FCrGr § 28 Rechtssatz: Wird dem BGH von einem Oberlandesgericht eine Sache h|/^;Ävorgelegt/ weil es ,hei der Auslegung einer Rechts-" Vorschrift von der Auffassung eines anderen Ober-Alandesgerichts abweichen will, und hat der BGH nach dem Vorlegebeschluss die streitige Frage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden, •dann ist der BGH nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in der vorgelegten . Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben, d.a die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichts hof nicht gegeben sind* Diese hat dem Eigentümer eine Abtretungserklärung über einen letzt-rangigen Teilbetrag der Hypothek von 4,000«—RH erteilte Eine übergäbe des Hypothekenbriefs ist nicht erfolgt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu c) hat durch Übernahme von GrundStückslasten belegt« eine Rest • forderung von 8,000,—RH wurde gestundet und sollte hypothekarisch an dem verkauften Grundstück gesichert Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu a) weitere sofortige Beschwerde eingelegte Das Oberlandes-gerieht'in Hamm möchte der Beschwerde stattgeben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung-zurückverweiseno Da es sich in der Sache jedoch darum handelt, ob die Zahlung des Eigentümers an den Beteiligten zu c) in Höhe von 4«000,—RM die Forderung in diesem Teilbetrag zu dem Erlöschen gebracht und die Hypothek insoweit;: zur Eigentümergrundschuld geworden ist, sieht es sich an einer Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 23» August 1951 (HdsRPfl 1.9511 197) gehindert, dass in dem Verfahren nach § 6 der 40» BVO zu dem UmstG nicht darüber entschieden werden könne, :ob das Hecht, dessen Umstellung streitig ist, besteht0 Das Ober- ' landesgericht in Hamm will diese Frage im entgegengesetzten Sinne entscheiden und hat die Sache gemäss § 23 FjlG dem Bundesgerichtshof vorgelegto Damit ist die Hotwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach §• 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen0 § 28, Das gleiche muss aber nach dem Zweck des § 28 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des BGH noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden (Gerichts Stellung genommen hat0.
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Hamm
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Pur das Nachschlagewerk!
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Fur die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
FCrGr § 28
Rechtssatz: Wird dem BGH von einem Oberlandesgericht eine Sache h|/^;Ävorgelegt/ weil es ,hei der Auslegung einer Rechts-" Vorschrift von der Auffassung eines anderen Ober-Alandesgerichts abweichen will, und hat der BGH nach dem Vorlegebeschluss die streitige Frage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden,
•dann ist der BGH nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in der vorgelegten . Sache berufen•und hat sie, an das vorlegende Gericht zurückzn.geben.o
Aktenzeichen: IV ZB 23/52 Beschlovom 7» April 1952
In dem Verfahren betr0 die Umstellung im Grundbuch von Hovestadt Band 2 Bl 55 Abt III eingetragenen Hypothek;, an. welchem beteiligt sind
verw
als Antragstellerin vertreten durch 'Rechtsanwalt ■Hfl
b) der .Verwaltungsangestellte Alfons IT;
als Eigentümer und Schuldner,
vertreten durch Rechtsanwalt
ie Sparkasse der Ländlichen Gemeinden der SflflflH fl in Sflflfl ,
als Gläubiger der Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden,,
hat der Iya Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluss des 7o Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Hamm vom 29o Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0Lersch, Ascher?DroHartZ; Johannsen und LroKregel in der Sitzung vom 7<> April 1952 beschlossen!
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben, d.a die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichts hof nicht gegeben sind*
H 2 -
Grün d. e.
Die Beteiligte zu a) hat im November 1946 das auf dem obengenannten Grundbuchblatt verzeichnete Hausgrundstück für 20,000,—-RM an den Beteiligten zu b) verkauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde in bar entrichtet und
werden, Eigentumsübergang und Hypothekbestellung wurden im Jahre 1947 im Grundbuch eingetragen. Von den Ver-tragsbeteiligten war im Kaufvertrag vereinbart worden, dass "die Restkaufgeldhypothek von Seiten des Käufers bis zur .Währungsreform' unkündbar ist"', eine Abrede, die in der Ilypothekeneintragungsbewilligung nicht enthalten ist. Die Beteiligte zu a) hat die Hypothek in voller Hohe am 9«. April 1947 an die Beteiligte zu c) zur Sicherung eines ihr gewährten Darlehens von 4o000,—RM abgetreten.
Der Beteiligte zu b) hat vor der Währungsreform 4*000;-—
RH an die eingetragene {Jläubigerin bezahlt. Diese hat dem Eigentümer eine Abtretungserklärung über einen letzt-rangigen Teilbetrag der Hypothek von 4,000«—RH erteilte Eine übergäbe des Hypothekenbriefs ist nicht erfolgt.
Die Beteiligte zu a) hat auf Grund des § 6 der 40,
DVO zu dem UmstG bei dem Amtsgericht in Soest beantragt, festzustellen, dass die Hypothek und die1 durch.sie gesicherte Forderung in voller Höhe im Verhältnis 1 s 1 umgestellt seien. Die anderen Beteiligten haben widersprochen, Das Amtsgericht hatjden Umstellungsbetrag entsprechend ' dem Antrag der ^eteiligten zu a) festges~e3.lt.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu c) hat
durch Übernahme von GrundStückslasten belegt« eine Rest • forderung von 8,000,—RH wurde gestundet und sollte hypothekarisch an dem verkauften Grundstück gesichert
das Landgericht in- Arnsberg den erststelligen Teilbetrag yon 4oOOO,—325 auf 400, —LI',I umgestellt, die sofortige Beschwerde des Eigentümers wegen der Umstellung des zweitrangigen Teils der Hypothek aber zurückgewiesen„
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu a) weitere sofortige Beschwerde eingelegte Das Oberlandes-gerieht'in Hamm möchte der Beschwerde stattgeben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung-zurückverweiseno Da es sich in der Sache jedoch darum handelt, ob die Zahlung des Eigentümers an den Beteiligten zu c) in Höhe von 4«000,—RM die Forderung in diesem Teilbetrag zu dem Erlöschen gebracht und die Hypothek insoweit;: zur Eigentümergrundschuld geworden ist, sieht es sich an einer Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 23» August 1951 (HdsRPfl 1.9511 197) gehindert, dass in dem Verfahren nach § 6 der 40» BVO zu dem UmstG nicht darüber entschieden werden könne, :ob das Hecht, dessen Umstellung streitig ist, besteht0 Das Ober- ' landesgericht in Hamm will diese Frage im entgegengesetzten Sinne entscheiden und hat die Sache gemäss § 23
FjlG dem Bundesgerichtshof vorgelegto
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Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG selbständig zu prüfen hat und an die Auf™ 7 fassung des vorliegenden Oberlandesgerichts nicht gebunden hst, hat diese Frage inzwischen in dem zu dem Abdruck in "f
der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss”Vom'80 März
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1952 - IV ZB 11/52 ™ im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts. entschieden,. Damit ist die Hotwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach §• 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen0 § 28,
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der nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch in dem Verfahren auf Grund des § 6 der 40, DVO zu dem UmstG anzuwenden ist> dient der Wahrung der Rechtseinheit, Dies ist der Grund, weshalb dort" angeordnet wird» dass ein Oberlandesgericht die Sache dem BGH vorzulegen hat es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheit betrifft» von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines ..anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichs gerichts (jetzt des BGH) ergangen ist,, von dieser abweichen willo Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist schon zu ersehen, dass eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt,sich aber mit seiner Auffassung im Einklang mit einer Entscheidung des
Wenn
BGH befindet,. Das gleiche muss aber nach dem Zweck des § 28 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des BGH noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden (Gerichts Stellung genommen hat0. In diesem Falle erfordert es die Währung der Rechtseinheit nicht, dass der BGH nunmehr über die sofortige weitere Beschwerde entsclneidet0 Es war deshalb« wie geschehen, zutrkenn'eno''v''':.:;''':''::v:' : '
DroLersch Ascher
Johannsen Kregel
Dr „Ilartz