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BGH · IV ZB 24/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 24/72

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, wenn, wie es hier der Fall war, die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem beauftragten Rechtsanwalt des Beklagten unbekannt war, daß seit dem 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht als verfassungswidrig anzusehen, daß er im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit für das prozessuale Verschulden des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 119 GVG § 232 ZPO
BerufungRechtunbegründetOberlandesgerichtBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 24/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Studenten Patric P straße
 Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
und	in
 gegen
die minderjährige Nicole B U^Hpstraße
 gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. in
/
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 7. April 1972 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Dr. HauB sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt» Dr. Buköw und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 1. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 1971 der Klage der Klägerin auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Dezember 1971 zugestellt. Am 11. Januar 1972 legte der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt H. beim Landgericht Berufung ein und nahm diese am 21. Januar 1972 wieder zurück. Am 26. Januar 1972 wurde die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den. vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
 
In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, wenn, wie es hier der Fall war, die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem beauftragten Rechtsanwalt des Beklagten unbekannt war, daß seit dem 1. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes^ nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Rindschafts Sachen zuständig sind. Diese Rechtsunkenntnis des Anwalts ist verschuldet. Er muß sich die erforderliche Kenntnis jedenfalls von den Bundesgesetzen verschaffen, die die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich vorkommenden Gebiete betreffen. Dazu gehört das Recht der nichtehelichen Kinder (BGH NJW 1971, 1704).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht als verfassungswidrig anzusehen, daß er im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit für das prozessuale Verschulden des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 232 Abs. 2 ZPO einzustehen hat. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Februar 1972 - 2 BvR 877/71 - ausgesprochen hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken, als diese Vorschrift für Statusverfahren gilt.
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Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	3.000,— DM
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchhoiz