Das Urteil ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 6. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist am 24. Zugleich hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Hierzu hat er vorgebracht, er habe sich Mitte Januar 1975 telefonisch bei dem Amtsgericht Bremen erkundigt, wie lange die Einspruchsfrist laufe und wann das Urteil rechtskräftig werde. Gegen diesen Beschluß wendet sich die form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Auf Jeden Fall hat er, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, indem er sich auf eine telefonische Anfrage bei dem Amtsgericht nach dem Lauf der Rechtsmittelfrist beschränkte, in der er weder das Urteil, gegen das er ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigte, genau bezeichnete noch mitteilte, daß ihm das Urteil bereits auf dem Postwege zugestellt worden war. schulden, wenn Ihm die unzutreffende Auskunft gegeben sein sollte, daß die Berufungsfrist erst von der Zustellung des Urteils durch einen Gerichtsvollzieher ab zu laufen beginne. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht daher nicht auf einem für den Beklagten unabwendbaren Zufall, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/75 in dem Rechtsstreit des Reiseingenieurs Jörn-Rainer ►straße » Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte \±n B] gegen die am|m| 1973 geborene Daniela A vertreten durch den Verwaltungsamtmann Hans-Uwe Jugendamt als Amtspfleger - AZ 430 131/ A 1016 des Jugendamts Klägerin und Beschwerdegegnerin. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. April 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 23. Dezember 1974 ist die Feststellung getroffen worden, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Zugleich ist der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin verurteilt worden. Das Urteil ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 6. Januar 1975 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist am 24. Februar 1975 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zugleich hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Hierzu hat er vorgebracht, er habe sich Mitte Januar 1975 telefonisch bei dem Amtsgericht Bremen erkundigt, wie lange die Einspruchsfrist laufe und wann das Urteil rechtskräftig werde. Darauf sei ihm die Aus- kunft zuteil geworden, das Urteil müsse erst durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Darauf habe er vergeblich auf eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gewartet. Auf erneute telefonische Anfrage bei dem Amtsgericht am 17. Februar 1975 habe er erfahren, daß die - bereits bewirkte - Zustellung des Urteils durch die Post maßgebend sei. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten mit Beschluß vom 14. April 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte, der nach seiner eigenen Erklärung von Anfang an entschlossen war, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen, hätte dieserhalb alsbald nach der am 6. Januar 1975 erfolgten Zustellung des Urteils einen Rechtsanwalt aufsuchen sollen, wie er es im Februar 1975 getan hat. Auf Jeden Fall hat er, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, indem er sich auf eine telefonische Anfrage bei dem Amtsgericht nach dem Lauf der Rechtsmittelfrist beschränkte, in der er weder das Urteil, gegen das er ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigte, genau bezeichnete noch mitteilte, daß ihm das Urteil bereits auf dem Postwege zugestellt worden war. Bei diesem Vorgehen konnte es leicht zu einer unvollständigen und nicht verläßlichen Auskunft kommen. Der Beklagte ist deshalb selbst nicht frei von Ver- schulden, wenn Ihm die unzutreffende Auskunft gegeben sein sollte, daß die Berufungsfrist erst von der Zustellung des Urteils durch einen Gerichtsvollzieher ab zu laufen beginne. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht daher nicht auf einem für den Beklagten unabwendbaren Zufall, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§ 233 ZPO). Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen