Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden. November 1974 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und zugleich erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vor gebracht, er pflege die FristSachen selbst am Tage der Fertigstellung bei Juli 1974 , dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, sei er jedoch v/egen einer unaufschiebbarReise nach Büroschluß nicht in der Lage gewesen, die Frist Sachen zu dem Gericht zu bringen. testen des Beklagten gewesen, so daß sich der Beklagte desSei Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse> Wird die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, dann ist gegen diesen Beschluß nach § 519 b i.V.m.§ 547 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Der Stationsreferendar LflHt der die Berufungs-schrift versehentlich in den Briefkasten des Landgerichts statt in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts eingeworfen hat, war für die Zeit vom 3. Juli 1974 durch den Senator für Justiz in Berlin zu dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestellt worden. Die Bestallung ist nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, gemäß § 53 Abs.3 BRAO "von vornherein für alle Behinde rungs fälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können",ausgesprochen worden, sondern ausweislich der überreichten Abschrift der Bestallungsurkunde vom 11. Im Falle der Bestallung nach § 53 Abs.4 BRAO endet die Vertretung nicht mit Wegfall der Behinderung, auch nicht mit Rückgabe der Bestallungsurkunde, sondern nur mit dem Ablauf der Zeit, für welche die Bestallung erfolgt ist, oder, wie das Berufungsgericht zu Recht angeführt hat, durch Zurücknahme der Bestallung seitens der Landesjustiz Verwaltung (vgl. Demgemäß war er während dieser Zeit auch Vertreter des Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO mit der Folge, daß sein Verschulden dem Beklagten zuzurechnen ist. Die Ansicht der Beschwerde, die VertreterStellung habe jedenfalls ”im Innenverhältnis ” nicht mehr bestanden, geht fehl angesichts der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Referendar gerade hat tätig werden lassen und, wie ausgeführt worden ist, nicht von sich aus bestimmen konnte, daß die Tätigkeit des Referendars nicht mehr eine Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter sein sollte. Juli 1974 zustanden, ist sein Versehen bei dem Einwerfen der Berufungsschrift dem Beklagten wie das Versehen eines Anwalts zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat daher dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 25/75 Bl UJSS in dem Rechtsstreit des Professors Horst V.’erner Alt-Ti d. Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Re^^ginwalt Nor Kfl|B > gegen seine Ehefrau Ursula Elfriede Edeltraud B geb. PBMB, BeflHMB, ftflH|HBstraße M Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: It^Djj^i lhe 1 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johann sen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Dezember 1974 wird zurückge v/ie sen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden. Die von dem Beklagten gegen das am 25. Juni 1974 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ist bei dem Kammergericht am 26. Juli 1974 eingegangen. Sie ist vom Kanin er ger loht durch Urteil vom 31. Oktober 1974 wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden. Darauf hat der Beklagte mit einem bei dem Kammergericht am 11. November 1974 eingegangenen Schriftsatz vom 5. November 1974 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und zugleich erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vor gebracht, er pflege die FristSachen selbst am Tage der Fertigstellung bei J Gericht abzugeben. Am 25. Juli 1974 , dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, sei er jedoch v/egen einer unaufschiebbarReise nach Büroschluß nicht in der Lage gewesen, die Frist Sachen zu dem Gericht zu bringen. Er habe deshalb seinen Stations re f er endar L. gebeten, dies zu tun, und zwar die Landgerichtspost beim Landgericht und die in dieser Sache gefertigte Berufungsschrift in den Machtbriefkästen des Kammergerichts eiinzuwerfen. Y/ie sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 31. Oktober 1974 her ausgestellt habe, habe der Referendar die Berufungsschrift versehentlich nicht beim Kammergericht, sondern, beim Landgericht eingeworfen; sie sei daher erst einen Tag später, am 26. Juli 1975, beim Kammergericht eingegangen. Der Prozeß bevollmächtigte des Beklagten hat dieses Vorbringen durch eine eigene eidesstattliche Versicherung und durch eidesstattliche Versicherung des Referendars L. glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat erwidert, der Stationsreferendar sei am 25. Juli 1974 amtlich bestellter Vertreter des Pro zeßbe voll macht i testen des Beklagten gewesen, so daß sich der Beklagte desSei Verschulden nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse> Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungscntrag durch Beschluß vom 30. Dezember 1974 zurückgewiesen und die erneut eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Zu Unrecht meint die Beschwerde ge gnerin, aus § 56? Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht statthaft ist, ergebe sich die Unzulässigkeit der Beschwerde. In Abweichung von der genannten Vorschrift bestimmt sich nämlich die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften, die für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, dann ist gegen diesen Beschluß nach § 519 b i. V. m. § 547 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. In dem Beschwerdeverfahren ist zugleich über die Frage zu entscheiden, ob die Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist (BGHZ 6, 369). Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Stationsreferendar LflHt der die Berufungs-schrift versehentlich in den Briefkasten des Landgerichts statt in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts eingeworfen hat, war für die Zeit vom 3. bis 26. Juli 1974 durch den Senator für Justiz in Berlin zu dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestellt worden. Die Bestallung ist nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, gemäß § 53 Abs. 3 BRAO "von vornherein für alle Behinde rungs fälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können",ausgesprochen worden, sondern ausweislich der überreichten Abschrift der Bestallungsurkunde vom 11. Juni 1974 gemäß § 53 Abs. 4 BRAC für die genannte Zeit ohne jede Einschränkung. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, der Referendar sei am 25. Juli 1974 nicht mehr amtlich bestellter Vertreter des Anwalts des Beklagten gewesen, weil die Reise des Anwalts, die Anlaß für die Bestellung des Vertreters gewesen sei, beendet gewesen sei, trifft nicht zu. Im Falle der Bestallung nach § 53 Abs. 4 BRAO endet die Vertretung nicht mit Wegfall der Behinderung, auch nicht mit Rückgabe der Bestallungsurkunde, sondern nur mit dem Ablauf der Zeit, für welche die Bestallung erfolgt ist, oder, wie das Berufungsgericht zu Recht angeführt hat, durch Zurücknahme der Bestallung seitens der Landesjustiz Verwaltung (vgl. Friedlaender RAG 3. Aufl. 1930 Rn. 35 zu der entsprechenden Vorschrift des § 25 der damals geltenden Rechtsanwaltsordnung). Aufgrund der Bestallung standen dem Referendar nach § 53 Abs. 7 BRAO während der Zeit vom 3. bis 26. Juli 1974 die anwaltliehen Befugnisse des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten zu. Demgemäß war er während dieser Zeit auch Vertreter des Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO mit der Folge, daß sein Verschulden dem Beklagten zuzurechnen ist. Die Ansicht der Beschwerde, die VertreterStellung habe jedenfalls ”im Innenverhältnis ” nicht mehr bestanden, geht fehl angesichts der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Referendar gerade hat tätig werden lassen und, wie ausgeführt worden ist, nicht von sich aus bestimmen konnte, daß die Tätigkeit des Referendars nicht mehr eine Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter sein sollte. Da dem Referendar die anwaltlichen Befugnisse des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch noch am 25. Juli 1974 zustanden, ist sein Versehen bei dem Einwerfen der Berufungsschrift dem Beklagten wie das Versehen eines Anwalts zuzurechnen. Es kommt daher wie bei Zurechnung der Tätigkeit eines Anwalts nach § 232 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob dem Vertreter das Versehen bei einer anwaltlichen Tätigkeit oder bei einer reinen Botentätigkeit, wie bei der Beförderung einer Rechtsmittelschrift zu dem Briefkasten, unterlaufen ist. In jedem Fall beruht die dadurch verursachte FristVersäumnis nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Das Berufungsgericht hat daher dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Dr. Hauß Johann sen Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner