, weil ihn Verfolgungsmaßnahmen erst nach Abschluß der Ausbildung getroffen haben« Die Vorschrift kann somit nach ihrem Sinn und Zweck nicht diejenigen Fälle erfassen, in denen der Verfolgte von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen und deshalb nach den Bestimmungen der §§ 115 ff BEG entschädigt worden ist« Der Verfolgte kann daher grundsätzlich einen Anspruch nach § 114 BEG nicht mit der Behauptung geltend machen, er habe zwar das von ihm ursprünglich erstrebte Ausbildungsziel nicht erreicht, hätte jedoch - ohne Verfolgung - aufgrund der im Rahmen desselben Ausbildungsganges erlangten Stufe der Ausbildung eine berufliche Tätigkeit aufnehmen können« Eine solche Betrachtungsweise ist, soweit es sich um die juristische Ausbildung und eine dieser Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit handeltp schon deshalb verfehlt, weil hier die Ausbildung üblicherweise - vorbehaltlich etwaiger, für die Anwärter des akademischen Lehramts geltender Besonderheiten - erst mit der Großen juristischen Staatsprüfung abgeschlossen ist» Es kann deshalb nicht von zwei juristischen Ausbildungsgängen, je mit verschiedenem Abschluß, gesprochen werden« Ist aber die Ausbildung zu dem Juristen eine einheitliche, dann kann nicht sowohl eine Schädigung durch die Unterbrechung der Ausbildung als auch ein Schaden, entstanden durch die Nichtaufnähme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung, angenommen werden« Biese beiden Schadensarten schließen sich, soweit es sich um denselben Beruf handelt, gegenseitig aus« Mag es auch manchem Referendar oder geprüftem Rechtskandidaten gelungen sein, nach dem Scheitern seines Ausbildungsplanes als Rechtsberater oder in einer ähnlichen, einen fest umrissenen Ausbildungsstand nicht voraussetzenden Stellung unterzukommen, so ändert dies doch nichts an der Tatsache, daß er in seiner Berufsausbildung steckengeblieben war, diese also nicht abgeschlossen hatte« Nach allem kann bei einem Juristen trotz einer solchen gelegentlich gegebenen Chance vor der zweiten Staatsprüfung nicht von einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 114 BEG gesprochen werden« Dies ergibt sieh aus der Natur des juristischen Ausbildungsganges und bedarf keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben« Die Frage, ob der Kläger als damaliger Ausländer schon von Beginn des Studiums an den Eventualvorsatz gehabt hat, den Beruf eines Syndikus oder Rechtsberaters zu ergreifen, gehört dem Tatsachenbereich an« Sie ist vom Berufungsgericht aufgrund einer der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen Würdigung verneint worden« Auch die vom Beschwerde- 1 Sk- führer im Zusammenhang mit der Anwendung des § 114 BEG weiter aufgeworfenen Fragen, ob nämlich dem Kläger die beabsichtigte Aufnahme eines Ausweichberufes durch gesetzliche Maßnahmen diskriminierender Art unmöglich gemacht wurde und ob auch hinsichtlich dieses Schadens die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG durchgreift, können nicht zu dem Zuge kommen, weil das Berufungsgericht zutreffend die eine wesentliche Voraussetzung des § 114 BEG, den Abschluß einer Berufsausbildung, verneint hat* Ohne Erfolgv macht schließlich der Beschwerdeführer geltend, der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthalte keinen Anspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revisiono Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 188, 189; ferner I>M Nr. 3 zu § 551 Nr» 7 ZPO) ist es unerheblich, ob die Entscheidung über die Zulassung im Tenor oder in den Gründen enthalten ist. Jk. Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 97 Abs» * ZPO* 225 Abs» 1 BEG ergehenden Kostenfolge zurückgewiesen werden«» Ascher Wüstenberg Maaß Br» Boewenheim Br »Graf i