März 1994 in dem Rechtsstreit des Herrn Alexander Ti Das Rubrum des Beschlusses vom 9. Februar 1994 wird dahin berichtigt, daß Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdegegners Hans-Jürgen K^fc im Beschwerdeverfahren nicht die Rechtsanwälte F
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/93
vom 16. März 1994 in dem Rechtsstreit
des Herrn Alexander Ti
, Gl
Jstraße 85, B{
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
Herrn Hans-Jürgen K|
Weg 8, Ml
Klägers und Beschwerdegegners,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
am 16. März 1994
beschlossen:
Das Rubrum des Beschlusses vom 9. Februar 1994 wird dahin berichtigt, daß Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdegegners Hans-Jürgen K^fc im Beschwerdeverfahren nicht die
Rechtsanwälte F
und Kollegen,
9
sind, sondern
Rechtsanwalt Dr.
Bundschuh
Dr. Ritter