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BGH · IV ZB 23/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/74

Januar 1974 eingegangenen Gesuch hat die Beklagte, die im ersten Rechtszug das Armenrecht hatte, zur Durchführung der Berufung um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. März 1974 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß im Falle der Versagung des Armenrechts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut zu rechnen brauchte. Doch hat es nicht zur Genüge die Besonderheiten berücksichtigt, die bestehen, wenn einer Partei, wie hier der Beklagten, bereits im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war. auch BGH LM ZPO § 119 Nr. 4), und zwar, da die Partei auf Grund des im ersten Rechtszug vorgelegten Armutszeugnisses das Armenrecht erhalten hatte, auch dann, wenn dieses Zeugnis unvollständig gewesen sein sollte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei seit der Bewilligung des Armenrechts im ersten Rechtszug so erheblich zu ihren Gunsten verändert haben, daß sie nicht mehr erwarten konnte, weiterhin das Armenrecht zu erhalten (vgl. Die vom Berufungsgericht für seine Meinung, die Beklagte und ihr Prozeßbevollmächtigter hätten unter den gegebenen Umständen nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen dürfen, angezogenen Entscheidungen betreffen sämtlich den Fall erstmaliger Bewilligung des Armenrechts, also nicht den Fall des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO. So konnte der Beklagten als Veränderung der Verhältnisse nicht die Aufgabe der bisherigen ehelichen Wohnung vorgehalten werden, zu demal mit ihr und dem Bezug getrennter Wohnungen keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, sondern im Gegenteil eine Verteuerung der Lebenshaltungskosten verbunden zu sein pflegt. werden, keine Angaben Uber das Einkommen ihres Mannes gemacht zu haben, da die Annahme nicht gerechtfertigt war, der Beklagten sei eine erhebliche Verbesserung des Einkommens ihres Mannes bekannt gewesen. Die Beklagte hatte in ihrem Armenrechtsgesuch vorgebracht, der Kläger habe fortgesetzt seine Unterhaltspflicht vernachlässigt trotz seines Versprechens, Unterhalt ordnungsgemäß zahlen zu wollen; besonders schwerwiegend sei das Aussetzen der Unterhaltszahlungen durch den Kläger im Herbst des vergangenen Jahre gewesen, als er einen großen Lottogewinn gemacht, diesen aber allein für sich behalten habe. Der Beklagten kann nach alledem nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der gegebenen Sachlage nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen dürfen. Ihr war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die formund fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 119 ZPO
LottogewinnArmenrechtsOberlandesgerichtBerufungsgerichtParteiBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/74
in dem Rechtsstreit
 der Verkäuferin Ursula Hannelore
 geb. G£B,
weg 0,
Beklagten, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr, und MB»
gegen
 den Fliesenleger Horst Gerhard
 Kläger, Widerbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. I
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz, KnÜfer und Rottmüller
 beschlossen:
Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1974 wird aufgehoben.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe :
Die am 16. Mai 1970 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1973 aus Verschulden beider Parteien geschieden worden. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 20. Dezember 1973 zugestellt worden.
Mit einem bei Gericht am 18. Januar 1974 eingegangenen Gesuch hat die Beklagte, die im ersten Rechtszug das Armenrecht hatte, zur Durchführung der Berufung um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Gesuch ist vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. März 1974 abgelehnt worden mit der Begründung, das im ersten
 
Rechtszug vorgelegte Armutszeugnis vom 16, Februar 1973 sei veraltet und zudem unvollständig; die Armut der Beklagten müsse auch deshalb verneint werden, weil der Kläger nach den eigenen Angaben der Beklagten einen großen Lottogewinn erhalten habe und somit zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an die Beklagte verpflichtet sei.
Der Beschluß ist am 14. März 1974 an die Prozeß-bevollmächtigten der Parteien abgesandt worden. Mit am 21. März 1974 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch für unbegründet gehalten und mit Beschluß vom 8. Mai 1974 die Berufung als * unzulässig verworfen.
Die gegen diesen Beschluß von der Beklagten form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet .
Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß im Falle der Versagung des Armenrechts eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs wegen Verneinung der Armut zu rechnen brauchte. Doch hat es nicht zur Genüge die Besonderheiten berücksichtigt, die bestehen, wenn einer Partei, wie hier der Beklagten, bereits im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war. In diesem Falle bedarf es nach der Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht des erneuten Nachweises der Armut. Die Partei braucht daher in diesem Falle regelmäßig nicht, mit der Ablehnung ihres Gesuchs wegen Verneinung der Armut zu rechnen. Sie kann vielmehr dar-
 
auf vertrauen, daß das Rechtsmittelgericht ihr vor Ablehnung des Gesuchs aufgibt, die Armenrechtsunterlagen zu ergänzen oder zu erneuern, wenn es das für erforderlich hält (RGZ 100, 268, 270; vgl. auch BGH LM ZPO § 119 Nr. 4), und zwar, da die Partei auf Grund des im ersten Rechtszug vorgelegten Armutszeugnisses das Armenrecht erhalten hatte, auch dann, wenn dieses Zeugnis unvollständig gewesen sein sollte.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei seit der Bewilligung des Armenrechts im ersten Rechtszug so erheblich zu ihren Gunsten verändert haben, daß sie nicht mehr erwarten konnte, weiterhin das Armenrecht zu erhalten (vgl. BGH LM ZPO § 119 Nr. 4). Insoweit hat das Berufungsgericht verkannt, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO und die erwähnte Pflicht des Gerichts, gegebenenfalls der Partei vor Ablehnung des Armenrechts Auflagen zu machen, geringfügige Veränderungen der Verhältnisse nicht ins Gewicht fallen können, die Veränderungen vielmehr so beträchtlich sein müssen, daß von der Partei zu erwarten war, sich nicht mehr auf den Schutz der Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verlassen. Die vom Berufungsgericht für seine Meinung, die Beklagte und ihr Prozeßbevollmächtigter hätten unter den gegebenen Umständen nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen dürfen, angezogenen Entscheidungen betreffen sämtlich den Fall erstmaliger Bewilligung des Armenrechts, also nicht den Fall des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
So konnte der Beklagten als Veränderung der Verhältnisse nicht die Aufgabe der bisherigen ehelichen Wohnung vorgehalten werden, zu demal mit ihr und dem Bezug getrennter Wohnungen keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, sondern im Gegenteil eine Verteuerung der Lebenshaltungskosten verbunden zu sein pflegt. Ihr konnte auch nicht vorgeworfen
 
werden, keine Angaben Uber das Einkommen ihres Mannes gemacht zu haben, da die Annahme nicht gerechtfertigt war, der Beklagten sei eine erhebliche Verbesserung des Einkommens ihres Mannes bekannt gewesen. Daß diese Annahme nicht zutraf, ist nachträglich dadurch bestätigt worden, daß der Kläger in dem in der Zwischenzeit anhängig gemachten Verfahren nach § 627 ZPO erklärt hat, sein Einkommen habe sich gegenüber dem Jahre 1973 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Es verbleibt somit nur der vom Berufungsgericht für entscheidend gehaltene Umstand, daß der Kläger nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Herbst 1973 einen großen Lottogewinn erzielt habe, woraus sich ergebe, daß er verpflichtet gewesen sei, der Beklagten einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch nicht den Zusammenhang beachtet, in dem die Beklagte dies vorgebracht hat. Die Beklagte hatte in ihrem Armenrechtsgesuch vorgebracht, der Kläger habe fortgesetzt seine Unterhaltspflicht vernachlässigt trotz seines Versprechens, Unterhalt ordnungsgemäß zahlen zu wollen; besonders schwerwiegend sei das Aussetzen der Unterhaltszahlungen durch den Kläger im Herbst des vergangenen Jahre gewesen, als er einen großen Lottogewinn gemacht, diesen aber allein für sich behalten habe. Dieser Vortrag zeigt gerade, daß der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht geneigt war, die Unterhaltszahlungen einzuhalten oder mit Rücksicht auf den Lottogewinn aufzubessern, so daß die Beklagte auf ein Verfahren nach § 627 ZPO angewiesen gewesen wäre, von dem sie aber mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, daß es vor Ablauf der Berufungsfrist nicht zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage oder zur vorschußweisen Leistling der Berufungskosten durch den Kläger kommen würde. Wie recht die Beklagte mit ihrem Mißtrauen hatte, ergibt sich, wenn auch aus einem anderen Grunde, aus der Einlas-
sung des Klägers ln dem Verfahren nach § 627 ZPO, er habe gar keinen Lottogewinn erhalten, vielmehr nur lm Scherz eine dahingehende Bemerkung gemacht.
Der Beklagten kann nach alledem nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der gegebenen Sachlage nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen dürfen. Ihr war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die formund fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Buchholz
 Knüfer
Rottmüller