Auf Antrag seines Vaters hat das Amtsgericht in Bleckede ihn durch Beschluss vom 11.Mai 1951 für tot erklärt und den Todeszeitpunkt auf den l.Juli 1949 festgestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründete Die Beschwerdeführerin habe versäumt, die Verschollenheitsliste rechtzeitig einzusehen, und nichts dafür geltend gemacht, daß das Übersehen der Todeserklärung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine Anhaltspunkte vorhanden seien, daß der Verschollene nicht zu dem festgestellten Zeitpunkt gestorben sei. Es hat dahingestellt gelassen, ob ein Antrag aus § 33 a VerschG auf unrichtige Rechtsanwendung gegründet werden kann, jedoch angenommen, die Beschwerdeführerin habe mindestens nicht unverschuldet keine Kenntnis von der etwa unrichtig festgestellten Todeszeit bekommen und außerdem die Monatsfrist des § 33 a Abs 2 Verseht nicht gewahrt, da der Hinweis auf § 35 a VerschG in der Beschwerdeschrift vom 11.Dezember 1951 kein wirksamer Antrag gewesen sei. Es sieht in dem Schlußsatz der genannten Beschwerdeschrift einen frist- und formgerechten Antrag aus § 33 a VerschG- und hält ihn auch für begründet, weil das Amtsgericht die Vorschrift des Art 2 § 2 VersphXndG nicht beachtet und deshalb den Zeitpunkt des Todes rechtsirrig auf den l.juli 1949 anstatt auf den 31. Das Oberlandesgericht sieht sich aber an der beabsichtigten Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht in Freiburg in seinem Beschluß vom 10.Oktober 1952 (VersR 1952, 395 = Rechtspfleger 1952, 593) die Ansicht vertreten hat, im Verfahren nach § 33 a VerschG könnten nur neue Tatsachen geltend gemacht, jedoch könne ein infolge Gesetzesverletzung unrichtig festgestellter Todeszeitpunkt nicht auf diesem Wege geändert werden. Der Senat tritt der Ansicht des Oberlandesgerichts bei, daß der Antrag aus § 33 a VerschG schon der Beschwerdeschrift vom 11.Dezember 1951 entnommen werden kann und mit dieser frist- und formgerecht gestellt worden ist,. Sie gibt unter dieser Voraussetzung jedem, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, das Recht, "die Änderung der Feststellung (zu) beantragen, wenn die Tatsache, aus der sich die Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden erst bekannt geworden ist, als er sie indem Aufgebotsver-fahren nicht mehr geltend machen konnte-M Nach der Ansicht des verlegenden Oberlandesgerichts wäre auch der Umstand, daß das Amtsgericht den Todeszeitpunkt irrigerweise auf den 1*Juli 1949 anstatt auf den*31. Dezember 1945 festgestellt hat, eine "Tatsache" im Sinne dieser Bestimmung*' Auchwenn das zuträfe,.wäre der Antrag aus §- 33 a VerschG aber schon deshalb nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin diese Tatsache noch in dem Aufgebotsverfahren Vorbringen konnte«, ‘ • Das vorlegende Oberlandesgericht hat selbst im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antrag aus § 53 a VerschG in eine sofortige Beschwerde mit Wiedereinsetzungsantrag umgedeutet werden könne, folgendes ausgeführts Die Frist, die der Beschwerdeführerin als einer großen Versicherungsgesellschaft zur Nachprüfung jedes einzelnen Palles eingeräuint werden müsse, habe diese versäumt. Denn unabhängig davon, wie die darin aufgeworfenen Prägen sachlich zu beantworten sind, handelt es sich in allen Teilen um Prägen, die die Beschwerdeführerin verfahrensrechtlich in Verbindung mit einem auch bei Todeserklärungssachen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluß vom 13-Januar 1933 - IV ZB 95/52 = BGKZ 8, 310) im Wege der sofortigen Beschwerde noch in dem Aufgebotsverfahren selbst geltend machen konnte und überdies auch - allerdings ohne Erfolg - bereits geltend gemacht hat. Der Umstand, daß ihre Beschwerden im Aufgebotsverfahren vom Landgericht und Oberlandesgericht rechtskräftig zurückgewiesen worden sind und sie deshalb ihren Antrag jetzt nicht mehr im Aufgebotsverfahren verfolgen kann, eröffnet ihr nicht zusätzlich das Verfahren nach § 33 a VerschG.
25C5 039 I TV ZB 24/53 Besch luss In dem Verfahren betreffend die Todeserklärung des am 11,Mai 1917 in geborenen Landwirts Karl (genannt Karl-Heinz) ä k' S-. i- n- Versicherungs-AoG. in £■' Beteiligtes iMHIIHBly Bl®fcstrasse S/0, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof.Dr, 2) sein Vater, der Fischer Karl S über Kreis L hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24o November 1952 gegen den Beschluß der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 4.November 1952 und den Vorlagebesehluß des Oberlandesgerichts in Celle vom ^Februar 1953 in der Sitzung vom 15 * Mai 1953 unter SVMitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Johannsen, Dr.Kregel, Seheffler und Wüstenberg ' ’ ' beschlossene Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwer- •* < •v*-* -* ■ . * ' . deführerln zurückgewiesen. - Wert des Beschwerdegegenstandest 4 500.— DM«. Gründe s Karl Sfl^P junior (der Verschollene) war Soldat auf dem östlichen Kriegsschauplatz; zuletzt war er Meldereiter bei einem Regimentsstab in der Gegend von Minsk. Seit Anfang Juli 1944- fehlt über ihn jede Nachricht. Auf Antrag seines Vaters hat das Amtsgericht in Bleckede ihn durch Beschluss vom 11.Mai 1951 für tot erklärt und den Todeszeitpunkt auf den l.Juli 1949 festgestellt. Bas Aufgebot ist in der Verschollenheitsliste Nr 81 vom 16.Februar 1951* die Todeserklärung selbst ist in der Verschollenheitsliste ' Nr 96 vom l.Juni 1951 veröffentlicht worden. Nachdem der Vater des Verschollenen Mitte September 1951 bei der Beschwerdeführerin Versicherungsansprüche geltend gemacht hatte, bat- diese, den Tode serklärungsbe Schluß mit Gründen zu versehen. Bas Amtsgericht begründete die Feststellung des Todeszeitpunkts mit-Beschluß vom 30.November 1951, der Beschwerdeführerin zugestellt am 7«Bezember 1951, wie folgts Nach* § 9 VerschG sei als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach den Ermittlungen der wahrscheinlichste sei. Bie Bestimmung des § 9 b (gemeint ist § 9 Abs 3 b) VerschG sei ”bei im Osten Verschollenen” nicht anzuwenden. Ber Verschollene könne zu den nach Heimkehrerberichten in den letzten Jahren infolge von Seuchen und Entkräftung in russischer Gefangenschaft gestorbenen Kriegsgefangenen gehören’. Ber wahrscheinlichste Tag seines Ablebens sei daher ein Tag, der "zwischen Anfang 1949 und heute” liege«, Bie Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom ll.Bezember 1951 gegen den Todeserklärungsbeschluß sofortige Beschwerde ein'und bat vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Sie beantragte, nach Art 2 § 2 Abs 3 Satz 1 VerschÜndG-als Todeszeitpunkt das Ende des Jahres 1945 festzustellen und stützte sich dabei im Schriftsatz der Beschwerdeschrift "zusätzlich noch" auf § 33 a VerschGr. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, Das Oberlandesgericht wies die von der Beschwerde-führerin hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurück« Es führte auss Die Beschwerdefrist sei einen Monat nach Herausgabe der Verschollenheitsliste, also am 1 Juli 1951 abgelaufen. Der Beschluß vom 30.November 1951 habe keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründete Die Beschwerdeführerin habe versäumt, die Verschollenheitsliste rechtzeitig einzusehen, und nichts dafür geltend gemacht, daß das Übersehen der Todeserklärung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. § 33 a VerschG- komme in einem Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, Die Beschwerdeführerin hat nunmehr beim Amtsge-•rieht den jetzt zur Entscheidung stehenden Antrag gestellt, den Todeszeitpunkt gemäß § 33 a VerschG-anderweit auf den 31- Dezember 1945 festzustellen , * und hierbei erklärt, sie wiederhole damit den entsprechenden Antrag ihrer Beschwerdeschrift vom 11.Dezember 1951« Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine Anhaltspunkte vorhanden seien, daß der Verschollene nicht zu dem festgestellten Zeitpunkt gestorben sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hiergegen zurück-gewiesen. Es hat dahingestellt gelassen, ob ein Antrag aus § 33 a VerschG auf unrichtige Rechtsanwendung gegründet werden kann, jedoch angenommen, die Beschwerdeführerin habe mindestens nicht unverschuldet keine Kenntnis von der etwa unrichtig festgestellten Todeszeit bekommen und außerdem die Monatsfrist des § 33 a Abs 2 Verseht nicht gewahrt, da der Hinweis auf § 35 a VerschG in der Beschwerdeschrift vom 11.Dezember 1951 kein wirksamer Antrag gewesen sei. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte ihr stattgeben. Es sieht in dem Schlußsatz der genannten Beschwerdeschrift einen frist- und formgerechten Antrag aus § 33 a VerschG- und hält ihn auch für begründet, weil das Amtsgericht die Vorschrift des Art 2 § 2 VersphXndG nicht beachtet und deshalb den Zeitpunkt des Todes rechtsirrig auf den l.juli 1949 anstatt auf den 31. Dezember 1945 festgestellt habe. Das Oberlandesgericht sieht sich aber an der beabsichtigten Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht in Freiburg in seinem Beschluß vom 10.Oktober 1952 (VersR 1952, 395 = Rechtspfleger 1952, 593) die Ansicht vertreten hat, im Verfahren nach § 33 a VerschG könnten nur neue Tatsachen geltend gemacht, jedoch könne ein infolge Gesetzesverletzung unrichtig festgestellter Todeszeitpunkt nicht auf diesem Wege geändert werden. Das Oberlandes- ~ 5 - gericht hat daher die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG sind erfüllt, da das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der im § 1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, nämlich des § 33 a VerschG, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Hierbei ist es unerheblich, daß es, wie noch darzulegen sein wird auf die im Vorlagebeschluß bezeichnete Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht ankommt. Für die Vorlage genügt es, daß das vorlegen-dö Oberlandesgericht diese Frage für maßgeblich gehalten hat (Schlegelberger 6.Aufl Anm 12 zu § 28 FGG; Keidel 5.Aufl Anm 3 zu a) zu § 28 FGG mit Nachw,) Nach § 28. Abs 3 FGG hat nunmehr der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden t. Sachlich kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Senat tritt der Ansicht des Oberlandesgerichts bei, daß der Antrag aus § 33 a VerschG schon der Beschwerdeschrift vom 11.Dezember 1951 entnommen werden kann und mit dieser frist- und formgerecht gestellt worden ist,. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob § 33 a VerschG nur dann angewandt werden kann, wenn der Antragsteller Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, däB der Verstorbene jedenfalls nicht in dem bisher festgestellten Zeitpunkt gestorben sein kann (so OLG Freiburg in VersR 1952, 395 = Rechtspfleger 1952, 592 mit zustimmender Anmerkung von Arnold aaO S 595; LG Aschaffenburg in VersR 1952, 69 - NJY/ 1952, 69 mit zust.Anm von Danckel mann* LGr'Göttingen in VersR 1952, 115) , oder ob in dem Verfahren nach § 53 a VerschG auch gerügt werden kann, der Todeszeitpunkt sei infolge Gesetzesverletzung unrichtig festgestellt worden (so Weber in VersR 1952, 41). Öie Vorschrift des § 33 a VerschG setzt voraus, daß der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt gestorben ist, der als Todeszeitpunkt festgestellt worden ist. Sie gibt unter dieser Voraussetzung jedem, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, das Recht, "die Änderung der Feststellung (zu) beantragen, wenn die Tatsache, aus der sich die Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden erst bekannt geworden ist, als er sie indem Aufgebotsver-fahren nicht mehr geltend machen konnte-M Nach der Ansicht