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BGH · IV ZB 23/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/93

März 1994 in dem Rechtsstreit des Herrn Alexander Ti Das Rubrum des Beschlusses vom 9. Februar 1994 wird dahin berichtigt, daß Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdegegners Hans-Jürgen K^fc im Beschwerdeverfahren nicht die Rechtsanwälte F

RechtsanwaltBeschwerdegegnersProzeßbevollmächtigter16MärzHans-JürgenKlägerHerrn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/93
vom 16. März 1994 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Alexander Ti
, Gl
 Jstraße 85, B{
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Herrn Hans-Jürgen K|
Weg 8, Ml
 Klägers und Beschwerdegegners,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 16. März 1994
beschlossen:
Das Rubrum des Beschlusses vom 9. Februar 1994 wird dahin berichtigt, daß Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdegegners Hans-Jürgen K^fc im Beschwerdeverfahren nicht die
 Rechtsanwälte F
und Kollegen,
9
sind, sondern
 Rechtsanwalt Dr.
Bundschuh
 Dr. Ritter