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BGH

Gericht: BGH

1* Es wird daran festgehalten« daß ein minderjähriges eheliches Kind in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter widersprechenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes von beiden Eltern gemeinsam vertreten worden ist, Es ist der Auffassung, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen sei, wenn überhaupt kein gültiger Vertrag über die Annahme an Kindes Statt vorliege, Dieser Vertrag habe für den bei seinem Abschluß erst 5 Jahre alten Hubert durch dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden müssen. Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte, die in einem Zivilprozeß ergangen ist (BGH LM HGB § 24 Fr, 1), a) Zutreffend sinddas Vormundschaftsgericht, das Be-schwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht in Betracht kommt, wenn der Kindesannahme-vertrag abgesehen von dieser Genehmigung aus anderen Gründen nicht wirksam werden kann, und daß diese Frage deshalb auch in dem Verfahren über die Genehmigung zu prüfen ist. Das vorlegende Gericht ist dagegen unter Bezugnahme auf seinen BayQbLGZ 1957« 36o veröffentlichten Beschluß der Auffassung* die Alleinvertretungsmacht des Vaters,, die in § 1629 Abs, 1 3GB i.d.F.d.GleichberG vorgesehen sei, und die durch die Rechtssicherheit gefordert werde* habe auch in der hier maßgebenden zeit dem Grundgesetz nicht widersprochen. Auch wenn man das bejaht, so ist doch für die Zeit, in der keine Vorschriften vorhanden gewesen sind, die den Grundsatz der Gleichberechtigung im einzelnen durchgeführt haben, und in denen deshalb dieser Grundsatz zo verwirklicht werden mußte, wie es ihm bei einer sachgemäßen Fortentwicklung des bisherigen Rechts am besten entsprach, die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Vaters nicht anzuerkennen« Das Bayerische Oberste Bandesgericht meint zwar in dem Beschluß, auf den es in seinem VorlagebeSchluß verwiesen hat, die Durchführung der Gesamtvertretung durch beide Eltern enthalte eine viel durchgreifendere Umgestaltung des bisherigen Rechts, als sie bei grundsätzlicher Beibehaltung des Alleinvertretungsrechts des Vaters unter Anpassung an die Gleichberechtigung, insbesondere durch die Gewährung erweiterter Rechte an die Mutter, eintretej bei der Ausfüllung der durch Art« 117 Abs« i GG geschaffenen Lücke könne deshalb keine Gesamtvertretung angenommen werden, solange die Angleichung des bisherigen Alleinvertretungsrechts des Vaters an die Gleichberechtigung noch einen möglichen Weg biete« Offensichtlich befände sich aber die Mutter auf einem für sie sehr bedeutsamen Gebiet in einer schwächeren Rechtsstellung, wenn zunächst der Wille des Vaters maßgebend und sie stets derjenige DBlternteii wäre, der sich, um seiner Ansicht Geltung zu verschaffen, an ein Gericht wenden müßte» Demgegenüber erfordern die Belange der Familie das Entscheidungsrecht des Vaters nicht in dem Maße, daß wegen des durch Art« 6 Abs« 1 GG gewährleisteten Schutzes der Ehe und der Familie ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine derartige Minderung der Rechtsstellung der Frau und die darin- liegende Einschränkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes angenommen werden dürfte (vgl, auch Beschluß des Senats BGHZ 2o, 515), Auch wenn man aber davon ausgehen wollte, daß in der Übergangszeit zwischen dem 1,-April 1953 und dem 3o, Juni 1958 beide Eltern gemeinsam in den das Kind betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden hatten, würde die Abnahme des Alleinvertretungsrechts des Vaters die Mutter in der Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortung für das Kind in einer Weise beeinträchtigen, die jedenfalls nicht ohne weiteres mit dem Gieichberechtigungsgrundsatz zu vereinbaren ist. Jedenfalls für die Zeit, für die der Gesetzgeber keine gegenteilige Bewertung der verschiedenen Grundsätze vorgenommen hat, ist in der Frage des Entscheidungsrechts in den Angelegenheiten des ehelichen Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in der ihn voll verwirklichenden Weise Geltung