November 1995 in dem Rechtsstreit des Herrn Helmut Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 8. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zu Zahlungen an die Kläger verurteilt worden. Auf den Antrag seiner Rechtsanwältin, die Frist zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zu dem 26. Juli 1995 zu verlängern, erging nach vorangegangenem Telefongespräch zwischen der Anwältin und dem Vertreter des Senatsvorsitzenden am Oberlandesgericht dessen Verfügung, die Berufungsbegründungfrist werde "bis 14. Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde des Beklagten angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zutreffend sieht das Berufungsgericht ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seiner Anwältin jedenfalls darin, daß diese trotz des unmißverständlichen Wortlauts der schriftlichen VerlängerungsVerfügung annahm, die Frist sei bis in die Zeit der erst am 15.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/95 vom 8. November 1995 in dem Rechtsstreit des Herrn Helmut ', PSBstraße Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin II. Instanz: gegen 1. Frau Irmgard 2. Frau Gisela W 3. Herrn Hans E traße eg Wä, V istraße 0, V Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte ner, Part- 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 8. November 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 8. August 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 92.668,05 DM. Gründe: Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zu Zahlungen an die Kläger verurteilt worden. Auf den Antrag seiner Rechtsanwältin, die Frist zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zu dem 26. Juli 1995 zu verlängern, erging nach vorangegangenem Telefongespräch zwischen der Anwältin und dem Vertreter des Senatsvorsitzenden am Oberlandesgericht dessen Verfügung, die Berufungsbegründungfrist werde "bis 14. Juli 1995 verlängert. Eine weitergehende Verlängerung wird in Aussicht gestellt, falls Ferienantrag gestellt wird." Nach Hinweis auf die Versäumung der Begründungsfrist hat der Beklagte am 2. August 1995 3 rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde des Beklagten angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend sieht das Berufungsgericht ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seiner Anwältin jedenfalls darin, daß diese trotz des unmißverständlichen Wortlauts der schriftlichen VerlängerungsVerfügung annahm, die Frist sei bis in die Zeit der erst am 15. Juli 1995 beginnenden Gerichtsferien hinein verlängert worden. Angesichts dieses Wortlauts kann es auf etwa durch das vorangegangene Telefongespräch entstandene Mißverständnisse nicht mehr ankommen. Entgegen der Beschwerdebegründung macht der zusätzliche Satz der Verfügung gerade deutlich, daß durch sie abweichend vom gestellten Antrag nur bis zu dem 14. Juli 1995 verlängert worden war und eine Verlängerung über diesen damit endgültigen Zeitpunkt hinaus nur bei einem erneuten Antrag vor Fristablauf in Frage kommen konnte. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Ter no Seiffert