Die Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1978 ist als Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Infolgedessen richtet sich das Verfahren nicht nach § 621 a Abs. 1 ZPO und damit die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle bereits deswegen nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, sondern allein nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG war das Oberlandesgericht Celle für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 22/78 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend den am 1964 geborenen Jan-Detlev R Vater: Josef-Ludwig I, Ortsteil P( f9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 1977 wird als unzulässig verworfen. Dem beschwerdeführenden Kind wird das Armenrecht für die Beschwerde versagt. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 5.000,— DM. Gründe : Die Eingabe vom 9. Januar 1978 ist als Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 1977 anzusehen; das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das Verfahren betrifft die Frage einer Verkehrsrechtsregelung zwischen Großeltern und Enkel; die angefochtene Entscheidung beantwortet die Frage, ob das Amtsgericht Hannover oder das Amtsgericht Elze örtlich zuständig ist. Es handelt sich daher nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Regelung des persönlichen Verkehrs des nichtsorgeberechtigten Eltemteiles mit dem Kinde). Infolgedessen richtet sich das Verfahren nicht nach § 621 a Abs. 1 ZPO und damit die Anfechtung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle bereits deswegen nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, sondern allein nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG war das Oberlandesgericht Celle für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts zuständig. Nach § 5 Abs. 2 FGG findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 17. November 1977 nicht statt. Dr. Hoegen Knüfer