Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 1975 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gleichzeitig die Berufung begründet und folgendes glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt von sHBBjun., habe am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist Rechtsanwalt Dr. von SflHIHPsen., Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat beide - beim Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsanwälte der Sozietät als Prozeßbevollmächtigte des Klägers angesehen und daher angenommen, daß der Kläger sich auch ein Verschulden, das Rechtsanwalt Dr. von sen. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. von SHHHHI sen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß an. Sie stehen mit den Grundsätzen in Einklang, die der Bundesgerichtshof in seinen in NJW 1964, 2302 » VersR 1964, 1150 und VersR 1975, 40 veröffentlichten Entscheidungen aufgestellt hat. Vergißt der Prozeßbevollmächtigte, eine zur Wahrung einer Frist notwendige Handlung vorzunehmen, so ist dies regelmäßig als ein schuldhaftes Verhalten anzusehen. Der besondere Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1926, 1558 war, lag schon deshalb anders, weil dort der Prozeßbevollmächtigte tatsächlich fristgerecht versucht hatte, das betreffende Schriftstück bei Gericht anzubringen, jedoch keinen Beamten angetroffen hatte. Da die Fristversäumung somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (§ 233 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 22/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Friedrich Johann G Konrad-Rf|m^-Stra8e 9 Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. H.Ch. und H.G. von in gegen Frau Marie Paula Hafltystraße geh. R Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 1975 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 1974 rechtzeitig Berufung eingelegt, die am 20. Februar 1975 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung jedoch versäumt. Am 24. Februar 1975 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gleichzeitig die Berufung begründet und folgendes glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt von sHBBjun., habe am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist Rechtsanwalt Dr. von SflHIHPsen., den älteren Sozius der Anwaltsgemeinschaft, gebeten, die fertiggestellte Beruf ungsbegründung beim Oberlandesgericht abzugeben. Rechtsanwalt Dr. von SflHBlBsen., der an diesem Tage eine Sache beim dortigen 8. Zivilsenat zu vertreten hatte, habe dies zugesagt, den Schriftsatz auch mitgenommen, dann aber vergessen, ihn abzugeben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Sie hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat beide - beim Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsanwälte der Sozietät als Prozeßbevollmächtigte des Klägers angesehen und daher angenommen, daß der Kläger sich auch ein Verschulden, das Rechtsanwalt Dr. von sen. bei der Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist zur Last fällt, zurechnen lassen müsse. Dem ist zuzustimmen, da das Mandat ersichtlich beiden Anwälten erteilt worden war, mag auch in ihrem Verhältnis zueinander Rechtsanwalt von die Sachbearbeitung oblegen haben. Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH IM ZPO § 232 Nr. 14 = VersR 1973, 231 im Anschluß an die Entscheidung des VI. Zivilsenats in BGHZ 36, 333). An ihr ist festzuhalten. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. von SHHHHI sen. darin erblickt, daß er die Einreichung der Beruftmgsbegründung vergessen hat. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß an. Sie stehen mit den Grundsätzen in Einklang, die der Bundesgerichtshof in seinen in NJW 1964, 2302 » VersR 1964, 1150 und VersR 1975, 40 veröffentlichten Entscheidungen aufgestellt hat. Vergißt der Prozeßbevollmächtigte, eine zur Wahrung einer Frist notwendige Handlung vorzunehmen, so ist dies regelmäßig als ein schuldhaftes Verhalten anzusehen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan« Das Vorbringen, Dr. von SflHHB habe "im Drange der Geschäfte" nicht mehr an den mitgeführten Schriftsatz gedacht, ist angesichts der in derartigen Fällen typischen Sachlage zu allgemein, als daß eine außergewöhnliche Fallgestaltung anerkannt werden könnte. Dazu reicht auch nicht aus, daß Rechtsanwalt Dr. von S0HI sen. bereits 73 Jahre alt ist. Mit der gegenteiligen Ansicht würde eine erhebliche und bedenkliche Einschränkung der tatsächlichen Vertretungsfähigkeit von Rechtsanwälten fortgeschrittenen Alters ausgesprochen. Dazu besteht kein Grund. Der Senat verkennt nicht, daß das Gedächtnis bei älteren Menschen erfahrungsgemäß eher versagen kann als bei Jüngeren. Venn keine weiteren, außergewöhnlichen Umstände hinzutreten, muß im Interesse der Rechtspflege von einem Rechtsanwalt aber erwartet werden, daß er dieser Gefahr durch geeignete Gedächtnishilfen soweit wie möglich vorbeugt. Das erscheint auch zu demutbar. Der besondere Fall, der Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1926, 1558 war, lag schon deshalb anders, weil dort der Prozeßbevollmächtigte tatsächlich fristgerecht versucht hatte, das betreffende Schriftstück bei Gericht anzubringen, jedoch keinen Beamten angetroffen hatte. Da die Fristversäumung somit nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (§ 233 Abs. 1 ZPO). Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen