Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 22. Der Beklagte hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts Berlin am 12. März 1993 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag hat er um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen nachgesucht. Diesem Antrag hat der Vorsitzende des Senats entsprochen und Fristverlängerung bis zu dem 2. September 1993 zurückgewiesen und ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, die ihre Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung mit in ihre Wohnung genommen habe, sei für die Überwachung der Frist selbst verantwortlich gewesen. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, daß ihr sämtliche für die Fristberechnung bedeutsamen Eingänge vorgelegt werden, damit sie bei der Fristüberwachung von vollständigem Akteninhalt hätte ausgehen können. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus dem Gesichtspunkt eines der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens des Rechtsanwalts gerechtfertigt. Sie durfte nicht auf die Richtigkeit der Antwort ihrer Angestellten vertrauen. Sie hätte die Zweifel aber ohne Schwierigkeiten dadurch beseitigen können, daß sie sich den Inhalt der Verfügung von ihrer Angestellten am Telefon in vollem Wortlaut vorlesen ließ.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/93 vom 9. Februar 1994 in dem Rechtsstreit des Herrn Wolfgang H< Straße 9, B< Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Straße 40/41, gegen 1. die Frau Eva Maria 2. die Frau Sigrid Dagmar R^ Rifli, El 7 N< Straße 8, B i Rflfe, M< Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^Straße 12, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. Februar 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. September 1993 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Baschwerde-verfahrens. Streitwert: 214.458,71 DM Gründe: Der Beklagte hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts Berlin am 12. Februar 1993 rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit dem am 11. März 1993 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag hat er um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen nachgesucht. Diesem Antrag hat der Vorsitzende des Senats entsprochen und Fristverlängerung bis zu dem 2. April 1993 gewährt. Die Berufung sbegründung ist erst am 7. April 1993 beim Berufungsgericht eingegangen, das den Beklagten auf den verspäteten 3 Eingang hingewiesen hat. Daraufhin hat er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 16. September 1993 zurückgewiesen und ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, die ihre Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung mit in ihre Wohnung genommen habe, sei für die Überwachung der Frist selbst verantwortlich gewesen. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, daß ihr sämtliche für die Fristberechnung bedeutsamen Eingänge vorgelegt werden, damit sie bei der Fristüberwachung von vollständigem Akteninhalt hätte ausgehen können. Da sie eine solche Anordnung nicht getroffen habe, liege ein schuldhafter Organisations-mangel vor. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er trägt vor, das Berufungsgericht überspanne mit seiner Begründung zu dem Organisationsverschulden die Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt in der konkreten Lage seiner Prozeßbevollmächtigten gestellt werden könnten. Diese sei durch gezieltes telefonisches Abfragen des Fristablaufs von ihrer zuverlässigen Büroangestellten ihrer anwaltlichen Verantwortung gerecht geworden. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus dem Gesichtspunkt eines der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens des Rechtsanwalts gerechtfertigt. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte wegen ihrer Erkrankung die Handakte zur Anfertigung des Begründungsschriftsatzes an sich genommen. Da ihr mitgeteilt worden war, daß die Berufung am 12. Februar 1993 beim Berufungsge- 4 .// rieht eingegangen ist, wußte sie, daß die Berufungsbegründungsfrist am 12. März 1993 endet. Wegen des Fristverlängerungsantrags war es ihre Pflicht, selbst zu prüfen, wann die verlängerte Berufungsbegründungsfrist abläuft. Hätte sie dies geprüft, hätte sie feststellen können, daß der 2. April 1993 der letzte Tag dieser Frist ist. Das ergab sich ohne weiteres aus dem ursprünglichen Fristablauf vom 12. März 1993 und der beantragten Verlängerung um drei Wochen. Da ihr auf telefonische Nachfrage bei ihrer Büroangestellten aber der 7. April übermittelt worden war, hätten sich ihr Zweifel an der Richtigkeit dieser Datumsangabe aufdrängen müssen. Sie durfte nicht auf die Richtigkeit der Antwort ihrer Angestellten vertrauen. Zwar brauchte sie sich nicht die gerichtliche VerlängerungsVerfügung von ihrer Kanzlei zusenden zu lassen. Sie hätte die Zweifel aber ohne Schwierigkeiten dadurch beseitigen können, daß sie sich den Inhalt der Verfügung von ihrer Angestellten am Telefon in vollem Wortlaut vorlesen ließ. Bundschuh Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting Terno