zu verschaffen, nämlich dadurch, daß das gemeinsame Entscheidungsrecht der Eltern und die Gesamtvertretung des Kindes durch sie angenommen wird« Bei dem Vertragsabschluß mußten außer dem Annehmenden der Vater und die Mutter des Kindes persönlich anwesend sein* es genügte aber auch, daß für einen oder beide von ihnen ein Vertreter handelte, der von dem Vertretenen in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde dazu bevollmächtigt war, den von dem Vertretenen selbst gefaßten Willensentschluß über die Eingehung des KindesannahmeVertrages zu erklären (§ l75o Abs. 2 BGB; Beschluß des Senats BGHZ 5, 344). Auch wenn bei dem Abschluß des Vertrages das anzunehmende Kind durch beide Eltern vertreten werden muß, kann nicht davon abgegangen werden, daß ein Elternteil den anderen nur in der Erklärung vertreten kann, dieser muß den Willensentschlüß zu dem^ Da die Mutter des Hubert SflHÜ bei dem Vertragsabschluß nicht persönlich anwesend gewesen ist und für sie auch kein Vertreter gehandelt hat, insbesondere ihr Ehemann zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht formgerecht von ihr bevollmächtigt gewesen ist, für sie mit zu handeln, ist der Vertrag mithin nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise zustande gekommen«. Oktober 1953 über die von ihr nach § 1747 BGB zu erteilende Genehmigung hinausgeht und dahin gedeutet werden kam, äie Hutter habe die Erklärung gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Kindes und im Bewußtsein der ihr damit obliegenden besonderen Verantwortlichkeit abgegeben« Das kann jedoch auf sich beruhen, wie es auch offen bleiben kann, ob weitere Bedenken daraus herzuleiten sind, daß nicht ersichtlich ist, wahn und wie die von der Mutter abgegebene Erklärung einer der anderen an dem Vertrag beteiligten Personen mitgeteilt worden ist (§ 182 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung eines KindesannahmeVertrages durch den Vertretenen gemäß § 177 Abs» 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn ein Vollmachtloser Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat (Urteil des Senats LM BGB § 175o Nr, 2) Das gilt auch, wenn sich zwar der Vertretene bereits vor der Eingehung des Vertrages zur Vornahme der Adoption entschlossen und den Vertreter bevollmächtigt hat, die Vollmacht jedoch nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden,, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325; 118, 168; vgl. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom Io. März 1959 - VIII ZR 44/58 -)<> Dieser insbesondere für das Gesellschaftsund Handelsrecht ausgesprochene Rechtssatz kann jedoch nicht angewendet werden, wenn es sich um die Gesamtvertretung der Eltern bei dem Abschluß eines KindesannahmeVertrages handelt. Daß der erste Gesamtvertreter, bevor der zweite zugestimmt hat, für seine Person an die von ihm bei dem Vertragsabschluß für das Kind abgegebene Erklärung gebunden wäre und es demnach auf die Aufrechterhaltung seines Willensentschlusses nicht ankomme, kann weder nach allgemeinen Grundsätzen angenommen noch aus § 1748 Abs» 1 Halbs, 2 oder § 1754 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Wenn der Vorschrift, daß der Annahmevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, und dem Grundsatz, daß der Vater und die Mutter in der hier maßgebenden Zeit zusammen das Kind vertreten haben, in einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Rechnung getragen werden soll, kann nicht davon abgesehen., werden, daß auf der Seite des Kindes der Vater und die Mutter sich an dem Vertragsabschluß selbst beteiligten, sei es unmittelbar, sei es, indem der eine den anderen oder einen Dritten vorher formgerecht zu dem Vertreter in der Erklärung bevollmächtigte«

Zitierte Normen: § 57 FGG § 1643 BGB
VaterKindElternvertragenJosefMutterVertreterGenehmigungBeschlußHubert

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
GG Art, 3 Aba. 2, Art, 1 17 Abs, ij BGB § l63o a»F.P § 1634 a.J?., § 1684 a.F»? § 175o
1* Es wird daran festgehalten« daß ein minderjähriges eheliches Kind in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter widersprechenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes von beiden Eltern gemeinsam vertreten worden ist,
2o In dieser Zeit konnte ein Kindesannahmevertrag für ein noch nicht 14 Jahre altes Kind nur dadurch geschlossen werdeaij daß beide Eltern bei dem Vertragsabschluß in der durch § i75o Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Form mitwirkten, oder einer oder beide sich bei dem Vertragsabschluß in der Erklärung ihres Willens auf Grund einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Vollmacht vertreten ließen. Ein nur von einem Elternteil ohne eine solche Vollmacht des anderen geschlossener Kindesannahmevertrag konnte nicht durch die nachträgliche Genehmigung des anderen wirksam werden»
BGH, Besohl» v» 13, Juli 1959 - IV ZB 23/59 -
BayObLG München II AG Dachau
17 ZB_. 23/59
Beschluß
 In der Sache
 betr. die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Minderjährigen Hubert Si in -4HW; geboren am^^HMP 1948; gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Schreiner Josef SflHI und Er au Luitgard	geb»	bei-
de in
 zu dem Vertrag vom 19. Oktober 1953 über die Annahme an Kindes Statt zwischen dem Schreinermeister Josef -/,®MB®als Annehmenden und dem Schreiner Josef SHBl sowie dem Minderjährigen Hubert Sj als Angenommene,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Schreiners Josef und der Frau Luitgard	geb. MuflHPgegen
 den Beschluß der 1» Zivilkammer des Landgerichts München II vom i. September 1955 auf den Vorlagebeschluß des I» Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landes-gerichts vom 3o. Dezember 1958
in der Sitzung vom 13. Juli 1959 beschlossen;
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe;
I»
Am 19« Oktober 1953 haben der am	1892
geborene., verwitwete und kinderlose Schroinermeister Josef M^^und der anfl|| 1926 geborene, verheiratete Schreiner Josef	handelnd	für	sich	und	sei-
nen am MflHBl 194-8 geborenen Sohn Hubert persönlich einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, durch den Josef	den	Josef	als
 sein Kind an Kindes Statt angenommen hat. In dem Vertrag ist ferner bestimmt, daß diese Kindesannahme sich auch auf Hubert	erstrecken	solle, und daß Josef
 dessen Ehefrau und Hubert SflH^fortan den Familienname	führen sollten Am 2o„ Oktober
1953 hat Frau luitgart SHIBgeb, MigH^erklärt, sie gebe zu der Annahme an Kindes Statt als Ehefrau des Josef ßgHHB und als Mutter des Hubert ^HHgihre Einwilligungj'auch diese Erklärung ist notariell beurkundet worden.
Durch Beschluß vom 1» März 1954 hat das Amtsgericht den Vertrag vom 19, Oktober 1953, soweit er die Adoption des Josef SMMg betrifft, bestätigt.
Die Eltern des Hubert SMIHg haben alsdann beantragt, für diesen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom 19c Oktober 1953 zu erteilen, Däs Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung durch Beschluß vom 22, Juni 1955 versagt, und das Landgericht hat die Beschwerde der Eltern durch Beschluß vom 1. September 1955
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zurückgewiesen, Ara 4. März '958 haben die Eltern weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1„ Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben. Es ist der Auffassung, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen sei, wenn überhaupt kein gültiger Vertrag über die Annahme an Kindes Statt vorliege, Dieser Vertrag habe für den bei seinem Abschluß erst 5 Jahre alten Hubert durch dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden müssen. Auch in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes sei aber der Vater der alleinige gesetzliche Vertreter eines ehelichen minderjährigen Kindes gewesen. Der Vertrag vom 19o Oktober 1953 sei mithin für Hubert von dem gesetzlichen Vertreter geschlossen worden. Da das Landgericht das verkannt habe? sei es geboten, die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht müsse die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nochmals prüfen und dabei von seinen Bedenken wegen der angeblichen fehlenden gesetzlichen Vertretung des Kindes absehen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1958 - IV ZR 293/57 ~ (IM ZPO § 64o Nr, 18), in dem ausgesprochen ist, in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes sei ein eheliches Kind durch beide Eltern ver-
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treten worden. Gehe man davon aus* so sei der Kindesannahmevertrag unwirksam. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde deshalb nach § 28 Abs, 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-gelegt,
2, Diese Ausführungen ergeben, daß die Vorlage mit Recht erfolgt ist. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß die von diesem und dem Bundesgerichtshof verschieden beantwortete Rechtsfrage nach der gesetzlichen Vertretung des ehelichen Kindes zur Zeit des Vertragsabschlusses für die Entscheidung erheblich sei, ist für den Bundesgerichtshof bindend. Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen möchte, die in einem Zivilprozeß ergangen ist (BGH LM HGB § 24 Fr, 1),
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1e Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Josef Mayr-Schütz und seiner Ehefrau, die sie-im eigenen Namen eingelegt haben, sind zulässig (§ 57 Abs, 1 Fr, 9, § 63 FGG)o Sie sind schriftlich durch den Notar erhoben worden, der für die Beschwerdeführer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei dem Amtsgericht beantragt hat, und daher formgerecht (§§ 21, 29 Abs, 1, 4 FGG)<>
Es bestellen ferner keine Bedenken dagegen, daß der Beschluß des Landgerichts erst 2 l/2 Jahre, nachdem er ergangen ist, mit der an sich an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerde angefochten worden ist. Mag auch die Vorschrift des § 1829 Abs* 1 Satz 2 BGB bei einem von dem
 Vater oder den Eltern nach § i75o Abs. I Satz 2 BGB geschlossenen und der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürftigen Kindesannahmevertrag in entsprechender Anwendung des § 1643 Abs. 3 BGB anzuwenden sein, so bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern des Hubert SflHB dem Annehmenden die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung als eine endgültige, die von ihnen nicht mehr angefochten werden solle, mitgeteilt hätten, und daß diese deshalb nach § 55 Abs, 1, §§ 62, 63 EGG nicht mehr geändert werden könnte. Unter den gegebenen Umständen liegt auch keine Verwirkung des Rechts auf Einlegung der weiteren Beschwerde vor.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
a)	Zutreffend sinddas Vormundschaftsgericht, das Be-schwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht in Betracht kommt, wenn der Kindesannahme-vertrag abgesehen von dieser Genehmigung aus anderen Gründen nicht wirksam werden kann, und daß diese Frage deshalb auch in dem Verfahren über die Genehmigung zu prüfen ist. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt die Prüfung, daß der Vertrag, soweit er sich auf die Annahme von Hubert bezieht, auch dann nicht gültig werden würde, wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt würde.
b)	Festzuhalten ist daran, daß ein eheliches Rind in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes
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von beiden Eltern gemeinsam vertreten worden ist.
Das vorlegende Gericht ist dagegen unter Bezugnahme auf seinen BayQbLGZ 1957« 36o veröffentlichten Beschluß der Auffassung* die Alleinvertretungsmacht des Vaters,, die in § 1629 Abs, 1 3GB i.d.F.d.GleichberG vorgesehen sei, und die durch die Rechtssicherheit gefordert werde* habe auch in der hier maßgebenden zeit dem Grundgesetz nicht widersprochen. Dem Gleichberechtigungsgesetz komme für die Auslegung des vor seinem Inkrafttreten geltenden Rechts maßgebende Bedeutung zu. Das minderjährige eheliche Kind sei auch damals allein durch seinen Vater vertreten worden.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf einzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Gleichberechtigungsgesetz getroffenen Regelungen allgemein geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in der Zeit, in der es an gesetzlichen Vorschriften darüber gefehlt hat, zu verwirklichen war. Die Bestimmung des Gleichberechtigungsgesetzes über die gesetzliche Vertretung des Kindes durch den Vater (§ 1629 Abs. 1 BGB n.F.) kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht herangezogen werden. Ob der Gesetzgeber befugt gewesen ist, die in ihr vorgesehene Regelung zu treffen, kann dahinstehen. Auch wenn man das bejaht, so ist doch für die Zeit, in der keine Vorschriften vorhanden gewesen sind, die den Grundsatz der Gleichberechtigung im einzelnen durchgeführt haben, und in denen deshalb dieser Grundsatz zo verwirklicht werden mußte, wie es
 ihm bei einer sachgemäßen Fortentwicklung des bisherigen Rechts am besten entsprach, die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Vaters nicht anzuerkennen«
Das Bayerische Oberste Bandesgericht meint zwar in dem Beschluß, auf den es in seinem VorlagebeSchluß verwiesen hat, die Durchführung der Gesamtvertretung durch beide Eltern enthalte eine viel durchgreifendere Umgestaltung des bisherigen Rechts, als sie bei grundsätzlicher Beibehaltung des Alleinvertretungsrechts des Vaters unter Anpassung an die Gleichberechtigung, insbesondere durch die Gewährung erweiterter Rechte an die Mutter, eintretej bei der Ausfüllung der durch Art« 117 Abs« i GG geschaffenen Lücke könne deshalb keine Gesamtvertretung angenommen werden, solange die Angleichung des bisherigen Alleinvertretungsrechts des Vaters an die Gleichberechtigung noch einen möglichen Weg biete«
Die Ausgestaltung der elterlichen Gewalt im Bürgerlichen Gesetzbuch beruhte aber insgesamt so eindeutig auf einerVorrangstellung des Vaters, daß es auf dieser Grundlage ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht durchführbar und keinesfalls naheliegend ist, anzunehmen, das Alleinvertretungsrecht des Vaters bestehe mit gewissen Beschränkungen fort« Die Frage, wer das Kind gesetzlich zu vertreten habe, steht in engem Zusammenhang mit der anderen, wem die Entscheidung in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes zusteht« Das vorlegende Gericht hat es offen gelassen, ob für die hier in Rede stehende Zeit dem Vater auch das Entscheidungsrecht zukommej offenbar neigt es dazu, diese Frage zu bejahen«
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Dem Entscheidungsrecht des Vaters entspräche es al-lerdingSj daß er allein das Kind vertritt. Offensichtlich befände sich aber die Mutter auf einem für sie sehr bedeutsamen Gebiet in einer schwächeren Rechtsstellung, wenn zunächst der Wille des Vaters maßgebend und sie stets derjenige DBlternteii wäre, der sich, um seiner Ansicht Geltung zu verschaffen, an ein Gericht wenden müßte» Demgegenüber erfordern die Belange der Familie das Entscheidungsrecht des Vaters nicht in dem Maße, daß wegen des durch Art« 6 Abs« 1 GG gewährleisteten Schutzes der Ehe und der Familie ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine derartige Minderung der Rechtsstellung der Frau und die darin- liegende Einschränkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes angenommen werden dürfte (vgl, auch Beschluß des Senats BGHZ 2o, 515),
Auch wenn man aber davon ausgehen wollte, daß in der Übergangszeit zwischen dem 1,-April 1953 und dem 3o, Juni 1958 beide Eltern gemeinsam in den das Kind betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden hatten, würde die Abnahme des Alleinvertretungsrechts des Vaters die Mutter in der Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortung für das Kind in einer Weise beeinträchtigen, die jedenfalls nicht ohne weiteres mit dem Gieichberechtigungsgrundsatz zu vereinbaren ist. Ohne daß im Gesetz ausdrücklich besondere Sicherung vorgesehen werden, die die Rechtsprechung von sich aus nicht entwickeln konnte, würde nämlich die Mutter nicht in der läge sein zu verhindern, daß für das Kind rechtliche Bindungen eingegangen werden, ohne daß sie ihren entgegenstehenden Willen, der in” gleicher Y/eise wjLe der des Vaters erheblich ist, hat zur Geltung bringen können. Eine darartige Zurücksetzung der Mutter gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht notwendig.
 
Jedenfalls für die Zeit, für die der Gesetzgeber keine gegenteilige Bewertung der verschiedenen Grundsätze vorgenommen hat, ist in der Frage des Entscheidungsrechts in den Angelegenheiten des ehelichen Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in der ihn voll verwirklichenden Weise Geltung zu verschaffen, nämlich dadurch, daß das gemeinsame Entscheidungsrecht der Eltern und die Gesamtvertretung des Kindes durch sie angenommen wird«
c)	Der Undesannahmevertrag vom 19» Oktober 1953 mußte demnach für den damals noch nicht 14 Jahre alten Hubert sflBIvon dessen beiden Eltern abgeschlossen werden (§ i75o Abs. 1 Satz 2, § 1762 Satz 2 BGB)«
Bei dem Vertragsabschluß mußten außer dem Annehmenden der Vater und die Mutter des Kindes persönlich anwesend sein* es genügte aber auch, daß für einen oder beide von ihnen ein Vertreter handelte, der von dem Vertretenen in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde dazu bevollmächtigt war, den von dem Vertretenen selbst gefaßten Willensentschluß über die Eingehung des KindesannahmeVertrages zu erklären (§ l75o Abs. 2 BGB; Beschluß des Senats BGHZ 5, 344). Die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel, ob die Vorschrift des § 175o Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann gelte, wenn ein gesetzlicher Vertreter den Kindesannahmevertrag abschließe, vermag der Senat nicht als berechtigt anzuerkennen. Auch wenn bei dem Abschluß des Vertrages das anzunehmende Kind durch beide Eltern vertreten werden muß, kann nicht davon abgegangen werden, daß ein Elternteil den anderen nur in der Erklärung vertreten kann, dieser muß den Willensentschlüß zu dem^
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Vertrag selbst fassen, kann aber den Ehepartner, der bei der.Beurkundung_ des Annahmevertrages mitwirkt, durch eine von ihm forragerecht erteilte Vollmacht zur Abgabe der Erklärung ermächtigen« Denn dann ist ein eindeutiger Nachweis dafür erbracht, daß jeder Elternteil sich selbständig dazu entschlossen hat, im Hamen des Kindes den Vertrag einzugehen,. Da die Mutter des Hubert SflHÜ bei dem Vertragsabschluß nicht persönlich anwesend gewesen ist und für sie auch kein Vertreter gehandelt hat, insbesondere ihr Ehemann zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht formgerecht von ihr bevollmächtigt gewesen ist, für sie mit zu handeln, ist der Vertrag mithin nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Weise zustande gekommen«.
Es ist auch, keine Heilung des Mangels dadurch ein-getreten, daß die Mutter nachträglich in einer notariell beurkundeten Erklärung der Kindesannahme zugestimmt hat« Das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht haben Bedenken geäußert, ob überhaupt die Erklärung der Mutter des Hubert SflHB vom 2o. Oktober 1953 über die von ihr nach § 1747 BGB zu erteilende Genehmigung hinausgeht und dahin gedeutet werden kam, äie Hutter habe die Erklärung gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Kindes und im Bewußtsein der ihr damit obliegenden besonderen Verantwortlichkeit abgegeben« Das kann jedoch auf sich beruhen, wie es auch offen bleiben kann, ob weitere Bedenken daraus herzuleiten sind, daß nicht ersichtlich ist, wahn und wie die von der Mutter abgegebene Erklärung einer der anderen an dem Vertrag beteiligten Personen mitgeteilt worden ist (§ 182 Abs. 1 BGB).
Dem der Vertrag konnte, nachdem er abgeschlossen war, ohne daß die Mutter dabei entweder selbst mitwirkte
 oder dazu einen Vertreter in der Erklärung formgerecht bevollmächtigte, nachträglich von ihr nicht mehr genehmigt werden»
Die Genehmigung eines KindesannahmeVertrages durch den Vertretenen gemäß § 177 Abs» 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn ein Vollmachtloser Vertreter den Vertrag abgeschlossen hat (Urteil des Senats LM BGB § 175o Nr, 2) Das gilt auch, wenn sich zwar der Vertretene bereits vor der Eingehung des Vertrages zur Vornahme der Adoption entschlossen und den Vertreter bevollmächtigt hat, die Vollmacht jedoch nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist. Eine nicht formgerecht erteilte Vollmacht zu dem Abschluß eines Kindesannahme-vertrages ist unwirksam(BGHZ 2o, 344). Der Pall liegt daher nicht anders, als wenn der Vertreter anstelle des Vertretenen den Willensentschluß zur Eingehung des Vertrages gefaßt hat.
In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden,, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325;
 118, 168; vgl. auch ür±eii des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom Io. März 1959 - VIII ZR 44/58 -)<> Dieser insbesondere für das Gesellschaftsund Handelsrecht ausgesprochene Rechtssatz kann jedoch nicht angewendet werden, wenn es sich um die Gesamtvertretung der Eltern bei dem Abschluß eines KindesannahmeVertrages handelt. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die Wirksamkeit eines solchen Vertrages nicht davon abhängen
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kann, daß derjenige Biternte11, der den Vertrag abgeschlossen hat, in dem Zeitpunkt, in dem der andere Jen Vertrag genehmigt, noch an diesem festhält. Daß der erste Gesamtvertreter, bevor der zweite zugestimmt hat, für seine Person an die von ihm bei dem Vertragsabschluß für das Kind abgegebene Erklärung gebunden wäre und es demnach auf die Aufrechterhaltung seines Willensentschlusses nicht ankomme, kann weder nach allgemeinen Grundsätzen angenommen noch aus § 1748 Abs» 1 Halbs, 2 oder § 1754 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Die Feststellung des Fortbestandes des Willensentschlusses des einen Elternteils im Zeitpunkt der nachträglichen Mitwirkung des anderen Elternteils ist aber als ein innerer Vorgang zu unsicher, als daß er für die Wirksamkeit der Adoption maßgebend sein könnte. Deshalb würde es auch nicht ausreichen, wenn man für die nachträgliche Genehmigung des zweiten j Gesamtvertreters zu dem Kindesannahmevertrag gerichtliche oder notarielle Beurkundung verlangen würde; denn für die innere Einstellung des ersteh Gesamtvertreters im Zeitpunkt der Genehmigung wurde sich daraus nichts ergeben.
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Aber auch abgesehen daycn können Grundsätze, die im Recht des Wirtschaftsverkehrs angebracht sind, hier nicht angewendet werden. Dies würde die strengen Formen, die das Gesetz mit gutem Grund für die Adoption vorschreibt, in einer nicht tragbaren Weise auflockern. Die Lockerung der Form bei dem Abschluß familienrechtlicher Verträge, die den Status einer Person betreffen, kann dazu führen, daß die Vertragsschließenden sich der Verantwortung, die sie damit übernehmen, zu dem Schaden des ihnen anvertrauten Menschen nicht mehr recht
 
bewußt werden (LM BGB § l75o Nr„ 2)« Dabei ist zu bedenken, daß es psychologisch nicht dasselbe ist, ‘ob ein gesetzliche^ Vertreter sich in dem Bewußtsein, das Zustandekommen des Vertrages hänge von seiner Mitwirkung ab, zu dieser Mitwirkung bei der Eingehung des Vertrages selbst entschließt, oder ob er nachträglich sich mit dem einverstanden erklärt, was andere Personen bereits vereinbart haben«
Wenn der Vorschrift, daß der Annahmevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, und dem Grundsatz, daß der Vater und die Mutter in der hier maßgebenden Zeit zusammen das Kind vertreten haben, in einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Rechnung getragen werden soll, kann nicht davon abgesehen., werden, daß auf der Seite des Kindes der Vater und die Mutter sich an dem Vertragsabschluß selbst beteiligten, sei es unmittelbar, sei es, indem der eine den anderen oder einen Dritten vorher formgerecht zu dem Vertreter in der Erklärung bevollmächtigte«
a) Der Vertrag vom 19« Oktober 1953 kann also, soweit er die Adoption des Hubert SflHB durch Josef I^JP^betrifftj keine Wirksamkeit erlangen. Das Amtsgericht und das Landgericht haben es hiernach mit Hecht abgelehnt; die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen, und die weitere Beschwerde muß zurüekgewiesen werden«
Ascher	Bundesrichter	Raske	Johannsen
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
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 Ascher
Dr, Vo Werner
 Wiistenberg