Scheidung hat der Kläger bei dem Landgericht Lüneburg durch dort zugelassene Rechtsanwälte am 2. März 1977 hat er bei dem Oberlandesgericht Celle durch seine dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten; am 12. Der in BflHHB/Westfalen wohnende Kläger hat geltend gemacht: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter sei der in BflHH wohnende und bei dem Landgericht Münster zugelassene Rechtsanwalt gewesen, der dem Rechtsanwalt MflHB in CH Untervollmacht erteilt gehabt habe. Dieser habe die Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt, daß die Berufung in Lüneburg eingelegt werden müsse und er wegen der Entfernung (90 km) nicht dorthin fahren wolle. März 1977 den ihm von Rechtsanwalt MflBl empfohlenen, in Lüneburg wohnenden Rechtsanwalt Dr. BofHHHB telefonisch gebeten, dort Berufung einzulegen. gewiesen, daß nach Mitteilung des Landgerichts Lüneburg die Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle hätte eingelegt werden müssen. März 1977 bei diesem Gericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten worden. Er habe seinerzeit zwar gewußt, daß die Berufung nicht beim Landgericht eingelegt werden könne, sondern beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Wegen seines Krankheitszustandes sei ihm aber entgangen oder nicht gewärtig gewesen, daß das im vorliegenden Rechtsstreit zuständige Oberlandesgericht sich nicht in Lüneburg, sondern in Celle befinde und daß die Rechtsanwälte Dr. BoflHHHB Als die gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle gerichtete und bei dem für das Rechtsmittelverfahren zuständigen Oberlandesgericht Celle einzureichende Berufungsschrift dort am 14. Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger mit Recht nicht erteilt worden. Der Kläger war nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle gehindert (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.). Es kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - auch die Rechtsanwälte Molsen (Celle) und Dr, BoHH| (Lüneburg) als Bevollmächtigte des Klägers anzusehen sind und sie bei der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft; jedenfalls hat Rechtsanwalt (BBHHü) Ihm war seinerzeit bekannt, daß in der vorliegenden Kindschaftssache für die Anfechtung des Urteils des Amtsgerichts Celle nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das zuständige Berufungsgericht ist. Er hätte aber auch wissen müssen, daß das hier zuständige Berufungsgericht nicht in Lüneburg, sondern in Celle seinen Sitz hat. vornherein, so hätte er sie sich verschaffen müssen, bevor er einem anderen Rechtsanwalt Berufungsauftrag erteilte und Berufungseinlegung veranlaßte, In dieser Frage (Belegenheit des Rechtsmittelgerichts) sind an die Sorg-faltspflicht eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die gleichen Anforderungen zu stellen wie in der Frage des maßgeblichen Rechtszuges (sachliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts), die gerade in Kindschaftssachen durch die Änderung des Instanzenzuges in der letzten Zeit eine besondere Bedeutung erlangt hat (vgl. Umstände, die ihn ausnahmsweise von dieser Verantwortung hätten entbinden können, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt* Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF Tg m Mn BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Matrosen Friedei allee Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Freiherr v. in gegen die am BeflHBStr. ■, U das KreisJugendamt C I960 geborene Gundula C oB, , gesetzlich vertreten durch als Amtspfleger, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte H, ■IftDr. ■■ M. ColHi in C 4 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 1978 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 1977 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 4.000,— DM. Gründe : Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Celle vom 9. Juni I960 ist der jetzige Kläger zu Unterhaltszahlungen an die am 28. Februar I960 nichtehelich geborene Beklagte verurteilt worden. In der Folgezeit hat er sich wiederholt zu erhöhten Unterhaltszahlungen verpflichtet, zuletzt am 18. Juli 1968. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Klageschrift vom 9. Januar 1976 um Feststellung gebeten, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 27. Januar 1977 ist die Klage abgewiesen und festgestellt worden, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist. Gegen die ihm am 2. Februar 1977 von Amts wegen zugestellte Ent- Scheidung hat der Kläger bei dem Landgericht Lüneburg durch dort zugelassene Rechtsanwälte am 2. März 1977 Berufung eingelegt (die er am 23- März 1977 wieder zurückgenommen hat). Am 14. März 1977 hat er bei dem Oberlandesgericht Celle durch seine dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten; am 12. April 1977 hat er die Berufung begründet. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 1977 ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden. Gegen die am 6. April 1977 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 20. April 1977 sofortige Beschwerde eingelegt. Der in BflHHB/Westfalen wohnende Kläger hat geltend gemacht: Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter sei der in BflHH wohnende und bei dem Landgericht Münster zugelassene Rechtsanwalt gewesen, der dem Rechtsanwalt MflHB in CH Untervollmacht erteilt gehabt habe. Nach Zustellung des Urteils des Amtsgerichts Celle am 2. Februar 1977 habe Rechtsanwalt Pasedag am 28. Februar 1977 Rechtsanwalt MflHH telefonisch gebeten, Berufung einzulegen. Dieser habe die Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt, daß die Berufung in Lüneburg eingelegt werden müsse und er wegen der Entfernung (90 km) nicht dorthin fahren wolle. Daraufhin habe Rechtsanwalt fHB am 1. März 1977 den ihm von Rechtsanwalt MflBl empfohlenen, in Lüneburg wohnenden Rechtsanwalt Dr. BofHHHB telefonisch gebeten, dort Berufung einzulegen. Dessen Berufvingsschrift sei am 2. März 1977 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangen. Rechtsanwalt Dr. flBB hal)e sodann Rechtsanwalt darauf hin- gewiesen, daß nach Mitteilung des Landgerichts Lüneburg die Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle hätte eingelegt werden müssen. Daraufhin sei am 14. März 1977 bei diesem Gericht Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten worden. Rechtsanwalt fSHB sei vom 13* Februar bis 5. März 1977 an einem fieberhaften grippalen Infekt erkrankt und dienstunfähig gewesen; zeitweise habe das Fieber über 39 Grad am Abend und 38,7 Grad am Morgen betragen. Da er täglich zu demindest zur Unterschriftsleistung und zur Regelung sonstiger dringender Angelegenheiten die Kanzlei aufgesucht und sich nicht geschont habe, habe er in der Karnevalswoche einen Rückschlag erlitten, den er am Wochenende durch Bettruhe auszukurieren versucht habe. Am 28. Februar 1977 (Montag) sowie am 1. und 2. März 1977 habe er das Büro nur zur Unterschriftsleistung aufgesucht. Da er am 28. Februar 1977 Schüttelfrost gehabt habe, habe er Rechtsanwalt Dr. BoflHHH erst a® 1 • März 1977 angerufen. Er habe seinerzeit zwar gewußt, daß die Berufung nicht beim Landgericht eingelegt werden könne, sondern beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse. Wegen seines Krankheitszustandes sei ihm aber entgangen oder nicht gewärtig gewesen, daß das im vorliegenden Rechtsstreit zuständige Oberlandesgericht sich nicht in Lüneburg, sondern in Celle befinde und daß die Rechtsanwälte Dr. BoflHHHB nicht bei dem Oberlandesgericht Celle zugelassen seien. Der Irrtum sei auch darauf zurückzuführen, daß er selber nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, sondern im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm zugelassen sei. Der ihn sonst vertretende Rechtsanwalt sei in der Karnevals- woche in Urlaub gewesen. Das Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft, formund fristgerecht eingelegt und damit zulässig; es ist aber nicht begründet. Als die gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle gerichtete und bei dem für das Rechtsmittelverfahren zuständigen Oberlandesgericht Celle einzureichende Berufungsschrift dort am 14. März 1977 einging, war die am 2. März 1977 endende Berufungsfrist abgelaufen. Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger mit Recht nicht erteilt worden. Der Kläger war nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle gehindert (§ 233 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Verschulden seines ihn vertretenden Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt FflHm muß er sich nach § 232 Abs. 2 ZPO a.F. voll zurechnen lassen. Es kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - auch die Rechtsanwälte Molsen (Celle) und Dr, BoHH| (Lüneburg) als Bevollmächtigte des Klägers anzusehen sind und sie bei der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft; jedenfalls hat Rechtsanwalt (BBHHü) schuldhaft gehandelt. Ihm war seinerzeit bekannt, daß in der vorliegenden Kindschaftssache für die Anfechtung des Urteils des Amtsgerichts Celle nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das zuständige Berufungsgericht ist. Er hätte aber auch wissen müssen, daß das hier zuständige Berufungsgericht nicht in Lüneburg, sondern in Celle seinen Sitz hat. Hatte er diese Kenntnis nicht von vornherein, so hätte er sie sich verschaffen müssen, bevor er einem anderen Rechtsanwalt Berufungsauftrag erteilte und Berufungseinlegung veranlaßte, In dieser Frage (Belegenheit des Rechtsmittelgerichts) sind an die Sorg-faltspflicht eines anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten die gleichen Anforderungen zu stellen wie in der Frage des maßgeblichen Rechtszuges (sachliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts), die gerade in Kindschaftssachen durch die Änderung des Instanzenzuges in der letzten Zeit eine besondere Bedeutung erlangt hat (vgl. hierzu zuletzt BGH VersR 1977, 835)* Die Tatsache, daß Rechtsanwalt ■iselber nicht im Oberlandesgerichtsbezirk Celle, sondern im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zugelassen war, vermag diesen nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für den Umstand, daß sein Gesundheitszustand in der Zeit vom 15. Februar bis 5. März 1977 in der von ihm geschilderten Weise beeinträchtigt war. Auch bei einer derartigen Erkrankung ließ er das von ihm zu verlangende Maß an Sorgfalt vermissen. Er war grundsätzlich verpflichtet, für seine Vertretung und damit für eine ordnungsgemäße Erledigung auch dieser Sache rechtzeitig zu sorgen. Umstände, die ihn ausnahmsweise von dieser Verantwortung hätten entbinden können, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Krankheit war weder plötzlich noch unvorhersehbar aufgetreten; daß der gewöhnliche Vertreter (Rechtsanwalt SflH) in der fraglichen Zeit in Urlaub war, entlastet Rechtsanwalt nicht. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt* Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Johannsen Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dehner