Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Pinanzbehörde der Hansestadt Hamburg als Bankenaufsichtsbehörde, vom 23* Pebruar 1951 gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapi er bereinigung beim Landgericht Hamburg vom 2. Bie Kammer für Wertpapierbereinigung hat durch den angefochtenen Beschluß das angemeldete Recht als wfUr die Srben der am 23. Sie ist der Auffassung, daß unter den von der Kammer im einzelnen erörterten und als gegeben festgestellten Voraussetzungen eine Anerkennung ”für die Erben” möglich sei. das für die Länder der amerikanischen Besatzungzone und der britischen Besatzungszone erlassen ist und durch die Verordnung über Erstreckung von Hecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapital verkehre vom 12. Im § 61 dieses Gesetzes ist bestimmt, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die • Vorschriften des PGG sinngemäß anzuwenden sind. ilach § 61 WEG ist ausdrücklich migeordnet, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des PGG sinngemäß anzuwenden sind. In der Begründung zu dem WEG heißt es dazu, daß die sinngemässe Anwendung des PGG vorgeschrieben worden sei, weil sich im allgemeinen Das ist hier nicht gegeben, denn es liegt eine sofortige Beschwerde nach § 34 WBG vor, die eine erste Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapi erber ei-nigung des Landgerichts ist. Aus der besonderen Gestaltung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung ergibt sich, daß die Kammer für Wertpapierbereinigung in der* Regel erst entscheidet, wenn bereits eine Prüfung der Sache durch eine andere Stelle vorausgegangen ist. ln den weiter in Betracht kommenden Fällen des § 7 Abs 5 WBG geht eine Entscheidung der Banken-aufSichtsbehörde voraus, ähnlich liegen die Dinge in den Fällen des § 11 WBG, in denen Prüfstelle und Bankenaufsichtsbehörde an der Vorprüfung beteiligt sind. 6 Schon daraus ergibt sich, daß die Kammer für Uert-papierbereinigung in den Fällen, in denen die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist - Auf diesen Unterschied hat auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hingewiesen, indem er ausgeführt hat, daß eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs 2 FGG nur dann möglich ist, wenn es sich um Rechtsbeschwerden handelt (OGIIZ 1, 12). Januar 1951 (DT ZB 3/51) entschieden, daß im Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer nach dem Rückerstattungsgesetz eine Vorlage gemäß § 28 Abs 2 FGG nicht möglich sei. Auch dort handelte es sich um eine Rechtsbeschv/erde, jedoch konnte die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommen, weil das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erforderte. Zwar hat das OLGMünchen an Schluß seines Beschlusses vom 31« Januar 1951 ausgeführt, daß der von ihm zu (entscheidende Fall keinen Anlass gebe zu einer grundsätzlichen Entscheidung über schwieriger gelagerte Fälle, insbesondere bei schwer überwindbaren Hindernissen der Feststellung der Eigentümer oder Miteigentümer. Es hat die Anerkennung für den Hachlaß nicht zugelassen, weil die Feststellung der Erben verhältnismässig einfach war und ist der Auf-fassung, daß in solchen Fällen die Vorschrift des § 15 Hanseatische Oberlandesgericht hat diesen Ausführungen entnommen, daß die Entscheidung des OLG München grundsätzlich der Anerkennung angemeldeter Hechte für den Kachlaß entgegenstehe. Pa es selbst die Anerkennung für den Hachlaß uneingeschränkt zulassen will, so würde seine Entscheidung jedenfalls insoweit von der des OLG München abweichen. 1. Pie zu entscheidende Frage geht dahin, ob die Anerkennung von Hechten an Wertpapieren auch auf die namentlich nicht festgestellten Mit erben eines vor dem In § 14 WBG ist vorgeschrieben, daß derjenige, der eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht, seine Hechte durch Vermittlung der Anmeldestelle bei der Prüfstelle anzu demelden hat. Der Gesamtinhalt dieser Bestimmungen läßt erkennen, daß grundsätzlich nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Eigentümer oder Miteigentümer war, anmelden kann und daß demgemäß auch die Entscheidung den Berechtigten namentlich zu bezeichnen hat. Daraus ergibt sich für das Bereinigungsverfahren die Präge, ob in solchen Pällen immer die Erben ermittelt werden müssen oder ob auch eine Anerkennung der Hechte auf den Lachlaß zulässig ist. Es hat im vorliegenden Beschluß ausgeführt: Entgegen dem 'Tortlaut der §§ 21 und 27 OTG sei es von allen Bankenaufsichtsbehörden gebilligt und demgemäß auch in dem auf ihre Veranlassung herausgegebenen IZertpapieranneldelieft unter C 1 II ausdrücklich für zulässig erklärt worden, dann eine Anmeldung auf den Nachlaß vorzunehmen, wenn die Anmeldestelle für das Nachlaßdepot Erstveiwahrer war. Soweit trotzdem noch unter besonders gelagerten Umständen die Gefahr einer Doppelanmeldung bestehe, sei sie in den nach anerkannter Rechtsauffassung zugelassenen Anmeldungen für den Nachlaß gemäß C 1 II des Anmeldeheftes ebenso gegeben. Das WBG ist insofern über diese Aufgabe hinausgegangen, als es sich^nicht mit der Klarstellung dieser Rechtslage begnügt, sondern allgemein die far den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebende Rechtslage feststellen will* Diese Rechtslage ist aber sehr oft beeinflußt von Umständen, die mit den eigentlichen Aufgaben der Uertpapierbereinigung nichts zu tun haben und es ergibt sich daher die Notwendigkeit, in dem Bereinigung sverfahren unter Umständen auch schwierige zivil-rechtliche Fragen von grosser Tragweite zu entscheiden* Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der frühere Eigentümer der Papiere vor dem 1. gerlichen Recht allgehören und nach dem BGB zu entscheiden ’sind, kann die im Uertpapierbereinigungsverfahren entscheidenden Stellen .vor ungewöhnliche Aufgaben stellen* Es hat sich auch bereits gezeigt, daß das Wertpapierbereinigungsverfahren durch solche Aufgaben ausserordentlich stark belastet wird, weil der Anteil der Anmeldungen, an denen ein Erbfall be- . Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß das Verfahren vor den Wertpapier-bereinig mgskammern nicht geeignet ist, die Erbfolge festzustellen. Der Entscheidung kommt zudem ganz besondere Bedeutung zu, weil mit Rücksicht auf § 60 Abs 2 WEG Gerichte und Verwaltungsbehörden an sie gebunden sind und damit das Eigentum unabänderlich festgestellt ist. Oktober 1949 festzustellen, unter Umständen rein zivilrechtliche Streitigkeiten zu dem Gegenstand des V/ertpapierbereinigungsverfahrens macht und daß jedenfalls in den Fällen, in denen insbesondere die Klärung der Erbfolge schwierig ist, ein Bedürfnis für die Zulassung der iluerkemiung der’Rechte auf den Nachlaß besteht. Eine nähere Prüfung zeigt, daß dies auch nach dem WBG nicht ausgeschlossen ist. Eine Anmeldung auf den Nachlaß kann daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch nicht die Gefahr solcher Doppelanmeldungen erhöht wird. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Anschluß an den Beschluß der Uertpapierbereinigungs-kammer beim Landgericht in Hamburg mit Recht ausge-fUlirt, daß diese Gefahr jedenfalls bei den nach dem 1. In diesen Fällen kann daher die Gefahr einer Doppelanmeldung nicht in grösserem Umfang auftreten, wie etwa auch bei den zugelassenen Anmeldungen auf den Nachlaß _ * gemäß C 1 II des Anmeldeheftes. Diese im Anmeldeheft anerkannte Ausnahme beruht darauf, daß die Anmeldestelle als Erstverwahrer sich für die Prüfung der Legitimation der Erben bei der späteren Verfügung Über die ihnen gemäß § 14 Abs 2 T7BG erteilte Gutschrift auf den mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrag berufen kann und daher die Legitimation nur im Bahmen ihrer allgemeinen Wirtschaftsbedingungen zu prüfen braucht« Diese Ausnahme, die auch die Gegner einer Anmeldung auf den Nachlaß anerkennen (Eichhorn WH feil IV B 1951 S 115 = WB-Prüfheft CIS 12)., zeigt, daß hier die Grundsätze der §§ 16, 21, 27 WBG nicht starr und ohne Ausnahme angewandt werden. BÜr diese Bälle wird nach einheitlicher Auffassung die Anerkennung der Rechte für die Erben, vertreten durch den Testamentsvollstrecker oder den Pfleger, zugelassen«' Dies wird damit begründet, daß der materiell Berechtigte im Endergebnis derjenige ist, dem die Anmeldestelle das anerkannte Recht gutzuschreiben hat (§14 Abs 2 WEG), und daß bei einer Gutschrift auf den Testaments- * Vollstrecker oder den Pfleger dieser wiederum die Verantwortung dafür trägt, daß sie nur dem wahren noch zu ermittelnden Berechtigten zukommt (Ziganke’WM IV« Teil B 1951 S 121 = WB-Prüfheft C 1, 15). Die Präge ist daher nur noch, ob es dafür genügt, wenn diese Gutschrift bei eingetretener Erbfolge nicht bestimmten Personen sondern den im einzelnen unbekannten, aber durch die Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft verbundenen und dadurch legitimierten Erben erteilt wird, auch wenn diese nicht durch einen Testamentsvollstrecker oder Pfleger vertreten werden. Aber auch für die durch einen Testamentsvollstrecker oder einen Pfleger vertretenen unbekannten Erben würde eiiie Anerkennung der Hechte nicht möglich sein, wenn man aus dem Y/ort-laut des Gesetzes entnehmen wollte, daß die Feststellung der einzelnen aus dem V/ertpapier berechtigten Personen unerlässlich wäre* Geht man aber davon aus, daß es dem Gesetz entscheidend darauf ankommt, die Gutschrift durch die Anmeldestelle zu ermöglichen, so sind über diese von der Praxis allgemein anerkannten Möglichkeiten hinaus auch gegen eine Anerkennung auf den Ifachlaß keine Bedenken zu erheben* Denn auch mit einer Gutschrift für den ilachlaß oder die im einzelnen unbekannten Erben ist das vom Gesetz angestrebte Ziel erreicht* Die weitere Präge, ob es der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, später die Verfügungs-befugnis derjenigen zu prüfen, die als Erben über die Gutschrift verfügen wollen, ist weitgehend unabhängig von den Erwägungen; die für das Verfahren der YTertpa-pierbereinigung im übrigen maßgebend sind* Sie ist eine Präge der Zweckmässigkeit und- betrifft die Pflichten der Anmeldestelle, die sie nach Abschluß des Verfahrens den Berechtigten gegenüber hat. Ziganke aaO ist der Auffassung, daß man den Anmeldestellen diese Prüfung nur übertragen könne in den Fällen, in denen sie sich den Erben gegenüber auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könnten, also in den Fällen C 1 II des Anmeldehefts.. 7enn Eichhorn demgegenüber darauf hinv/eist, daß ja den Prüfstellen gemäß § 25 7EG nur eine sehr, beschränkte Entscheidungsbefugnis zugebilligt worden sei und es deshalb widerspruchsvoll sein würde, den Anmeldestellen jetzt die verantwortungsvolle .Peststel-lüng der Erben zu überlassen, so kann dem nicht zugestimmt werden. Denn mit der Anerkennung für den Nachlaß sind die Voraussetzungen für das Zuteilungsverfahren (§§36 ff WEG) eröffnet, so daß die Bereinigung dieser T7ertpapierart jedenfalls zu dem Abschluß gebracht werden kann. Weder das Gesetz noch sachliche Erwägungen ausserhalb des Gesetzes rechtfertigen es, die Frage der Anerkennung für den Nachlaß unterschiedlich zu behandeln, je nach ..dem :öb die Feststellung der Erbfolge einfach oder schwierig ist.
Mr das Ilachschlagewerk und die Amtliche Sammlung Gesetz: Wertpapierbereinigungsgesetz §§ 27f 34 Rechtssatzs 1) Im Rail* der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG ist. eine Vorlage an den Bundesgerichts-hof gemäß § 28 Abs 2 EGG möglich. 2) Rechte an Wertpapieren können auch für die * * namentlich, nicht festgeöteilten Jliterben' . • :- * eines vor denTK Oktober 1949 aber , nach" dem \ X. Januar 1945. verstorbenen Erblassers:.ah- . erkannt werden., .. .Aktenzeichen: IV ZB 24/51. Beschluß vom 13*. Juli 1951. OIG. Hamburg XV ZB_ 24/51 B e s c h ljJ In der Wertpapierbereinigungssache Krs. betr. das von Alfred vertreten durch die Sparkasse der Stadt für den Nachlass der am 23. Juni 1948 verstorbenen Witwe Anna Christine S^HHft ßeb. bei d.er Norddeutschen 3ank in H^H^als Prüfstelle zu deren Aktenzeichen IIIIA 2963 angemeldete Hecht an 2#000,— EM Hamburger Hochbahn AG Aktien, Kenn-ITr.: 82 470, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Pinanzbehörde der Hansestadt Hamburg als Bankenaufsichtsbehörde, vom 23* Pebruar 1951 gegen den Beschluß der Kammer für Wertpapi er bereinigung beim Landgericht Hamburg vom 2. Pebruar 1951 in der Sitzung vom 13* Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersck, Baske, Br. Iiartz, Johannsen, Br. Kregel beschlossen: Bie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. G r Ü n d e s y X Bie Kammer für Wertpapierbereinigung hat durch den angefochtenen Beschluß das angemeldete Recht als wfUr die Srben der am 23. Juni 1948 verstorbenen Hentnerin Anna Christine geb. glaubhaft gemacht if <1 - 2 anerkannt. Sie führt aus, daß weder das Testament der \7itwe Sf|B noch die eidesstattliche Versicherung des Anmelders vollen Beweis dafür erbringen, wer Erbe der Verstorbenen sei. Die Kammer hat jedoch keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Sie ist der Auffassung, daß unter den von der Kammer im einzelnen erörterten und als gegeben festgestellten Voraussetzungen eine Anerkennung ”für die Erben” möglich sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Bankenaufsichtsbehörde. Das Hanseatische Oberlandesgericht beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen, sieht sich aber daran gehindert durch einen Beschluß des OLG in Künchen.vom 31* Januar 1951 (M Teil IV 3 1951 S 111) und hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. \ I. •' 1. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben. Es han= delt sich um die Auslegung von Vorschriften des Gesetzes zur Bereinigung des ‘»Vertpapierwesens für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 19« August 1949 (WiGBl S 295)? das für die Länder der amerikanischen Besatzungzone und der britischen Besatzungszone erlassen ist und durch die Verordnung über Erstreckung von Hecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapital verkehre vom 12. Kai 1950 (BGBl S 180) auch in den Ländern Baden, Bhein-land-Pfalz, TTürttemberg-IIohenzollern und den Kreis Lindau in Kraft gesetzt worden ist. Im § 61 dieses Gesetzes ist bestimmt, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die • Vorschriften des PGG sinngemäß anzuwenden sind. § 28 PGG ist anders als § 549 ZPO den gegenwärtigen staats-rechtlichenV.rhältnissen nicht angepasst worden. Deshalb bedarf es zunächst der Prüfung, ob die Bestimmungen des T73G als reichsgesetzliche Vorschriften im Sinne der §§ 1, 28 PGG anzusehen sind. Bas VFBG ist vom tfirt-schaftsrat erlassen worden. Der Wirtschaftsrat, der auf Grund des Abkommens der Zonenbefehlshaber der amerikanischen und britischen Besatzungszone vom 29« Kai 1947 geschaffen worden ist, wurde durch die Proklamation vom 2. September 1948 umgestaltet. Br war Hilfsorgan der* Besätzungsmacht bei der Ausübung der Hegierungsgewalt (Hoepfner 25DE 48, 162). Seine Gesetze, die zwar von seinem Präsidenten und in einem eigenen Gesetzblatt verkündet wurden, bedurften der Genehmigung der Kilitärre-gieiung. Sie gehen gemäß Art IZ 1 der Proklamation ITr 7 vom 2. September 1948 ebenso wie die des Läaderrats dem mit ihnen nicht in Einklang stehenden deutschen Recht vor. Biese Wirkung, die ihnen kraft Besatzungsrechts verliehen ist, stellt sie den reichsgesetzli-cheu Vorschriften gleich, und es bedarf.daher keiner abschliessenden Untersuchung, ob die Gesetze selbst Besatzungsrecht sind oder auf ein .-r kraft Besatzungsrechts den deutschen Stellen gestatteten deutschen Gesetzgebung beruhen. Auch die Gesetze des. Wirtschaftsrats sind daher schon aus diesem Grunde als Reichsgesetze anzusehen (ebenso Reidel PGG § 28 3 b). Die Gesetze des Wirtschafte rats gelten ausserdem gemäß Jlrt 125 BGG seit dem Erlass dea Grundgesetzes als Bundesrecht fort (Bonner Zomm Art 125 IX 3 d.u. e). nachdem das »7BG durch die obengenannte Verordnung auch in der französischen Besatzungs-Zone in Kraft gesetzt ist, gilt es nunmehr im gesamten Gebiet der -Bundesrepublik« Bas Bundesrecht steht aber den reichsgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 28 PGG gleich«. Ber Umstand, daß § 28 PGG bei Erlass des Vcreinkeitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl S 455} den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen nicht angepasst worden ist, besagt nicht etwa, daß diese Bestimmung deswegen nicht doch den veränderten Verhältnissen entsprechend anzuwenden sei. 2« Es handelt sich auch um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 PGG. Beim Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit • sind diejenigen des bürgerlichen liechts, bei denen zur Erreichung irgend eines rechtlichen Erfolges die 2tit-wirkung eines staatlichen Rechtspflegeorgans einzu-trete:: hat und die nicht nach den Vorschriften der Reichsprozeßgesetze unter die Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarlzeit fallen (Schlegelberger § 1 ilote 6). Bas trifft hier zu. ilach § 61 WEG ist ausdrücklich migeordnet, daß auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des PGG sinngemäß anzuwenden sind. Schon deshalb sind die unter liitwirkung der Gerichte stattfindenden Verfahrenst eile der TTertpapier-bereinigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen (Keidel PGG § 1 ITote 1). In der Begründung zu dem WEG heißt es dazu, daß die sinngemässe Anwendung des PGG vorgeschrieben worden sei, weil sich im allgemeinen 5 nicht zwei Parteien gegenüberstehen und ein Interesse an einer Prüfung von Amts wegen bestehe. Auch das zeigt, daß es sich um Angelegenheiten der freiv/illigen Gerichtsbarkeit handelt. Daran ändert es nichts, daß gemäß § 21 WBG der Grundsatz der Amtsermittlung nicht uneinge- . schränkt gilt und dem Antragsteller die Beweislast für den Beweis seiner Hechte auferlegt ist. 3* § 28 Abs 2 FGG setzt voraus, daß es sich um die Entscheidung Über weitere Beschwerden handelt. Das ist hier nicht gegeben, denn es liegt eine sofortige Beschwerde nach § 34 WBG vor, die eine erste Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapi erber ei-nigung des Landgerichts ist. Trotzdem müssen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 PGG als gegeben angesehen werden. Aus der besonderen Gestaltung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung ergibt sich, daß die Kammer für Wertpapierbereinigung in der* Regel erst entscheidet, wenn bereits eine Prüfung der Sache durch eine andere Stelle vorausgegangen ist. Im Prüfungsverfahren entscheidet die Kammer in den im § 26 W3G angeführten Fällen und über die Einsprüche gegen die Entscheidungen der Prüfstelle, § 28 WBG. In diesen Fällen ist immer eine Prüfung der Sache durch die Prüfstelle vorangegangen. ln den weiter in Betracht kommenden Fällen des § 7 Abs 5 WBG geht eine Entscheidung der Banken-aufSichtsbehörde voraus, ähnlich liegen die Dinge in den Fällen des § 11 WBG, in denen Prüfstelle und Bankenaufsichtsbehörde an der Vorprüfung beteiligt sind. Schließlich ist auch in den Fällen des § 57 WBG eine Entscheidung der Bankenaufsichtsbehöftte vorangegangen. 6 Schon daraus ergibt sich, daß die Kammer für Uert-papierbereinigung in den Fällen, in denen die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist - mit Ausnahme also der Beschwerden in den Fällen der » §§ 4 und 5 UEG - erst nach einer ihr vorgeschalteten Prüfung durch Prüfstelle oder BanltenaufSichtsbehörde entscheidet. Allerdings hat in den Fällen des § 26 nur eine Vorprüfung stattgefunden, ohne daß bereits eine als Entscheidung anzusprechende Stellungnahme der Prüfstelle vorliegt. In allen anderen Fällen liegen aber bereits zwei sachliche Entscheidungen vor, wenn die Sache mit der sofortigen Beschwerde an das -Oberlandesgericht gelangt. Entscheidend ist jedoch, daß die sofortige Beschwerde in diesen Fällen als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Vorlage an das Reichsgericht gemäß §* 28 Abs 2 FOG bei ersten Beschwerden abgelehnt hat, hat es sich stets um solche gehandelt, die mit der Beschwerde eine zweite Tat sacheniii stanz eröffneten, so in RGZ 125, 272 für eine sofortige Beschwerde über einen Zwischenstreit über die Zeugnispflicht in einem Aufwertungsverfahren, in JPG 15, 161 für eine Beschwerde gegen Versagung des Armenreohts für die 3eschwe: de-instanz. Auch der von Keidel (§28 I.ote 4) als Beispiel erwähnte Fall des § 58 DMBG gehört hierher, weil auch diese Beschwerde keine Rechtsbeschwerde ist. Zu Unrecht entnimmt daher jleidel (aaO) diesen Beispielen, daß § 28 FGG auf die sofortige Beschwerde im 7ertpapier- 7 * bereinigungsverfahren nicht anwendbar sei. Auf diesen Unterschied hat auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hingewiesen, indem er ausgeführt hat, daß eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs 2 FGG nur dann möglich ist, wenn es sich um Rechtsbeschwerden handelt (OGIIZ 1, 12). Für die Anwendbarkeit des § 26 FGG auf die sofortige Beschwerde des § 34 WBG hat sich Ziganke (TO Teil IY B, 1951, 117 und WB-Prüf-heft C 1 S 15) ausgesprochen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. Januar 1951 (DT ZB 3/51) entschieden, daß im Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer nach dem Rückerstattungsgesetz eine Vorlage gemäß § 28 Abs 2 FGG nicht möglich sei. Auch dort handelte es sich um eine Rechtsbeschv/erde, jedoch konnte die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommen, weil das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies nicht erforderte. In Rückerstattungssachen ist dieses Interesse durch die Einrichtung des Board of Review sichergestellt. Auf den Gebiet der wertpapierbereinigung gibt es eine solche, den beteiligten Gerichten übergeordnete Instanz nicht. Als solche hätte nach Art V und VI der Proklamation 8 für das amerikanische Besatzüngsgebiet und der Verordnung 127 für die britische Besatzungszone das Deutsche Übergewicht in Betracht * kommen können. Hach dem Gesetz *.'r 51 vom 29. ICärz 1951 (ABI AHK 1951, 844) können aber vom 31. üärz 1951 an keine Verfahren, mehr bei dem Deutschen Obergericht anhängig gemacht werden. Selbst wenn also die Zuständigkeit des Deutschen Ober- 8 Gerichts gegehen Gewesen wäre, so besteht sie jetzt jedenfalls nicht mehr. Im OTG ist vorgesehen, daß die Landesjustizverwaltungen die Entscheidung in lTertpa-pierbereinigungsSachen für . die Bezirke mehrerer Landgerichte eineu von ihnen und für die Bezirke mehrerer 0 Oberlandesßerichte einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landgericht zuweisen können. Von dieser Befugnis ist auch weitgehend Gebrauch gemacht worden. Indessen fehlt es an einer Instanz, die die Einheit-lichung der Rechtsprechung wahren kann, wenn die Obevlandesgerichte in ihrer Rechtsprechung voneinander abweichen. Der Zweck des § 28 Abs 2 EGG ist aber gerade die Wahrung der Rechtseinheit bei der letztinstanzlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der nicht-streitigen bürgerlichen Rechtspflege (RGZ 133f lo2)..Es steht daher nichts entgegen, auf dem Gebiet des T7BG aus § 61 ÜBG zu entnehmen, daß auch die Vorschrift des § 28 Abs 2 EGG sinngemäß anwendbar ist. Beim Erlass des I7BG konnte eine solche Möglichkeit noch nicht ins Auge gefasst werden, weil es damals ein den Oberlandesgerichten übergeordnetes Gericht noch nicht gab. Die Erage, ob noch eine Revisionsmöglichkeit an das zu gründende Oberste Bundes- ; gericht gegeben werden sollte, ist damals späterer Ent-schliessung Vorbehalten worden (Kriege WM IV B 49, 21 Ziff 8 Abs 2). Von dieser Möglichkeit ist zwar bisher kein Gebrauch gemacht worden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, daß man damals jedenfalls die Oberlandesgerichte nicht abschliessend als letzte Instanz ,des 9 • 1 Verfahrens angesehen hat. 4» Pie Voraussetzungen des § 28 Ahs 2 FGG liegen schließlich auch insofern vor, als das Hanseatische Oherlandesgcricht von der Entscheidung des Oberländes-gerichts München abweichen will. Zwar hat das OLGMünchen an Schluß seines Beschlusses vom 31« Januar 1951 ausgeführt, daß der von ihm zu (entscheidende Fall keinen Anlass gebe zu einer grundsätzlichen Entscheidung über schwieriger gelagerte Fälle, insbesondere bei schwer überwindbaren Hindernissen der Feststellung der Eigentümer oder Miteigentümer. Es führt aus, daß demgemäß der von ihm zu entscheidende Beschwer!efall für eine grundsätzliche Klärung der in Betracht kommenden Hechtsfrage nicht geeignet sei. Es hat die Anerkennung für den Hachlaß nicht zugelassen, weil die Feststellung der Erben verhältnismässig einfach war und ist der Auf-fassung, daß in solchen Fällen die Vorschrift des § 15 T7BG* die Elärung^der Eigentumsverhältnisse verlange. Pas *«*• Hanseatische Oberlandesgericht hat diesen Ausführungen entnommen, daß die Entscheidung des OLG München grundsätzlich der Anerkennung angemeldeter Hechte für den Kachlaß entgegenstehe. Pa es selbst die Anerkennung für den Hachlaß uneingeschränkt zulassen will, so würde seine Entscheidung jedenfalls insoweit von der des OLG München abweichen. 1. Pie zu entscheidende Frage geht dahin, ob die Anerkennung von Hechten an Wertpapieren auch auf die namentlich nicht festgestellten Mit erben eines vor dem * \ A 10 1. Oktober 1949 verstorbenen Erblassers möglich ist. In § 14 WBG ist vorgeschrieben, daß derjenige, der eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto beansprucht, seine Hechte durch Vermittlung der Anmeldestelle bei der Prüfstelle anzu demelden hat. § 16 bestimmt, daß in der Anmeldung der ITame, Vorname und die Anschrift des Anmelders anzugeben sind. Hach § 21 hat der Anmelder zu beweisen, daß er bei Inkrafttreten des V/BG, dem 1. Oktober 1949, Eigentümer oder Miteigentümer eines kraftlos gewordenen Wertpapiere oder Miteigentümer eines Sammelbestandes :l;i : solcher Wertpapiere war. § 27 ordnet schließlich, an, daß auch in dem Anerkennungsbescheid ITame, Vorname und Anschrift des Anmelders anzugeben sind. Der Gesamtinhalt dieser Bestimmungen läßt erkennen, daß grundsätzlich nur derjenige, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Eigentümer oder Miteigentümer war, anmelden kann und daß demgemäß auch die Entscheidung den Berechtigten namentlich zu bezeichnen hat. Die für den Beweis der Hechte wichtigen Bankbe-scheinigungen (§22 WBG) lauten in zahlreichen Pällen auf den tarnen von Personen, die vor dem 1. Oktober 1949 verstorben sind. Daraus ergibt sich für das Bereinigungsverfahren die Präge, ob in solchen Pällen immer die Erben ermittelt werden müssen oder ob auch eine Anerkennung der Hechte auf den Lachlaß zulässig ist. Dazu hat das OLG München in seinem Beschluß vom 31. Januar 1951 (WM IV B 1951 S 111 u WB-Prüfheft C 1 S 7) ausgeführts Anmelder im Sinne des WBG könne nur der am 1. Oktober 1949 berechtigte Eigentümer oder Miteigentümer sein. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dem materiell • * Berechtigten sein Recht zuzuerkennen und zugleich eine Bereinigung ungeklärter Depotverhältnisse herbeizuführen, schon um Doppelanmeldungen auszuschalten. Daraus ergebe sich, daß bei einem ITachlaßdepot auf Grund eines vor den 1. Oktober 1949 eingetretenen Erbfalls grundsätzlich die Erben mit Hamen, Vornamen und Anschrift als die an diesem Tag materiell Berechtigten im Prüfungsverfahren festgestellt’werden müßten. Das folge auch aus § 15 \7B0, der für len Pall gemeinschaftlichen Eigentums die Anmeldung eines Teilhabers für ausreichend erkläre. Daraus sei zu entnehmen, daß der Nachlaß als solcher nicht zur Anmeldung zugelassen werden könnte. Von dieser Entscheidung will das Hanseatische Oberlandesgericht abweichen. Es hat im vorliegenden Beschluß ausgeführt: Entgegen dem 'Tortlaut der §§ 21 und 27 OTG sei es von allen Bankenaufsichtsbehörden gebilligt und demgemäß auch in dem auf ihre Veranlassung herausgegebenen IZertpapieranneldelieft unter C 1 II ausdrücklich für zulässig erklärt worden, dann eine Anmeldung auf den Nachlaß vorzunehmen, wenn die Anmeldestelle für das Nachlaßdepot Erstveiwahrer war. Das sei auch in der Praxis einhellig anerkannt worden, weil in diesen Pällen nicht erkennbare Doppelanmeldungen nicht zu befürchten seien. Daraus ergebe sich, daß auch im übrigen die Entscheidung nur darauf abgestellt werden könne, ob die Gefahr nicht, erkennbarer Doppelanmeldungen bestehe. Das sei aber jedenfalls für die Erbfälle aus der Zeit nach dem 1. Januar 1945 nicht der Pall, weil hier der Anmeldende bei 12 dem Hachweis seines Rechts mit Rücksicht auf § 21 . Albs 1. Ziff 4 VTBG regelmässig -seinen Rechtserwerb bis zurück zu dem Erblasser dartun müsse. Dabei würde aber die Anmeldung seines Rechts zwangsläufig als Doppelanmeldung in Erscheinung treten, weil in der durch die Verwaltungsanordnung 3 eingeführten. Anmelderund Hinweiskartei der Prüfstellen auch die Hechtsvorgänger aufgeführt werden. Dadurch würde die Zusammenführung von Doppelanmeldungen sichergestellt. Soweit trotzdem noch unter besonders gelagerten Umständen die Gefahr einer Doppelanmeldung bestehe, sei sie in den nach anerkannter Rechtsauffassung zugelassenen Anmeldungen für den Nachlaß gemäß C 1 II des Anmeldeheftes ebenso gegeben. 2. Die Entscheidung hängt wesentlich davon ab, was Sinn und Zweck der hier in Betracht kommenden Vorschriften des UBG ist. Zweck und Ziel des Verfahrens ist es, die durch Kriegs- und llachkriegsereignisse unübersichtlich gewordenen Depotverhältnisse und den ^ in grösserem Umfang eingetretenen Verlust und unred-liehen Erwerb von Wertpapieren zu bereinigen und fest-y: ' zustellen, wem Anteile an den neu zu schaffenden Sammelurkunden (§9 UBG) zustehen. Es handelt sich daher nur um die Zubilligung von Surrogatrechten. Dabei, ist besonders festzustellen, ob ein Papier von den erwähnten Umständen betroffen worden ist und es ist die Rechtslage wieder herzustellen, die bestanden hätte, wenn diese Ereignisse nicht eingetreten wären. Das WBG ist insofern über diese Aufgabe hinausgegangen, als es sich^nicht mit der Klarstellung dieser Rechtslage begnügt, 13 sondern allgemein die far den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgebende Rechtslage feststellen will* Diese Rechtslage ist aber sehr oft beeinflußt von Umständen, die mit den eigentlichen Aufgaben der Uertpapierbereinigung nichts zu tun haben und es ergibt sich daher die Notwendigkeit, in dem Bereinigung sverfahren unter Umständen auch schwierige zivil-rechtliche Fragen von grosser Tragweite zu entscheiden* Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der frühere Eigentümer der Papiere vor dem 1. Oktober 1949 verstorben und die Erbfolge zweifelhaft ist* Die Entscheidung der dabei auftretenden Fragen, die dem bür- gerlichen Recht allgehören und nach dem BGB zu entscheiden ’sind, kann die im Uertpapierbereinigungsverfahren entscheidenden Stellen .vor ungewöhnliche Aufgaben stellen* Es hat sich auch bereits gezeigt, daß das Wertpapierbereinigungsverfahren durch solche Aufgaben ausserordentlich stark belastet wird, weil der Anteil der Anmeldungen, an denen ein Erbfall be- . teiligt ist, ungewöhnlich groß ist*. Das Aufsichtsamt für Banken schätzt diesen Anteil auf 20 - 30 Die vom Amt.für Wertpapierbereinigung herausgegebenen Berichte über die Tagungen der Vorsitzenden der Wertpapierbereinigungskammern lassen erkennen, daß gerade die Erledigung dieser Fälle eine ungewöhnliche Verzögerung der Bereinigung zur Folge haben würde, wenn :.i Erbfolge in jedem Fall geklärt werden muß* Solche ' ^f'Verzögerung ist unerwünscht, weil die erheblichen Kapitalwerte, die von der Uertpapierbereinigung betroffen werden, möglichst schnell wieder verfügbar gemacht werden müssen. Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß das Verfahren vor den Wertpapier-bereinig mgskammern nicht geeignet ist, die Erbfolge festzustellen. Die Klärung dieser oft sehr schwierigen und bedeutungsvollen Frage, die unter Umständen auch umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich macht, ist nicht eigentliche Aufgabe der Wertpapierber einigungskamnern. Es kommt hinzu, daß es trotz der oft ungewöhnlichen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Entscheidungen nur eine Tatsacheninstanz gibt, so daß die zuverlässige Klärung und Beurteil-lung der Tatsachenfragen allein der Kammer für • Wertpapierbereinigung und damit in erster Linie ihrem Vorsitzenden überlassen bleibt. Der Entscheidung kommt zudem ganz besondere Bedeutung zu, weil mit Rücksicht auf § 60 Abs 2 WEG Gerichte und Verwaltungsbehörden an sie gebunden sind und damit das Eigentum unabänderlich festgestellt ist. Diese Überlegungen zeigen, daß die Notwendigkeit, die Rechtslage für den 1. Oktober 1949 festzustellen, unter Umständen rein zivilrechtliche Streitigkeiten zu dem Gegenstand des V/ertpapierbereinigungsverfahrens macht und daß jedenfalls in den Fällen, in denen insbesondere die Klärung der Erbfolge schwierig ist, ein Bedürfnis für die Zulassung der iluerkemiung der’Rechte auf den Nachlaß besteht. Eine nähere Prüfung zeigt, daß dies auch nach dem WBG nicht ausgeschlossen ist. 3. Das WBG überläßt es denjenigen, die Eigentum an kraftlos gewordenen Wertpapieren hatten, das Verfahren durch eine Anmeldung ihrerRechte in Gang zu 15 * setzen. Dies bringt die im Vordergrund der gesamten Erörterungen im Uertpapierbereinigungsverfahren stehen- ' de Gefahr mit sich, daß Doppelahmeldungen derselben Rechte erfolgen. Eine Anmeldung auf den Nachlaß kann daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn dadurch nicht die Gefahr solcher Doppelanmeldungen erhöht wird. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Anschluß an den Beschluß der Uertpapierbereinigungs-kammer beim Landgericht in Hamburg mit Recht ausge-fUlirt, daß diese Gefahr jedenfalls bei den nach dem 1. Januar 1945 eingetretenen Erbfällen nicht besteht. Denn jeder Anmelder muß mit Rücksicht auf § 21 Abs 1 Ziff 4 UBG n&chweisen, daß er Eigentümer oder Miteigentümer auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlichen Rechtserwerben nach einer Person war, die ihrerseits am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war. Bei jedem Erbfall nach dem 1. Januar 1945 muß also das Recht doch bis auf den Erblasser zurückgefUhrt werden, und da in der Anmelder-und Hinweiskartei der Prüfstellen auch die Rechtsvorgänger auf geführt werden, wird auf diese 17eise dia Zusammen-fülirung von Doppelanmeldungen sichergestellt. In diesen Fällen kann daher die Gefahr einer Doppelanmeldung nicht in grösserem Umfang auftreten, wie etwa auch bei den zugelassenen Anmeldungen auf den Nachlaß _ * gemäß C 1 II des Anmeldeheftes. Diese im Anmeldeheft anerkannte Ausnahme beruht darauf, daß die Anmeldestelle als Erstverwahrer sich für die Prüfung der Legitimation der Erben bei der späteren Verfügung Über die ihnen gemäß § 14 Abs 2 T7BG erteilte Gutschrift auf den 16 mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrag berufen kann und daher die Legitimation nur im Bahmen ihrer allgemeinen Wirtschaftsbedingungen zu prüfen braucht« Diese Ausnahme, die auch die Gegner einer Anmeldung auf den Nachlaß anerkennen (Eichhorn WH feil IV B 1951 S 115 = WB-Prüfheft CIS 12)., zeigt, daß hier die Grundsätze der §§ 16, 21, 27 WBG nicht starr und ohne Ausnahme angewandt werden. Weitere Ausnahmen enthält, das Gesetz selbst in den Bestimmungen des § 19 Abs 2 und Abs 3, wobei gerade in den Bällen des.§ 19 % Abs 2 in Kauf genommen wird, daß der Berechtigte möglicherweise verstorben ist, die Anerkennung also auch praktisch auf den llachlaß' ausgesprochen wird. Eine weitere Auflockerung der Notwendigkeit, den materiell Berechtigten festzusteilen, ergibt sich dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist oder für die unbekannten Erben ein Pfleger bestellt ist. BÜr diese Bälle wird nach einheitlicher Auffassung die Anerkennung der Rechte für die Erben, vertreten durch den Testamentsvollstrecker oder den Pfleger, zugelassen«' Dies / wird damit begründet, daß der materiell Berechtigte im Endergebnis derjenige ist, dem die Anmeldestelle das anerkannte Recht gutzuschreiben hat (§14 Abs 2 WEG), und daß bei einer Gutschrift auf den Testaments- * Vollstrecker oder den Pfleger dieser wiederum die Verantwortung dafür trägt, daß sie nur dem wahren noch zu ermittelnden Berechtigten zukommt (Ziganke’WM IV« Teil B 1951 S 121 = WB-Prüfheft C 1, 15). Damit wird deutlich, daß es sich bei der vom Gesetz gestellten Aufgabe, den wahren Berechtigten zu ermitteln, letzten 17 Endes nur darum handelt, die Gutschrift durch die Anmeldestelle zu ermöglichen, also einzelne oder mehrere Personen festzustellen, denen diese Gutschrift-erteilt werden kann. Diese Gutschrift ist das Ziel des Wert-papierbereinigungsverfahrens. Damit is*t seine Aufgabe erfüllt. Die Präge ist daher nur noch, ob es dafür genügt, wenn diese Gutschrift bei eingetretener Erbfolge nicht bestimmten Personen sondern den im einzelnen unbekannten, aber durch die Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft verbundenen und dadurch legitimierten Erben erteilt wird, auch wenn diese nicht durch einen Testamentsvollstrecker oder Pfleger vertreten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es dem Wertpapierbe-reinigungsverfahren, wie dargelegt, wesensfremd*» ist, schwierige Prägen der Erbfolge zu entscheiden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung solcher Prägen im Prozeßwege ist im Gesetz nur in den Pällen des § 31 WBG vorgesehen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung treffen für die Erbfolgefälie nur dann zu, wenn mehrere Anmelder aus verschiedenen erbrechtlichen Gesichtspunkten das gleiche Hecht in Anspruch nehmen. Die Hasse der Erbfolgefälle wird dadurch nicht berührt. Auch für sie besteht aber ein dringendes Bedürfnis, sie zu dem Abschluß zu bringen. Das kann nurdurch Anerkennung für den Nachlaß geschehen. Wollte man das aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zulassen, so würden auch * die unter C 1 II des Anmeldeheftes erwähnten Fälle nicht t&.r fr in dieser Weise behandelt werden können. Aber auch für die durch einen Testamentsvollstrecker oder einen Pfleger vertretenen unbekannten Erben würde eiiie Anerkennung der Hechte nicht möglich sein, wenn man aus dem Y/ort-laut des Gesetzes entnehmen wollte, daß die Feststellung der einzelnen aus dem V/ertpapier berechtigten Personen unerlässlich wäre* Geht man aber davon aus, daß es dem Gesetz entscheidend darauf ankommt, die Gutschrift durch die Anmeldestelle zu ermöglichen, so sind über diese von der Praxis allgemein anerkannten Möglichkeiten hinaus auch gegen eine Anerkennung auf den Ifachlaß keine Bedenken zu erheben* Denn auch mit einer Gutschrift für den ilachlaß oder die im einzelnen unbekannten Erben ist das vom Gesetz angestrebte Ziel erreicht* Die weitere Präge, ob es der Anmeldestelle überlassen bleiben kann, später die Verfügungs-befugnis derjenigen zu prüfen, die als Erben über die Gutschrift verfügen wollen, ist weitgehend unabhängig von den Erwägungen; die für das Verfahren der YTertpa-pierbereinigung im übrigen maßgebend sind* Sie ist eine Präge der Zweckmässigkeit und- betrifft die Pflichten der Anmeldestelle, die sie nach Abschluß des Verfahrens den Berechtigten gegenüber hat. Ziganke aaO ist der Auffassung, daß man den Anmeldestellen diese Prüfung nur übertragen könne in den Fällen, in denen sie sich den Erben gegenüber auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könnten, also in den Fällen C 1 II des Anmeldehefts.. Ziganke meint, daß das Gesetz den Anmeldestellen solche Aufgaben nicht übertrage. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Mit Hecht wird darauf hingewiesen,* daß die Anmeldestellen diese Aufgaben ohnehin in weitem Hasse ausüben müssen, wenn ^hämlich der Erbfall nach dem 1. Oktober 1949 eintritt. Auch sonst gehört die Prüfung der Legitimation zu den 19 ■banküblichen Geschäften. Gerade wenn inan die Aufgabe der V/ertpapierbereinigung darin sieht, die Rechtslage wieder herzustellen, die ohne die besonderen, die ITot- # tmtn i <m mm* Wendigkeit der 7/ertpapi erb ere inigung begründenden Verhältnisse gegeben sein würde, so liegt es nahe, auch die Anerkennung auf den ITachlaß zuzulassen und der An-. Meldestelle die weitere Prüfung der Legitimation zu . überlassen. 7enn Eichhorn demgegenüber darauf hinv/eist, daß ja den Prüfstellen gemäß § 25 7EG nur eine sehr, beschränkte Entscheidungsbefugnis zugebilligt worden sei und es deshalb widerspruchsvoll sein würde, den Anmeldestellen jetzt die verantwortungsvolle .Peststel-lüng der Erben zu überlassen, so kann dem nicht zugestimmt werden. Denn Entscheidungen nach § 25 sind ^fcsolöhe, die im Prüfuzigsv erfahren ergehen und deshalb mit den weittragenden Wirkungen des § 60 Abs 2 WEG ausgestattet sind, wobei es, wenn die Prüfstelle die Anmeldung anerkennt, überhaupt kein Rechtsmittel da- ' J 4 gegen gibt. Bei der Legitimationsprüfung nach Gutschrift kann die Anmeldestelle notfalls eine Entscheidung im Zivilprozeßwege herbeiführen. Dagegen läßt, sich auch nicht Vorbringen, daß auf diese Weise wiederum der Vorteil der beschleunigten Entscheidung verloren gehe. Denn mit der Anerkennung für den Nachlaß sind die Voraussetzungen für das Zuteilungsverfahren (§§36 ff WEG) eröffnet, so daß die Bereinigung dieser T7ertpapierart jedenfalls zu dem Abschluß gebracht werden kann. ilach allem hält der Senat eine Anerkennung für die im einzelnen unbekannten Erben einer bestimmten Person für zulässig, wenn der Erbfall nach dem 1. Ja- 20 nuar 1945 liegt, Dabei ist es nicht möglich, dies auf die Fälle zu beschränken, in denen die Feststellung der Erbfolge schwierig ist. Weder das Gesetz noch sachliche Erwägungen ausserhalb des Gesetzes rechtfertigen es, die Frage der Anerkennung für den Nachlaß unterschiedlich zu behandeln, je nach ..dem :öb die Feststellung der Erbfolge einfach oder schwierig ist. Da die Übrigen Voraussetzungen hier gegeben sind, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs 6 i7BG, § 123 KO. - Dr. Lersch Baske Dr. ilartz J ohannsen Kregel