des verlegenden Oberlandesgerichts wäre auch der Umstand, daß das Amtsgericht den Todeszeitpunkt irrigerweise auf den 1*Juli 1949 anstatt auf den*31. Dezember 1945 festgestellt hat, eine "Tatsache" im Sinne dieser Bestimmung*' Auchwenn das zuträfe,.wäre der Antrag aus §- 33 a VerschG aber schon deshalb nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin diese Tatsache noch in dem Aufgebotsverfahren Vorbringen konnte«, ‘ • Das vorlegende Oberlandesgericht hat selbst im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antrag aus § 53 a VerschG in eine sofortige Beschwerde mit Wiedereinsetzungsantrag umgedeutet werden könne, folgendes ausgeführts Die Frist, die der Beschwerdeführerin als einer großen Versicherungsgesellschaft zur Nachprüfung jedes einzelnen Palles eingeräuint werden müsse, habe diese versäumt. Sie sei erst Mitte September 1951, als der Vater des Verschollenen wegen der Auszahlung der Versicherungssumme an sie herangetreten sei, auf den am l.Juni 1951 in der Verschollenheitsliste veröffentlichten Todeserklärungsbeschluß aufmerksam geworden. Es sei ihr als einer großen Versicherungsgesellschaft zuzu demu-ten, die Verschollenheitsliste darauf zu überprüfen, ob einer ihrer Versicherungsnehmer für tot erklärt worden ist. Hierfür sei ihr eine angemessene Prist einzuräumen. Diese sei aber Mitte September 1951 spätestens abgelaufen gewesen, auch wenn berücksichtigt werde, daß größere Versicherungen möglicherweise deshalb geraume Zeit gebrauchten, um die Verschollenheitslisten durchzusehen, und sie mit ihren Unterlagen zu vergleichen, weil die Nummern der Versicherungsscheine nicht angegeben seien und aus diesem Grunde die Beschwerdefrist nicht immer eingehalten werden könne * Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob man einer größeren Lebensversicherung nicht zu demuten könne, auch bei sogenannten Kleinlebensversicherungen eine Namenskartei einzurichten (so OLG Hamm in VersR 1952, 161) oder ob man erwarten könne, daß sie bis zu dem Jahre 1951 Verzeichnisse der vermißten und gefangenen Versicherungsnehmer anlegte (vgl OLG Oldenburg in NJW 1953, 68 = Nds Rpfl 1952, 154; OLG Preiburg in VersR 1952, 395; Arnold in Rechtspfleger 1952, 84). Auch das Oberlandesgericht in Hamm habe in seinem vorerwähnten Beschluß bei Kleinlebensversicherungen ein Verschulden der Versicherungsgesellschaft? die auf Mitteilungen der Angehörigen des Verschollenen warte, nur dann verneint, "wenn sich das alles einigermaßen im Anschluß an die Veröffentlichung der Todeserklärung in der Verschollenheitsliste abspielt." - Im einzelnen brauchen diese Ausführungen des Oberlandesgeriohts hier .nicht nachgeprüft zu werden. Denn unabhängig davon, wie die darin aufgeworfenen Prägen sachlich zu beantworten sind, handelt es sich in allen Teilen um Prägen, die die Beschwerdeführerin verfahrensrechtlich in Verbindung mit einem auch bei Todeserklärungssachen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluß vom 13-Januar 1933 - IV ZB 95/52 = BGKZ 8, 310) im Wege der sofortigen Beschwerde noch in dem Aufgebotsverfahren selbst geltend machen konnte und überdies auch - allerdings ohne Erfolg - bereits geltend gemacht hat. Der Umstand, daß ihre Beschwerden im Aufgebotsverfahren vom Landgericht und Oberlandesgericht rechtskräftig zurückgewiesen worden sind und sie deshalb ihren Antrag jetzt nicht mehr im Aufgebotsverfahren verfolgen kann, eröffnet ihr nicht zusätzlich das Verfahren nach § 33 a VerschG. Auf die weitere auch im Rahmen des § 33 a VerschG erhebliche Präge, ob die Beschwerdeführerin bei der Nachprüfung der Verschollenheitslisten schuldhaft gehandelt und nur deshalb nicht früher von der Todeserklärung erfahren hat, kommt es hiernach nicht an* _ Q - Die sofortige weitere Beschwerde war daher mit Kostenfolge aus § 123 KostO zurückzuweisen. Schmidt Johannsen Kregel Scheffler Wüstenberg