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BGH · IV ZB 22/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 22/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 18. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Oktober 1994 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gemäß § 519b Abs. 2 ZPO als unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Oktober 1994 teilte das Berufungsgericht den Parteien dieses Versehen sowie seine Absicht mit, den verwerfenden Beschluß vom 6. Oktober 1994 erließ das Berufungsgericht einen Beschluß, durch welchen der Beschluß vom 6. Oktober 1994 mit der Begründung aufgehoben wurde, die Berufungsbegründungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Oktober 1994 sofortige Beschwerde ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Berufungsbegründung. Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 6. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen entfallen, weil durch den Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 tatsächlich geeignet wäre, den Beschluß vom 6. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den einmal erlassenen Verwerfungsbeschluß gebunden und darf ihn selbst dann nicht wiederaufheben, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefochten wird (BGH, Beschluß vom 26.6.1974 - IX ZB 174/74 - VersR 1974, 1110? Zum anderen folgt die Unabänderlichkeit von Verwerfungsbeschlüssen eines Oberlandesgerichts daraus, daß gegen sie sofortige Beschwerde gegeben ist (§ 577 Abs.3 ZPO, vgl. Der Berufungskläger ist in einem solchen Fall jedoch durch die ihm zustehende sofortige Beschwerde und gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend geschützt. Oktober 1994 konnte somit die bindende Wirkung des Verwerfungsbeschlusses vom 6. Denn der Aufhebungsbeschluß ist zwar vom äußeren Anschein, nicht,jedoch der Sache nach ein Berichtigungsbeschluß. Somit liegt schon vom Inhalt her kein Berichtigungsbeschluß im Sinne des § 319 ZPO vor, der seinerseits Bindungswirkung für sich beanspruchen könnte (BGHZ 20, 188, 190 und 193). d) Da der Kläger seine Berufung rechtzeitig begründet hat und auch im übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Zitierte Normen: § 318 ZPO
VerwerfungsbeschlußBerufung®BeschlußZPOFallBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 22/94A
vom 18. Januar 1995 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Helmuth Jl
 istieg®, Jl
 Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 legen.
und Kol-
gegen
 Herrn Horst L^®, Am S®®P, H(
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 legen,
und Kol-
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 18. Januar 1995
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in vom 6. Oktober 1994 aufgehoben.
Beschwerdewert: 75.697,58 DM
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 75.697,58 DM. Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts	vom	28. März 1994
wurde die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 18. April 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 1994 Berufung eingelegt und Fristverlängerung für die Berufungsbegründung beantragt. Mit Verfügung vom 5. Mai 1994 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. Oktober 1994
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verlängert. Die Berufung wurde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in	unter	dem	Aktenzeichen
14 U 95/94 (JflBHi ./. LflB) geführt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1994 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gemäß § 519b Abs. 2 ZPO als unzulässig, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 30. September 1994 hatte der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen weiteren Monat zu verlängern. In diesem Schriftsatz hatte er zwar das korrekte Rubrum	./. UM), jedoch versehentlich
 das Aktenzeichen eines Parallelprozesses (14 U 94/94, JM-MKB ./.	angegeben. Der Schriftsatz wurde zu
 den Akten 14 U 94/94 genommen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1994 wurde unter dem Aktenzeichen 14 U 94/94, jedoch unter Angabe des Rubrums	.	/. LflP die zweite Verlängerung
 der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. November 1994 gewährt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 teilte das Berufungsgericht den Parteien dieses Versehen sowie seine Absicht mit, den verwerfenden Beschluß vom 6. Oktober 1994 wegen offenbarer Unrichtigkeit aufzuheben. Am 20. Oktober 1994 erließ das Berufungsgericht einen Beschluß, durch welchen der Beschluß vom 6. Oktober 1994 mit der Begründung aufgehoben wurde, die Berufungsbegründungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle war der Klägervertreter am gleichen Tag um 10.10 Uhr telefonisch vom Erlaß des Aufhebungsbeschlusses unterrichtet worden. Er legte jedoch zur "Sicherheit" am 20. Oktober 1994 sofortige Beschwerde ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Berufungsbegründung. Am 25. Oktober 1994 ging die Berufungsbegründung ein.

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II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 6. Oktober 1994 ist zulässig, § 519b Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen entfallen, weil durch den Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 ein Fall der sogenannten verfahrensrechtlichen Überholung eingetreten wäre (vgl. hierzu BVerfGE 49, 329, 337ff.; 50, 48, 49 für den Fall der verfahrensrechtlichen Überholung einer strafprozessualen Beschwerde; BayObLG, FamRZ 1990, 551 unter II 1 a für den Fall der verfahrensrechtlichen Überholung einer weiteren Beschwerde). Dies wäre nur unter der Voraussetzung der Fall, daß der Beschluß vom 20. Oktober 1994 tatsächlich geeignet wäre, den Beschluß vom 6. Oktober 1994 aufzuheben. Das Verfahren hätte sich dann ohne Eingreifen des Beschwerdegerichts erledigt und dessen spätere Entscheidung könnte den Beschwerdeführer nicht mehr besserstellen (Zoller/Gümmer, ZPO 19. Aufl.
 § 567 Rdn. 12). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.
a)	Der Verwerfungsbeschluß vom 6. Oktober 1994 steht einem entsprechenden Urteil gleich. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den einmal erlassenen Verwerfungsbeschluß gebunden und darf ihn selbst dann nicht wiederaufheben, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefochten wird (BGH, Beschluß vom 26.6.1974 - IX ZB 174/74 - VersR 1974, 1110? BAG, Beschluß vom 29.3.1971 - 4 AZB 34/70 - NJW 1971, 1823). Diese Bindung ergibt sich einmal aus der entsprechenden Anwendung von § 318 ZPO auf den Verwerfungsbeschluß (Baumbach/Lauterbach, ZPO 53. Aufl. § 519b Rdn. 8 m.w.N.).
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Zum anderen folgt die Unabänderlichkeit von Verwerfungsbeschlüssen eines Oberlandesgerichts daraus, daß gegen sie sofortige Beschwerde gegeben ist (§ 577 Abs. 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 8.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243 unter 1).
b)	Die Gegenauffassung (Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl.
 § 519b Rdn. 10 m.w.N.) überzeugt nicht, weil mit ihr eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit eröffnet wird, dem Berufungskläger zu helfen. Der Berufungskläger ist in einem solchen Fall jedoch durch die ihm zustehende sofortige Beschwerde und gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend geschützt. Der Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 konnte somit die bindende Wirkung des Verwerfungsbeschlusses vom 6. Oktober 1994 nicht beseitigen.
c)	Dieses Ergebnis hält weiter auch dem Einwand stand, bei dem Aufhebungsbeschluß vom 20. Oktober 1994 handele es sich um einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO, der seinerseits Bindungswirkung entfalte. Denn der Aufhebungsbeschluß ist zwar vom äußeren Anschein, nicht,jedoch der Sache nach ein Berichtigungsbeschluß. Eine Berichtigung setzt nämlich schon vom Wortsinn her voraus, daß die ursprüngliche Entscheidung bestehenbleibt. Dies ist vorlie-^ gend nicht der Fall, da der Verwerfungsbeschluß nicht abgeändert, sondern vernichtet werden sollte. Somit liegt schon vom Inhalt her kein Berichtigungsbeschluß im Sinne des § 319 ZPO vor, der seinerseits Bindungswirkung für sich beanspruchen könnte (BGHZ 20, 188, 190 und 193).
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d)	Da der Kläger seine Berufung rechtzeitig begründet hat und auch im übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Bundschuh	Dr. Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer	Dr. Schlichting