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BGH · IV ZB 23/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 23/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. August 2006 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betreffenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Er macht geltend, das Verfahren beim Bundesgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar zusammen mit der Verfügung des Amtsrichters vom 26. Das war aber für das die Richterablehnung betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht ursächlich, in dem über den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten vom 28. Februar 2006, der er mit Schreiben vom 6. Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100 € an.

Zitierte Normen: § 21 GKG
Bundesgerichtshof27RechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/06
vom 27. November 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 27. November 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	1.	Durch	Beschluss	vom	24. August 2006 hat der Senat die
 Rechtsbeschwerde gegen den die Ablehnung des Amtsrichters betreffenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2006 als unzulässig verworfen. Gegen die Kostenrechnung vom 6. September 2006 erhebt der Beklagte Einwendungen. Er macht geltend, das Verfahren beim Bundesgerichtshof hätte nicht stattgefunden, wenn das Amtsgericht ihm das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 9. Februar 2006 rechtzeitig übersandt hätte, mit dem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
 
2	2.	Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-
gesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz vom 6. September 2006 zu wertende Einspruch ist nicht begründet.
3	a)	Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen
 unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen nicht vor. Der Schriftsatz der Gegenseite vom 9. Februar 2006 wurde dem Beklagten zwar zusammen mit der Verfügung des Amtsrichters vom 26. Juni 2006 erst am 29. Juni 2006 zugestellt. Das war aber für das die Richterablehnung betreffende Verfahren beim Bundesgerichtshof nicht ursächlich, in dem über den als Rechtsbeschwerde zur wertenden Einspruch des Beklagten vom 28. Juni 2006 entschieden wurde. Der Beklagte hat in Kenntnis der Erledigungserklärung der Klägerin vom 9. Februar 2006, der er mit Schreiben vom 6. und 10. Juli 2006 widersprochen hatte, und trotz Hinweises des Landgerichts vom 10. Juli 2006 auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 10. Februar 2006 mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beantragt, die Akte dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
4	b)	Der Ansatz der Festgebühr von 100 € in der Kostenrechnung
 vom 6. September 2006 entspricht dem Gesetz. Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100 € an.
 
5	3.	Gegen	diese	Entscheidung	ist	ein	Rechtsmittel	nicht	gegeben
(§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf	Felsch
 Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 09.11.2005 - 23 C 555/05 -LG Essen, Entscheidung vom 23.01.2006 - 10 T 12/06 -