November 1997 in dem Rechtsstreit Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 5. Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, dem Kläger umfassend Auskunft über jeden von ihr gezogenen Vorteil aus dem Besitz bestimmter Aktien und den Verfügungen über sie zu erteilen, weil sie diese Aktien nicht rechtswirksam erworben habe. Ihre Berufung gegen dieses Urteil wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Sie wird lediglich begründet mit dem Hinweis auf ihr früheres Vorbringen, der Urteilstenor enthalte keinerlei zeitliche Eingrenzung, so daß auch Vorteile betroffen sein könnten, die nach der Schenkung oder sogar nach dem Urteil z.B. als Erb- oder Zugewinnansprüche möglich seien.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/97 vom 5. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 5. November 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. August 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 300 DM festgesetzt. Gründe: Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, dem Kläger umfassend Auskunft über jeden von ihr gezogenen Vorteil aus dem Besitz bestimmter Aktien und den Verfügungen über sie zu erteilen, weil sie diese Aktien nicht rechtswirksam erworben habe. Knapp sechs Monate nach dem 3 Erwerb hatte sie die Aktien ihrem Ehemann schenkweise überlassen. Ihre Berufung gegen dieses Urteil wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1994 (BGHZ 128, 85) als unzulässig mit der Begründung verworfen, sie habe nicht darlegen können, daß der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung wertmäßig die Berufungssumme erreicht. Die dagegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Sie wird lediglich begründet mit dem Hinweis auf ihr früheres Vorbringen, der Urteilstenor enthalte keinerlei zeitliche Eingrenzung, so daß auch Vorteile betroffen sein könnten, die nach der Schenkung oder sogar nach dem Urteil z.B. als Erb- oder Zugewinnansprüche möglich seien. Diese Begründung verkennt, daß die Beklagte lediglich die im Urteilszeitpunkt bereits gezogenen Vorteile - also nicht zukünftig etwa mögliche - in ihrer Auskunft angeben soll. Da sie das Entstehen solcher Vorteile mit nicht nennenswertem Aufwand ihren Unterlagen entnehmen kann, wenn sie dies nicht ohnehin ohne Überprüfung im Gedächtnis hat, ist die Festsetzung des Beschwerdewertes auf lediglich 300 DM nicht ermessensfehlerhaft. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert