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BGH · IV ZB 24/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 24/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs.4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
GeschäftsgebührRüge321aZPOSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 24/07
vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 24. September 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe:
1	Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zu dem Gegenstand früheren Vorbringens gemacht zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Geschäftsgebühr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden. Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 0 512/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -