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BGH · IV ZB 22/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 22/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 18. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 75.697,58 DM. Die Berufung wurde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in unter dem Aktenzeichen Oktober 1994 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gemäß S 519b Abs. 2 ZPO als unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Oktober 1994 wurde unter dem Aktenzeichen 14 U 94/94, jedoch unter Angabe des Rubrums JSB ./. Oktober 1994 teilte das Berufungsgericht den Parteien dieses Versehen sowie seine Absicht mit, den verwerfenden Beschluß vom 6. Oktober 1994 hob das Berufungsgericht den Beschluß vom 6. Oktober 1994 mit der Begründung auf, die Berufungsbegründungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Er ist der Auffassung, eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 6. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs.4 ZPO unzulässig, da Beschlüsse eines Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht beschwerdefähig sind. Damit bleibt die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß statthaft, der die Berufung als unzulässig verwirft. 2. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, daß der Aufhebungsbeschluß vom 20.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BerufungAktenzeichenBeschlußBeschwerdeKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 22/94B
vom 18. Januar 1995 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Horst LiB, Am
I, H|
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 legen.
und Kol-
gegen
 Herrn Helmuth J!
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Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 legen,
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I
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 18. Januar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in vom 20. Oktober 1994 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 75.697,58 DM
Gründe:
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 75.697,58 DM. Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts PflHB vom 28. März 1994 wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 18. April 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 1994 Berufung eingelegt und Fristverlängerung für die Berufungsbegründung beantragt. Mit Verfügung vom 5. Mai 1994 wurde die Beru-
fungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. Oktober 1994 verlängert. Die Berufung wurde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in	unter dem Aktenzeichen
14 U 95/94 (JflHHI ./. LM) geführt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1994 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gemäß S 519b Abs. 2 ZPO als unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 30. September 1994 hatte der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen weiteren Monat zu verlängern. In diesem Schriftsatz hatte er zwar das korrekte Rubrum (CNHHD ./. UM , jedoch versehentlich das Aktenzeichen eines Parallelprozesses (14 U 94/94, JM-fll ./. D0-JM) angegeben. Der Schriftsatz wurde zu den Akten 14 U 94/94 genommen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1994 wurde unter dem Aktenzeichen 14 U 94/94, jedoch unter Angabe des Rubrums JSB ./. LM die zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. November 1994 gewährt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 teilte das Berufungsgericht den Parteien dieses Versehen sowie seine Absicht mit, den verwerfenden Beschluß vom 6. Oktober 1994 wegen offenbarer Unrichtigkeit aufzuheben. Durch Beschluß vom 20. Oktober 1994 hob das Berufungsgericht den Beschluß vom 6. Oktober 1994 mit der Begründung auf, die Berufungsbegründungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die am 27. Oktober 1994 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Er ist der Auffassung, eine Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 6. Oktober 1994 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sei nicht möglich.
1.	Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 4 ZPO unzulässig, da Beschlüsse eines Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht beschwerdefähig sind. Zwar läßt die Norm
§ 519b ZPO unberührt. Damit bleibt die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß statthaft, der die Berufung als unzulässig verwirft. Der Beklagte wendet sich jedoch nicht gegen einen solchen Verwerfungsbeschluß, sondern gegen einen Beschluß, der einen Verwerfungsbeschluß aufhebt.
2.	Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, daß der Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht, wonach ein Beschluß, der die Berufung als unzulässig verwirft vom Berufungsgericht nachträglich grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden kann (BGH, Beschluß vom 26.6.1974 - IX ZB 174/74 - VersR 1974, 1110; BAG, Beschluß vom 29.3.1971 - 4 AZB 34/70 - NJW 1971, 1823). Insofern könnte man die Überlegung anstellen, ob die "sofortige Beschwerde" als außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzeswidrige
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Entscheidung ausgelegt werden kann. Auch dieser Ansatz ver-hilft dem Rechtsmittel des Beklagten jedoch nicht zur Zulässigkeit, weil die Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelf offensichtlich nicht vorliegen.
Bundschuh	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
I