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BGH · IV ZB 23/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/08

August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 28.

BeteiligteZBOberlandesgerichtsRechtsbeschwerdeBrandenburgischeTerno

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/08
vom 4. August 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen, weil im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06 - NJW2007, 158 Tz 14).
Streitwert: 3.000 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch