* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 23/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/71

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden und den Beklagten für überwiegend schuldig erklärt. Juli 1970 beantragte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, die eingereichte Berufungsschrift im Sinne der gewollten Einlegung des Rechtsmittels für den Beklagten zu ändern und zu berichtigen. Juli 1970 eingegangenen Schriftsatz legte er erneut Berufung ein, nunmehr namens des Beklagten und mit den richtigen Bezeichnungen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen, die Berufungsschrift vom 13. März 1971, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b, 547 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 577 Abs, 2 ZPO eingelegt. Juli 1970 keine wirksam für den Beklagten eingelegte Berufung erblickt, weil dieser darin als Berufungsbeklagter bezeichnet war und sich seine wirklich gewollte Parteirolle mit Blick auf das teilweise Unterliegen beider Ehegatten auch nicht aus den Umständen entnehmen ließ. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß die erforderliche Klarheit auch unter Heranziehung der Akten nicht zu gewinnen gewesen wäre. Die Anfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt als weniger bedeutsam eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf (BGH LM § 553 ZPO Nr. 2). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht keinen unabwendbaren Züfäll darin erblickt, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die fehlerhafte Berufungsschrift ohne sachliche Prüfung im Vertrauen darauf unterzeichnet hat, daß der geschulten und in Jedem zweiten Fall durch Stichproben überwachten Bürovorsteherin bisher noch niemals eine Verwechslung der Parteien unterlaufen war. An dieser Beurteilung vermag es im Ergebnis nichts zu ändern, wenn entsprechend der Darstellung der Beschwerde davon ausgegangen wird, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift nach der Unterzeichnung noch auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen wollte und sie deshalb auf seinem Schreibtisch liegen gelassen hat, von wo sie entgegen einer strengen Anweisung fortgenommen und zur Post gegeben worden ist. Dieses Verschulden kann nicht durch eine Anweisung an das Personal ausgeräumt werden, die eine spätere sachliche Überprüfung des Schriftsatzes durch den Anwalt sicherstellen und eine Einreichung bei Gericht bis dahin verhindern soll. Es ist weder glaubhaft gemacht, daß eine solche Rückkehr zur pflichtgemäßen Nachholung der sachlichen Prüfung nicht möglich gewesen wäre, noch daß es für diesen Fall nicht dem - alsdann für die Prüfung zuständigen - Rechtsanwalt Klaus hätte überlassen werden können, die Unterschrift in Vertretung des Prozeßbevollmächtigten zu leisten.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtMärzZPOAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
H-
IV ZB 23/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Klempners und Installateurs Bernd in	AflHIP-KH^-Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Heidemarie R
, geh* H(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
>
T
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe :
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden geschieden und den Beklagten für überwiegend schuldig erklärt. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13* Juni 1970 zugestellt.
Am 13. Juli 1970 ging bei dem Oberlandesgericht eine von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichnete Berufungsschrift ein. Sie enthielt versehentlich die Erklärung, die Berufung werde namens und im Auftrag der Klägerin eingelegt. Die zweitinstanzlichen Parteirollen waren im Rubrum entsprechend vertauscht; auch war der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten als derjenige der Klägerin und der Anwalt der Klägerin im ersten Rechtszug als derjenige des Beklagten aufgeführt.
 
Unter dem 21. Juli 1970 beantragte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, die eingereichte Berufungsschrift im Sinne der gewollten Einlegung des Rechtsmittels für den Beklagten zu ändern und zu berichtigen. Mit einem am 27. Juli 1970 eingegangenen Schriftsatz legte er erneut Berufung ein, nunmehr namens des Beklagten und mit den richtigen Bezeichnungen. Zugleich beantragte er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging nach Fristverlängerung bis zu dem 13. November 1970 an diesem Tag bei Gericht ein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vorgetragen, die Berufungsschrift vom 13. Juli 1970 habe ge-gemäß dem bestehenden Organisationsplan die als zuverlässig erprobte und ständig überwachte Bürovorsteherin gefertigt. Ihr sei erstmals, weil das landgerichtliche Urteil dem am 11. Juli 1970 eingegangenen Auftrag zur Einlegung der Berufung nicht beigelegen habe, eine Verwechslung der Parteirollen unterlaufen. In Jedem zweiten Falle werde überprüft, ob die Frist richtig notiert und die Berufung richtig eingelegt sei. Vorliegend sei das Versehen,mit dem nicht zu rechnen gewesen sei, am 20. Juli 1970 durch einen Anruf des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aufgedeckt worden.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 1. März 1971, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 8. März 1971, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die am 22. März 1971 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist.
 
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b, 547 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 577 Abs, 2 ZPO eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, selbst wenn davon abgesehen wird, daß das tatsächliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in dem weiteren Schriftsatz vom 24. Marz 1971 nicht als zulässige Ergänzung und Erläuterung der im Wiedereinsetzungsgesuch vom 27. Juli 1970 geltend gemachten Gründe betrachtet werden kann.
Das Berufungsgericht hat mit Recht in dem Schriftsatz vom 13. Juli 1970 keine wirksam für den Beklagten eingelegte Berufung erblickt, weil dieser darin als Berufungsbeklagter bezeichnet war und sich seine wirklich gewollte Parteirolle mit Blick auf das teilweise Unterliegen beider Ehegatten auch nicht aus den Umständen entnehmen ließ. Die Akten des Landgerichts, mit deren Hilfe nach Meinung des Beschwerdeführers der richtige Rechtsmittelkläger ausfindig zu machen gewesen wäre, lagen dem Berufungsgericht nach der Feststellung des angefochtenen -Beschlusses bei Ablauf der Berufungsfrist am sdben Tage noch nicht vor. Bis dahin hätte aber der Berufungskläger zu demindest für das Gericht eindeutig feststehen müssen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß die erforderliche Klarheit auch unter Heranziehung der Akten nicht zu gewinnen gewesen wäre. Es bedurfte deshalb der Entscheidung, ob die zweite, am 27. Juli 1970 eingegangene Berufung infolge eines unabwendbaren Zufalls verspätet eingelegt worden ist, § 233 Abs. 1 ZPO.
Das hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen verneint. Es steht einem Rechtsanwalt zwar frei, die Berufungsschriftsätze durch einen geschulten Büroangestellten selbständig anfertigen zu lassen, auch auf Grund
 
des Organisationsplans und einer bestehenden allgemeinen Anweisung. Er kann dem Angestellten aber in keinem Fall zugleich die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Berufungserklärung übertragen. Die Anfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt als weniger bedeutsam eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf (BGH LM § 553 ZPO Nr. 2). Er muß die Berufungsschrift stets persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; auf ihre fehlerfreie Abfassung selbst durch eine gut geschulte Bürokraft darf er sich nicht verlassen (BGH NJW 1951, 153). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht keinen unabwendbaren Züfäll darin erblickt, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die fehlerhafte Berufungsschrift ohne sachliche Prüfung im Vertrauen darauf unterzeichnet hat, daß der geschulten und in Jedem zweiten Fall durch Stichproben überwachten Bürovorsteherin bisher noch niemals eine Verwechslung der Parteien unterlaufen war.
An dieser Beurteilung vermag es im Ergebnis nichts zu ändern, wenn entsprechend der Darstellung der Beschwerde davon ausgegangen wird, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsschrift nach der Unterzeichnung noch auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen wollte und sie deshalb auf seinem Schreibtisch liegen gelassen hat, von wo sie entgegen einer strengen Anweisung fortgenommen und zur Post gegeben worden ist.
Ein Anwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft hat (BGH LM § 232 ZPO Nr. 37).
7
 
Dieses Verschulden kann nicht durch eine Anweisung an das Personal ausgeräumt werden, die eine spätere sachliche Überprüfung des Schriftsatzes durch den Anwalt sicherstellen und eine Einreichung bei Gericht bis dahin verhindern soll. Denn die Gefahr, der durch eine solche Anweisung vorgebeugt werden soll, wird in vermeidbarer Weise durch die vorzeitige Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift erst geschaffen.
Schließlich kann es nicht darauf ankommen ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wie er abweichend von der Beschwerdebegründung im Schrift satz vom 24. März 1971 dargelegt hat, am Tag der Unterzeichnung der Berufungsschrift infolge einer auswärtigen Strafverteidigung nicht mehr in das Büro zurückgekehrt ist. Es ist weder glaubhaft gemacht, daß eine solche Rückkehr zur pflichtgemäßen Nachholung der sachlichen Prüfung nicht möglich gewesen wäre, noch daß es für diesen Fall nicht dem - alsdann für die Prüfung zuständigen - Rechtsanwalt Klaus	hätte	überlassen werden
 können, die Unterschrift in Vertretung des Prozeßbevollmächtigten zu leisten.
)
 
Die sofortige Beschwerde mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Beschwerdewert: 3.000,- DM.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz