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BGH · IV ZB 23/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/06

Das an das Amtsgericht Marl gerichtete Schreiben des Beklagten vom 09. Das Schreiben ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl nach § 91 a ZPO vom 27. Oktober 2006, der durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 23.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Marl27SchreibenFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/06
vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das an das Amtsgericht Marl gerichtete Schreiben des Beklagten vom 09. November 2006 ist für die Entscheidung über die Erinnerung unerheblich, da es sich nicht mit dem Kostenansatz befasst. Das Schreiben ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl nach § 91 a ZPO vom 27. Oktober 2006, der durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. Januar 2007 stattgegeben wurde.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -