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BGH · IV ZB 25/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 25/53

Der Widerruf ist nach dem am 18.Februar 1952 erfolgten Tode des Ehemanns EfiHI seiner Witwe zugestellt worden. Diese hat die Erteilung eines 'Erbscheins beantragt , dass sie auf Grund des Testaments vom 12,September 1950 Alleinerbin ihres Ehemannes' sei . Das Nachlaßgericht hat den Antrag der Witwe wegen des Widerrufs des Testaments durch ihren Ehemann abge-lehnt. auch wenn der Widerrufende angeordnet habedaß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten zugehen solle. Erfolgt die Zustellung des Widerrufs serst nach dem Tode des Widerrufenden, so kann es zweifelhaft sein, ob ein solcher Widerruf noch wirksam ist. Die ihr zugründe liegenden Erwägungen des Gesetzgebers treffen insbesondere auch für den Widerruf eines gemeinschaftlichen gegenseitigen Testaments zu. dem Widerruf eines gemeinschaftlichen' gegenseitigen Testaments der Erklärende bewusst den Zugang seiner Erklärung auf einen nach dem Tode liegenden Zeitpunkt verzögert» daß die Abgabe der Widerrufserklärung' gegenüber dem änderen Teil von Seiten des Erklärenden derart vollendet sein muß,., daß durch ihn selbst behufs Zugehens der Erklärung an den anderen Teil nichts weiter zu geschehen braucht (vgl hierzu auch Planck Anm 8 zu § 150 BGB). wenn der widerrufende Ehegatte die ■« id erruf serklärung z.B. bei sich behalten und bis zu seinem Tode wegen ihrer Zusendung an den anderen Ehegatten nichts veranlasst hatte. die Zustellung des Widerrufs erst nach -dem Tode des Widerrufenden an den anderen Ehegatten zu veranlassen', oder ob der Wirksamkeit eines Widerrufs nicht bereits begrifflich eine bewusste Verzögerung des Zugangs des Widerrufs bis nach dem Tode des Widerrufenden entgegensteht, da es sich dann nicht mehr um eine Erklärung "bei Lebzeiten der Ehegatten" handelt. Nun bestimmt aber § 2271 Abs 1 Satz 2 BGB für'gemeinschaftliche gegenseitige Testamente^ daß durch'eine neue- Verfügung von Todes wegen ein Ehegatte bei Lebzeiten des- anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben kann. Der Grund hierfür liegt darin, daß das Gesetz verhindern will, daß der überlebende Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten damit überrascht wirdg daß der Verstorbene sich nicht an die gemeinschäfflieh getroffenen Bestimmungen gehalten hat. Dadurch aber, daß der widerrufende Ehegatte die - übrigens jederzeit widerrufbare - Anordnung getroffen hat, daß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem and eren 'Ehegatt en Bekannt ge geben werd en soll eist d ie fff' Sachlage nicht anders zu beurteilen-* als wenn der Widerruf durch eine neue Verfügung von Todes wegen erfolgt .wäre.* eine Verfügung, die ja auch erst nach dem Tode.des Widerrufenden eröffnet und dem anderen Ehegatten beganntgegeben werden würdet Es würde auch unbillig sein, wenn der eine Ehegatte, der für den Pall seines Vorversterbens seine letztwillige Verfügung nicht aufrechterhält, für den Pall seines Überlebens sich die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung des anderen Ehegatten zu Nutze machen und sich der sonst nach § 2270 Abs 1 BGB eintretenden Folge der Unwirksamkeit dieser Verfügung entziehen konnte. Da also solche Maßnahmen mit dem Sinne des Gesetzes im klaren Widerspruch stehen und seinem Zweck eindeutig entgegenwirken, so muß § 2271 Abs 1 BGB dahin verstanden werden, daß ein Widerruf bei Lebzeiten der Ehegatten nicht in der WTeise erfolgen kann, daß der Widerrufende,die Anweisung erteilt, erst nach seinem Tode den Widerruf dem anderen Ehegatten zu übermitteln. Die Entscheidung EGZ 170,' 380 f steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da es sich Lei ihr-nicht' um-den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, sondern um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gehandelt hat, und für einen solchen Widerruf andere Vorschriften, insbesondere nicht die des § 2271 .Abs 1 Satz 2- BGB gelten.

Zitierte Normen: § 2271 BGB
BGBWiderrufendewiderrufenVerfügungTestamentEhegatteTod

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die entliehe Sammlung !
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Gesetzl
BGB § 2271
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Bechtssatzs Der Widerruf der gegenseitig abhängiger Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments '	:7	kann nicht in der Weise erfolgen, daß der
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Aktenzeichen? IV ZB 25/53
-•Beschluss des BGH. vom 16,April 1953 OLG. Koblenz
 In dem Verfahren
 am Erteilung eines Erbscheins nach dem am 18.Februar 1952 verstorbenen Landwirt Johann Alfons- El
 rasse Hgü,-
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- vertreten durch Notar
' •" Vf
 in
die Eheleute Georg MüMM und Maria geh. El
 Antragsgegner und Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Br mmmmmm,
 hat der IVo,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16»April 1953. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raskr Br.Kregel und Dr.v.V/erhpr	f
beschlossene
 Bie weitere Beschwerde der Eheleute Müller gegen ; den Beschluss der 4.Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 12.Januar 1953 wird auf ihre Kesten, zurückgewiesen«, .
Gründe s
emeinschaftlichen eigenhändigen Testa-50 haben sich die Eheleute
 notariell beurkundeter Form bat der Ehemann BHHN am '7« Dezember.1951 dieses Testament widerrufen. Gleichzeitig hat er den beurkundenden Notar beauftragt; eine Ausfertigung der notariellen Urkunde nach seinem Tode' seiner Ehefrau durch den Gerichtsvollzieher zusteilen zu lassen. Am gleichen Tage hat er dann in einem öffentlichen Testament seine Tochter Maria WüpBBI als Alleinerbin eingesetzt. Der Widerruf ist nach dem am 18.Februar 1952 erfolgten Tode des Ehemanns EfiHI seiner Witwe zugestellt worden. Diese hat die Erteilung eines 'Erbscheins beantragt , dass sie auf Grund des Testaments vom 12,September 1950 Alleinerbin ihres Ehemannes' sei .	■	•
Das Nachlaßgericht hat den Antrag der Witwe wegen des Widerrufs des Testaments durch ihren Ehemann abge-lehnt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Witwe dagegen das Nachlaßgericnt angewiesen, den beantragten Erbschein nicht aus den. von ihm .angeführten Gründen zu versagen. Mit der weiteren Beschwerde begehren die Eheleute MüHü, die Entscheidung des Nachlassgerichts wiederherzustellen.
Das Oberlandesgericht will die weitere .Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran aber durch eine in der Deutschen Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1943. 121 und in DNZ 1944, 113 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts in München gehindert; in der dieses unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170? 380. einen Widerruf für rechtswirksam erklärt hat. auch wenn der Widerrufende angeordnet habedaß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem anderen Ehegatten zugehen solle. Das Oberlandesgericht hat daher die weitere Beschwerde unter Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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W
: Die Vorlage vist gemäss § 28 Alois 2 FGfG beröche-tigt f da das verlegende Oberlardesgericht bei der' ; Auslegung der §§2271? 130 BGB von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in München abweichen will.
Die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandes-gerichts ist zu billigen. Nach § 2271 BGB in Verbindung mit § 2296 BGB hat der Widerruf von gegenseitig abhängigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, zu denen nach § 2270 Abs 2 BGB im Zweifel solche zu rechnen sind? mit denen Ehegatten sich gegenseitig bedenken, bei Lebzeiten der Ehegatten durch gerichtlich oder notariell beurkundete Erklärung clem anderen Ehegatten gegenüber zu erfolgen. Gemäss § 130 Abs 1 B&B wird der 'Widerruf in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem' anderen Ehegatten zügelet oder, was' gemäss § 132 Abs 1 BGB gleichgestellt -Wird, diesem durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung des Widerrufs serst nach dem Tode des Widerrufenden, so kann es zweifelhaft sein, ob ein solcher Widerruf noch wirksam ist. § 130 Abs 2 BG-B ordnet an, daß es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss ist, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Diese dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches angehörige Bestimmung ist grundsätzlich auch auf das Erbrecht anzuwenden. Die ihr zugründe liegenden Erwägungen des Gesetzgebers treffen insbesondere auch für den Widerruf eines gemeinschaftlichen gegenseitigen Testaments zu. Denn, die Handlung, die der Erklärende in einem solchen Falle selbst vorzunehmen hat, ist mit der Verlautbarung der Erklärung beendet. Die Erklärung an sich besteht somit rechtlich, wenn auch ihre Wirksamkeit noch von dem Hinzu-treten eines anderen Umstandes>-nämlich dem Zugehen

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an den anderen Teil abhängt (vgl RGZ 65? 275 sowie die Motive zu dem Entwurf des BGB Bd I S 159)?
Fraglich kann nur sein, ob § 150 Abs 2 BGB auch zur Anwendung kommen kann, wenn bei. dem Widerruf eines gemeinschaftlichen' gegenseitigen Testaments der Erklärende bewusst den Zugang seiner Erklärung auf einen nach dem Tode liegenden Zeitpunkt verzögert»
Das Reichsgericht verlangt in seiner Entscheidung RGZ 65? 274? daß der vorversterbende Ehegatte alles getan hat, was von seiner Seite geschehen muß, damit der Widerruf dem anderen.Teil zugeht. Hierbei leitet da.s Reichsgericht aus den V/orten des § 150 Abs 2 "nach der-Abgabe" her? daß die Abgabe der Widerrufserklärung' gegenüber dem änderen Teil von Seiten des Erklärenden derart vollendet sein muß,., daß durch ihn selbst behufs Zugehens der Erklärung an den anderen Teil nichts weiter zu geschehen braucht (vgl hierzu auch Planck Anm 8 zu § 150 BGB). D her hält das Reichsgericht einen Widerruf nicht für wirksam? wenn der widerrufende Ehegatte die ■« id erruf serklärung z.B. bei sich behalten und bis zu seinem Tode wegen ihrer Zusendung an den anderen Ehegatten nichts veranlasst hatte. Diese Frage kann hier aber dahinstehen. Insbesondere braucht auch nicht dazu'Stellung genommen zu werden, ob im Sinneder Entscheidung des Reichsgerichts alles geschehen ist? was für ein Zugehen erforderlich ist? wenn, wie hier der Notar? den Auftrag erhalten hat? die Zustellung des Widerrufs erst nach -dem Tode des Widerrufenden an den anderen Ehegatten zu veranlassen', oder ob der Wirksamkeit eines Widerrufs nicht bereits begrifflich eine bewusste Verzögerung des Zugangs des Widerrufs bis nach dem Tode des Widerrufenden entgegensteht, da es sich dann nicht mehr um eine Erklärung "bei Lebzeiten der Ehegatten" handelt. Diese Fragen können indessen hier?
wie gesagt, auf sich beruhen, weil sich die Unwirksamkeit des Widerrufs bereits aus einem anderen Grunde ergibt.
Pur die Form des Widerrufs eines Testaments sieht das Gesetz (§ 2254 BGB) grundsätzlich.eine testamentarische Verfügung vor. Nun bestimmt aber § 2271 Abs 1 Satz 2 BGB für'gemeinschaftliche gegenseitige Testamente^ daß durch'eine neue- Verfügung von Todes wegen ein Ehegatte bei Lebzeiten des- anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben kann. Infolgedessen würde? wie auch in der Rechtsprechung und Reqhtslehre allgemein anerkannt ;, der „Widerruf einer gegenseitigen Ver- . fügung, der durch eine letztwillige Verfügung des Widerrufenden erfolgt, unwirksam sein. Der Grund hierfür liegt darin, daß das Gesetz verhindern will, daß der überlebende Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten damit überrascht wirdg daß der Verstorbene sich nicht an die gemeinschäfflieh getroffenen Bestimmungen gehalten hat. .Dies ist auch' zu billigen; denn einmal-
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verlangt die Loyalität undo vor allem die enge Lebensgemeinschaft, die Ehegatten sich durch Eingehung der )gif 'EheS/verspröchen’ haben,, daß 'wenn, beide) gemeinschaftlich fii-r den. Pall ihres Todes gegenseitige Verfügungen getroffen haben, sie es offen und. ehrlich einander mitteilen,.wenn einer die dem anderen 'bekanntgegebene 'Verfügung nicht mehr aufrechterhält..damit dieser dann ■in die Lage versetzt .wird, der.-veränderten Sachlage entsprechende Verfügungen zu treffen.
In dem vorliegenden Palle sind zwar die Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament nicht durch eine neue letztwillige Verfügung widerrufen worden. Dadurch aber, daß der widerrufende Ehegatte die - übrigens jederzeit widerrufbare - Anordnung getroffen hat, daß sein Widerruf erst nach seinem Tode dem and eren 'Ehegatt en Bekannt ge geben werd en soll eist d ie fff'
Sachlage nicht anders zu beurteilen-* als wenn der Widerruf durch eine neue Verfügung von Todes wegen erfolgt .wäre.* eine Verfügung, die ja auch erst nach dem Tode.des Widerrufenden eröffnet und dem anderen Ehegatten beganntgegeben werden würdet Es würde auch unbillig sein, wenn der eine Ehegatte, der für den Pall seines Vorversterbens seine letztwillige Verfügung nicht aufrechterhält, für den Pall seines Überlebens sich die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung des anderen Ehegatten zu Nutze machen und sich der sonst nach § 2270 Abs 1 BGB eintretenden Folge der Unwirksamkeit dieser Verfügung entziehen konnte.
Da also solche Maßnahmen mit dem Sinne des Gesetzes im klaren Widerspruch stehen und seinem Zweck eindeutig entgegenwirken, so muß § 2271 Abs 1 BGB dahin verstanden werden, daß ein Widerruf bei Lebzeiten der Ehegatten nicht in der WTeise erfolgen kann, daß der Widerrufende,die Anweisung erteilt, erst nach seinem Tode den Widerruf dem anderen Ehegatten zu übermitteln.
Die Entscheidung EGZ 170,' 380 f steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da es sich Lei ihr-nicht' um-den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, sondern um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gehandelt hat, und für einen solchen Widerruf andere Vorschriften, insbesondere nicht die des § 2271 .Abs 1 Satz 2- BGB gelten.
Die Beschwerde war daher mit der Kostehfolge Art 9 Pr PC4G § 123 KostO zurückzuweiser«
Schmidt Ascher Raske Kregel vVWerner
 ct'U.B