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BGH · IV ZB 23/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/60

ZPO § 546 Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Ansprüche entschieden* so kann die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über einen oder einige der streitigen Ansprüche beschränkt werden* sofern der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit entschieden hat. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelehnt, weil nach dem von ihm eingeholten fachärztlichen Gutachten ein Zusammenhang zwischen dem festgestellten Krankheitsbild und VerfolgungsereignisBen zu verneinen sei« Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht insoweit ausschließlich auf tatsächlichen Erwägungen und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf« Auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 3EG liegen insov/eit nicht vor. Dio Beschwerde ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden, soweit das Berufungsgericht über die vorbezeichneten Ansprüche entschieden hat. Diesen Verzicht erblickt das Berufungsgericht in folgender vom Pi^ozeßbevollmächtig-ten des Klägers mit dessen nachträglicher Zustimmung in einem Einzelrichtertermin abgegebenen Erklärung: "Balls -bezüglich des geltend gemachten GesundheitsSchadens -die Kausalität und eine Erwerbsminderung von mindestens 25 nicht erweislich sind, könnte möglicherweise die Berufung oder die Klage zurückgenommen werden." Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang, nämlich insoweit, als das Berufungsgericht über den einen oder anderen dieser Ansprüche entschieden hat, zuzulassen» Eine solche Beschränkung ist geboten, wenn, wie hier, nur die Entscheidung über einen oder einige der selbständigen Ansprüche eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und wenn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift» Denn die Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, von dem Revisionsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung notwendige Arbeit ferh-zuhalten (BGHZ 2, 396, 397; 7, 62, 63). Wie bei einer subjektiven Klagehäufung die Zulassung der Revision auf einen Streitgenossen beschränkt werden kann (BGH in LM Nr» 9 zu § 346 ZPO), so ist eine Beschränkung auch bei einer objektiven Klagehäufung auf einen der streitigen Ansprüche, soweit diese Ansprüche selbständiger Art sind, zulässig (ebenso BSG 3, 135?

Zitierte Normen: § 223 BEG § 234 ZPO § 219 BEG § 260 ZPO § 223 BEG
BerufungsgerichtBEGAnspruchZPOHamburgBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

* Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2521 089
EEG § 219 Abs. 2;
ZPO § 546
Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Ansprüche entschieden* so kann die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über einen oder einige der streitigen Ansprüche beschränkt werden* sofern der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift.
BGH, Beschl. v. 14. Juli I960 - IV ZB 23/60 -	01G	Hamburg
LG Hamburg
IX.ZB.22/60
Beschluß
 ln der Entschädigungssache
 des »alter B weg B,
ln Hl
 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pr»	ia
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54?
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Hevision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4- November 1959
in der Sitzung vom 14« Juli I960
beschlossen:
1,	Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be schwer de frist erteilt«,
2.	Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit entschieden hat.
3o Im übrigen wird die Bevision zugelassen.
4. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
 
6,r,ii n de:
Der Kläger hat mit der Behauptung, er sei als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden, Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für Verlust seiner ganzen im Stich gelassenen Habe, sowie Haftentschädigung für Leben in der Illegalität und die Zubilligung einer Soforthilfe beantragt* Dio Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ist in beiden Hechtszügen ohne Erfolg geblieben« Das Berufungsgericht hat die Hevision nicht zugelassen« Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig,, sachlich jedoch nur teilweise begründet«
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 27. November 1959 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erst am 4. Mai I960, somit nicht binnen der Drei-» monatsfrist des § 223 BEG, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Kläger hat jedoch rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht» Der das Armenrecht bewilligende Beschluß ist ihm am 20» April I960 zugestellt worden. Dem Kläger ist daher auf seinen gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift, also innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, eingegangenen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen (§ 233 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgelehnt, weil nach dem von ihm eingeholten fachärztlichen Gutachten ein Zusammenhang zwischen dem festgestellten Krankheitsbild und VerfolgungsereignisBen zu verneinen sei«
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht insoweit ausschließlich auf tatsächlichen Erwägungen und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf« Auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 3EG liegen insov/eit nicht vor. Dio Beschwerde ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden, soweit das Berufungsgericht über die vorbezeichneten Ansprüche entschieden hat.
Die übrigen Ansprüche hat das Berufungsgericht wegen Verzichts des Klägers abgelehnt. Diesen Verzicht erblickt das Berufungsgericht in folgender vom Pi^ozeßbevollmächtig-ten des Klägers mit dessen nachträglicher Zustimmung in einem Einzelrichtertermin abgegebenen Erklärung: "Balls -bezüglich des geltend gemachten GesundheitsSchadens -die Kausalität und eine Erwerbsminderung von mindestens 25 nicht erweislich sind, könnte möglicherweise die Berufung oder die Klage zurückgenommen werden." Hinsichtlich dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 Satz 1 BEG gegeben. Es ist über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen in Ent-schädigungsSachen die Ankündigung der Rücknahme der Klage oder der Berufung als sachlich-rechtliche Verzichtserklärung gewertet werden kann. Dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Daher ist die Revision zuzulassen, soweit das Berufungsgericht über diese Ansprüche entschieden hat.
Die Ehtscheidung des Berufungsgerichts hat mehrere selbständige, in ihrem rechtlichen Bestände voneinander unabhängige Ansprüche des Klägers zu dem Gegenstand. Diese im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO geltend gemachten Ansprüche können gemäß § 301 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Teilurteils sein» Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, hier die Revision gegen das
 
Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang, nämlich insoweit, als das Berufungsgericht über den einen oder anderen dieser Ansprüche entschieden hat, zuzulassen» Eine solche Beschränkung ist geboten, wenn, wie hier, nur die Entscheidung über einen oder einige der selbständigen Ansprüche eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und wenn der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durchgreift» Denn die Beschränkung in der Zulassung der Revision hat den Zweck, von dem Revisionsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung notwendige Arbeit ferh-zuhalten (BGHZ 2, 396, 397; 7, 62, 63). Wie bei einer subjektiven Klagehäufung die Zulassung der Revision auf einen Streitgenossen beschränkt werden kann (BGH in LM Nr» 9 zu § 346 ZPO), so ist eine Beschränkung auch bei einer objektiven Klagehäufung auf einen der streitigen Ansprüche, soweit diese Ansprüche selbständiger Art sind, zulässig (ebenso BSG 3, 135? 139 und BAG 2, 326; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen ZivilprozeBrechts, 8» Aufl«, § 140 II 2a, So 697)•
Aus diesen Gründen war zu entscheiden wie geschehen.
Gebühren«* und Auslagenfreiheit: § 223 Abs. 1 BEG.
Ascher Bundesrichter Wüstenberg MaaB Br «Graf Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben•
Ascher