Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 17. 2. Auf Antrag der beklagten Partei wird die Frist zur Begründung der Berufung verlängert bis 26. September 1993 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. September 1993 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem am 6. Eine Hemmung dieser Fristen tritt, wie der Bundesgerichtshof schon mit seinen Urte len vom 22. Allein damit, daß der Vorsitzende auf den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist in einer Maklersache um zwei Wochen zu verlängern, eine Fristverlängerung bis zu dem 26. Juli 1993 verfügte, konnte er eine Hemmung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien 1993 nicht verhindern, denn die Verlängerung war am letzten Tag der gesetzlichen Begründungsfrist und damit rechtzeitig beantragt worden. Da es daran fehlt, ist die Bezeichnung als Feriensache ohne Rechtsfolgen geblieben; eine Heilung des Zustellungsmangels kommt hier nicht in Betracht (s. Die Berufungsbegründungsfrist ist demnach mit dem am 15.
BUNDESGERICHTSHOF / BESCHLUSS IV ZB 23/93 vom 9. Februar 1994 in dem Rechtsstreit des Herrn Alexander Ti i Gl Jstraße 85, B\ Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Herrn Hans-Jürgen KÜ> NI Weg 8, Ml Klägers und Beschwerdegegners, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und Kollegen, II. Instanz: Postfach 12 15 61, Mi 2 / / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 9. Februar 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Mit am 11. Mai 1993 zugestelltem Urteil des Landgerichts Heidelberg ist der Beklagte zur Zahlung einer Provision in Höhe von 11.300 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist am 11. Juni 1993 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf den Antrag seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Juli 1993, eingegangen am selben Tag, einem Montag, die Berufungsbegründungsfrist um 3 zwei Wochen zu verlängern, hat der Vorsitzende des zuständigen Senates des Berufungsgerichts folgende Verfügung getroffen: 1. Der Rechtsstreit wird zur Feriensache erklärt. 2. Auf Antrag der beklagten Partei wird die Frist zur Begründung der Berufung verlängert bis 26. Juli 1993. Diese Verfügung ist den beiden Parteivertretern lediglich formlos mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 21 GA). Die per Telefax übermittelte Berufungsbegründung ist am 15. September 1993 eingegangen. Mit Beschluß vom 17. September 1993 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diesen am 24. September 1993 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem am 6. Oktober 1993 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde einlegen lassen. II. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 223 ZPO wird in Rechtsstreitigkeiten, die keine Feriensachen sind, der Lauf einer Frist, Notfristen ausgenommen, durch die Gerichtsferien gehemmt. Berufungs- und Revisionsbegründungsfristen rechnen nicht zu den gesetzlichen Notfristen. Eine Hemmung dieser Fristen tritt, wie der Bundesgerichtshof schon mit seinen Urte len vom 22. Dezem- ber 1953 - V ZR 78/52 - LM BGB § 133 (A) Nr. 4 - und vom 22. April 1958 - BGHZ 27, 143 - klargestellt hat, auch dann ein, wenn das Fristende durch ein genaues Datum bestimmt worden ist, das in die Gerichtsferien fällt. Allein damit, daß der Vorsitzende auf den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist in einer Maklersache um zwei Wochen zu verlängern, eine Fristverlängerung bis zu dem 26. Juli 1993 verfügte, konnte er eine Hemmung des Fristenlaufs während der Gerichtsferien 1993 nicht verhindern, denn die Verlängerung war am letzten Tag der gesetzlichen Begründungsfrist und damit rechtzeitig beantragt worden. Die verfügte Fristverlängerung bedurfte keiner Zustellung, da mit ihr keine Frist in Lauf gesetzt wurde (s. z.B. BGHZ 93, 300, 305), wohl aber die Bezeichnung als Feriensache. Da es daran fehlt, ist die Bezeichnung als Feriensache ohne Rechtsfolgen geblieben; eine Heilung des Zustellungsmangels kommt hier nicht in Betracht (s. dazu BGHZ 28, 398 und BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - IX ZB 74/89 -VersR 1993, 66). Die Berufungsbegründungsfrist ist demnach mit dem am 15. September 1993 eingegangenen Schriftsatz gewahrt worden. Bundschuh Dr. Ritter