Januar 1972 hat dieser beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Auch in der Beschwerdeinstanz ist daher davon aus-iugehen, daß das landgerichtliche Urteil am 7* Dezember 1971 zugestellt wurde und die Berufungseinlegung verspätet am 10. Ohne Rechtsverstoß hat aber das Berufungsgericht die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgeführt, das der Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Hier sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Akten rechtzeitig vorgelegt, von ihm aber nicht bearbeitet worden. Wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte gerade nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub mit einer überdurchschnittlichen Belastung auch seines Büropersonals rechnen, die es nur allzu leicht mit sich bringen konnte, daß das Büropersonal von einer Erinnerung am letzten Tage abgehalten wurde. Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet angesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 22/72 in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Anton Am G 9 Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Helen Am Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 19. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauB sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt« Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 7. Dezember 1971 zugestellt worden. Am 10. Januar 1972 hat dieser beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Fehl geht zunächst die in der Beschwerde ins tanz erstmalig vörgetragene Ansicht des Beklagten, die am 7. Dezember 1971 erfolgte Urteilszustellung sei mangelhaft gewesen und könne daher nicht als Zustellung im Sinne der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten. Bel der Zustellung von Urteilen tritt die nach § 317 Abs. 3 ZPO erteilte Ausfertigung oder deren Abschrift an die Stelle der Urschrift. Für die beglaubigte Abschrift ist eine besondere Form der Beglaubigung nicht vorgesehen. Der unter die Fotokopie gesetzte und von dem Anwalt unterschriebene Vermerk "Die Richtigkeit der Fotokopie wird bestätigtw genügte daher für die Abschrift sbeglftübigung. Auch konnte es die'Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen9 da6 der Unterschrift des Anwalts kein Datum beigefügt war (BGHZ 31, 32, 36). Auch in der Beschwerdeinstanz ist daher davon aus-iugehen, daß das landgerichtliche Urteil am 7* Dezember 1971 zugestellt wurde und die Berufungseinlegung verspätet am 10. Januar 1972 erfolgte. Ohne Rechtsverstoß hat aber das Berufungsgericht die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückgeführt, das der Beklagte gemäß § 232 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Selbst wenn man davon ausgeht, die mit der Fristenkontrolle betraute Bürokraft sei angewiesen gewesen, die im Kalender eingetragene Frist erst nach der Feststellung zu löschen, daß das Rechtsmittel abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist, und bei noch offener Frist am Ablauf tage den Anwalt darauf hinzuweisen, und von ihr sei diese Anweisung schuldhaft nicht befolgt worden, kann der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht als entschuldigt angesehen werden. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, wäre es eine Verkennung der Anforderungen an die einem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, wollte man ihm zugestehen, er brauche trotz der an ihn erfolgten Vorlage der Akten zwecks Einlegung des Rechtsmittels nicht auf den Fristablauf zu achten und dürfe sich auch in diesem Falle auf eine Erinnerung seines Büropersonals verlassen (BGH NJW 1952, 183; 1961, 1812; 1968, 2244). Hier sind dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Akten rechtzeitig vorgelegt, von ihm aber nicht bearbeitet worden. Wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte gerade nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub mit einer überdurchschnittlichen Belastung auch seines Büropersonals rechnen, die es nur allzu leicht mit sich bringen konnte, daß das Büropersonal von einer Erinnerung am letzten Tage abgehalten wurde. Gerade dieser Umstand hätte ddn Prozeßbevollmächtigten veranlassen müssen, die.ihm vorgelegten Sachen hinsichtlich eines Fristablaufs zu Überprüfen. Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet angesehen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen• Beschwerdewert: 98.500,- DM. Dr. Hauß Dr. Rfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz