Bei der Prüfung, ob ein in einem freien Beruf tätiger Verfolgter (Hechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt) eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, sind seine Hinkünfte nicht um den Zins des in der Praxis investierten Kapitals zu kürzeno Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde müssen dabei vergangene Zeiträume, in denen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, außer Betracht bleiben, wenn es sich nicht un einen endgültigen, sondern vorübergehenden Zustand handelte» Die Rente ist nicht dazu bestimmt, für Mindereinnahmen in derartigen Zeiträumen einen Ausgleich zu schaffen, sie dient vielmehr dem endgültig eingetretenen Versorgungsbedürfnis» Den kann nicht entgegengehalten werden, daß dem Verfolgten möglicherweise die Rente hätte zuerkannt werden müssen, wenn über sie in dem Zeitpunkt entschieden worden wäre, in dem die Einnahmen dem Verfolgten vorübergehend., keine ausreichende Lobciu* grundlage brachten» Die Regelung des § 82 BEG stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab; Zufälligkeiten, die sich durch die Beurteilung von diesem Stichtag aus ergeben, müssen hingenommen werden (Urteil RzV 1965? Auch das ist nicht zu beanstanden In § 14 Abs. 2 Satz 2 3o DV-BEG ist für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe eine Aufteilung der Gesamteinkünfte in den auf die Tätigkeit des Verfolgten entfallenden Anteil und den Anteil, der die Verzinsung des investierten Kapitals darstellt, nur bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb vorgesehen, nicht dagegen bei Einkünften, die die Angehörigen der freien Berufe, wie Rechtsanwälte, Arzte und Zahnärzte, erzielen. Es kann nur um die Aufwendungen gekürzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten nicht belastet ist, die aber der Verfolgte notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteil des Senats Die Rechtslage gibt insoweit zu begründeten Zweifeln keinen Anlaß» Das gilt auch, soweit las Berufungsgericht eine Absetzung wegen sogenannter Vermogensnutzung abgelehnt hat» Die Abschreibung stellt keinen Zins des investierten Kapitals d<nr, in ihr findet vielmehr die Vertminderung der in einem Betrieb investierten Güter, die zu gegebener Zeit durch neue ersetzt werden müssen, ihren Ausdruck» Ob die von dem Kläger als Einkommen angegebenen Beträge bereits um Abschreibungen gekürzt sind und ob und in welchem Umfang solche Kürzungen etwa zulässig sind, kann dahingestellt bleiben» Es ist vom Kläger nicht geltend gemacht, daß die bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage zu berücksichtigenden Einkünfte um weitere Abschreibungsbeträge zu kürzen seien» 3» Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob in der zurückliegenden Zeit ein Yersorgungsbedüri-nis bestand, die für die Zukunft zuerkannte Berufsschadcns-rente in Rechnung zu stellen ist (Urteile RzV,r 1961 , 503 Nr» 19« 1965, 233 Nr» 30, Urteil vorn 26» Mai 1965 - IV ZR 126/64 -)» Diese Rente bildet den Richtsatz für eine ausreichende Versorgung, der freilich insbesondere toi im Ausland lebenden Verfolgten erhöht werden kann (Urteil des Senats RzW 1961, 554 Nr» 20)» Dementsprechend hat der Senat es bei Verfolgten, die in den Vereinigten Staaten leben, als geboten angesehen, dem Vergleichseinkomnen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG den Ver- sorgungszuschlag auch hinzuzufügen, soweit es sich um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage in der Zeit vor der Entscheidung handelt, und möglicherweise das Vergleichseinkommen um mehr als 20 $ zu erhöhen Las Berufungsgericht hat diesen Grundsätzen im wesentlichen Rechnung getragene Ler Wendung, eine Rente von 700 LM sei das Höchstmaß dessen, was die Bundesrepublik glaube aufbringen zu können, ist nicht zu entnehmen, daß damit die AltersbedUrfnisse des Klägers ohne nähere Prüfung auf einen Höchstbetrag von 700 LM beschränkt worden seieno Las Berufungsgericht hat das Einkommen des Klägers in den maßgebenden Jahren mit den Tabellcnsätzen der Anlage 1 zur 3«. 4o La auch im übrigen die nach § 219 Abs» 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein n U BEG §§ 75, 82 Bei der Prüfung, ob ein in einem freien Beruf tätiger Verfolgter (Hechtsanwalt, Arzt, Zahnarzt) eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, sind seine Hinkünfte nicht um den Zins des in der Praxis investierten Kapitals zu kürzeno BGH, Besohlo v. 28* Hai 1965 - IV ZB 22/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IVL.ZB 22/65 BESCHLUSS in der Entschädigungasache dos Zahnarztes jDr„ Ludwig Ird Street, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbcvollmächtigter: - Zustellungsbevollwächtigtc: Obpf o, gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in B| Platz®, Beklagten und Beschwerdegegncr Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß in der Sitzung vom 28„ Mai 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22o Mai 1964 wird zurückgewiesen» Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde0 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Grün d e : 1o Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter Einstufung in den höheren Dienst die von ihm gewählte Berufsschadensrente für die Zeit vom 1» Januar 1961 an sowie einen Jahresbetrag zuerkannt» Dagegen sind ihm die Rentenbeträge für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 3i0 Dezember I960 von der Entschädigungsbehörde, dem Landgericht und dem Kammergericht versagt worden» Die sofortige Beschwerde, die er dagegen eingelegt hat, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts die Revision nicht zugelassen worden ist, ist unbegründet» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rentenzahlungen erst von dem Zeitpunkt an einsetzen, in dem nach dem 31 • Oktober 1953 die Versorgungsbedürftigkeii, endgültig eingetreten ist (Urteile des Senats RzV/ 1959? 324 Nr* 26 und vom 30« April 1965 - IV ZR 145/64 -)«, Die Prüfung, ob und seit wann eine Versorgungsbedürftigkeit besteht, hat nach Maßgabe der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstcllen (Senatsurteile RzV/ 1965, 233 Nro 30 und vom 26, Mai 1965 - IV ZR 126/64 -)• Die Präge der Versorgungsbedürftigkeit ist mithin aus der Sicht des Zeitpunkts, in dem Uber das Rentenrecht entschieden wird, für die Zukunft und für die Vergangenheit zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde müssen dabei vergangene Zeiträume, in denen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, außer Betracht bleiben, wenn es sich nicht un einen endgültigen, sondern vorübergehenden Zustand handelte» Die Rente ist nicht dazu bestimmt, für Mindereinnahmen in derartigen Zeiträumen einen Ausgleich zu schaffen, sie dient vielmehr dem endgültig eingetretenen Versorgungsbedürfnis» Den kann nicht entgegengehalten werden, daß dem Verfolgten möglicherweise die Rente hätte zuerkannt werden müssen, wenn über sie in dem Zeitpunkt entschieden worden wäre, in dem die Einnahmen dem Verfolgten vorübergehend., keine ausreichende Lobciu* grundlage brachten» Die Regelung des § 82 BEG stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung ab; Zufälligkeiten, die sich durch die Beurteilung von diesem Stichtag aus ergeben, müssen hingenommen werden (Urteil RzV 1965? 233 Nr« 30)» Einer weiterer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Präge bedarf es nicht» 2» Bei der Prüfung, seit wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit keine ausreichende Lebensgrundlago mehr gehabt hat, hat das Berufungsgericht das versteuerte Einkommen des Klägers zugrunde gelegt, ohne einen Betrag als Verzinsung der Praxiseinrichtung abzusetzen. Auch das ist nicht zu beanstanden In § 14 Abs. 2 Satz 2 3o DV-BEG ist für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe eine Aufteilung der Gesamteinkünfte in den auf die Tätigkeit des Verfolgten entfallenden Anteil und den Anteil, der die Verzinsung des investierten Kapitals darstellt, nur bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb vorgesehen, nicht dagegen bei Einkünften, die die Angehörigen der freien Berufe, wie Rechtsanwälte, Arzte und Zahnärzte, erzielen. Da die Entschädigung wegen Berufsschadons weitgehend pauschaliert ist und verhältnismäßig geringfügige Pifferenzierungen unbeachtet bleiben sollen, ist bei den freien Berufen der Kapitalzins außer Betracht zu lassen, anders als bei den gewerblichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen er eine bedeutendere Rolle spielt. Bei den freien Berufen erscheint auch nach allgemeiner Anschauung die persönliche Tätigkeit so sehr als der maßgebende Faktor für die Erzielung der Einkünfte, daß demgegenüber die Bedeutung des investierten Kapitals zurücktritt (Beschluß des Senats Rz\7 1964, 412 Nr. 65) ? abgesehen davon, daß sich in derartigen Fällen die Einstufung weitgehend schon nach der Berufsausbildung bestimmt. nichts anderes kann gelten, wenn es sich darum handelt, ob der Angehörige eines freien Berufs sich nach der Beendigung der Verfolgung durch seine Berufstätigkeit eine ausreichende Lebens-grundlage verschafft hat. Auch dann ist das von ihm erzielte Bruttoeinkommen in vollem Umfang als Ergebnis seiner Berufstätigkeit anzusehen. Es kann nur um die Aufwendungen gekürzt werden, mit denen das Einkommen eines Beamten nicht belastet ist, die aber der Verfolgte notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen (Urteil des Senats RzW 1961, 395 Nr0 29); absetzbare Aufwendungen liegen vor, soweit sie den Pauschalbetrag der Werbungskosten des deutschen Einkommensteuerrechts überschreiten (Urteil RzV/ 1962, 459 Nr» 23)o In dem angefochtenen Urteil heißt es, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß über die bereits bei der Besteuerung berücksichtigten Unkosten hinaus noch weitere Beträge wegen besonderer Aufwendungen für die Berufsausübung abgesetzt werden müßten» Die Rechtslage gibt insoweit zu begründeten Zweifeln keinen Anlaß» Das gilt auch, soweit las Berufungsgericht eine Absetzung wegen sogenannter Vermogensnutzung abgelehnt hat» Die Abschreibung stellt keinen Zins des investierten Kapitals d<nr, in ihr findet vielmehr die Vertminderung der in einem Betrieb investierten Güter, die zu gegebener Zeit durch neue ersetzt werden müssen, ihren Ausdruck» Ob die von dem Kläger als Einkommen angegebenen Beträge bereits um Abschreibungen gekürzt sind und ob und in welchem Umfang solche Kürzungen etwa zulässig sind, kann dahingestellt bleiben» Es ist vom Kläger nicht geltend gemacht, daß die bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage zu berücksichtigenden Einkünfte um weitere Abschreibungsbeträge zu kürzen seien» 3» Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob in der zurückliegenden Zeit ein Yersorgungsbedüri-nis bestand, die für die Zukunft zuerkannte Berufsschadcns-rente in Rechnung zu stellen ist (Urteile RzV,r 1961 , 503 Nr» 19« 1965, 233 Nr» 30, Urteil vorn 26» Mai 1965 - IV ZR 126/64 -)» Diese Rente bildet den Richtsatz für eine ausreichende Versorgung, der freilich insbesondere toi im Ausland lebenden Verfolgten erhöht werden kann (Urteil des Senats RzW 1961, 554 Nr» 20)» Dementsprechend hat der Senat es bei Verfolgten, die in den Vereinigten Staaten leben, als geboten angesehen, dem Vergleichseinkomnen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG den Ver- sorgungszuschlag auch hinzuzufügen, soweit es sich um die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage in der Zeit vor der Entscheidung handelt, und möglicherweise das Vergleichseinkommen um mehr als 20 $ zu erhöhen Las Berufungsgericht hat diesen Grundsätzen im wesentlichen Rechnung getragene Ler Wendung, eine Rente von 700 LM sei das Höchstmaß dessen, was die Bundesrepublik glaube aufbringen zu können, ist nicht zu entnehmen, daß damit die AltersbedUrfnisse des Klägers ohne nähere Prüfung auf einen Höchstbetrag von 700 LM beschränkt worden seieno Las Berufungsgericht hat das Einkommen des Klägers in den maßgebenden Jahren mit den Tabellcnsätzen der Anlage 1 zur 3«. LV-BEG mit dem Zuschlag von 20 io, teilweise einem darüber hinaus erhöhten Zuschlag, verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger sich eine zusätzliche Versorgung habe schaffen können» Außerdem hat es berücksichtigt, daß der Kläger eine Rente von der Social Security erhalten wird» Eine Nachprüfung dieser Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht kommt hier nicht in Betrachte. Über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Rechtsfragen ist jedenfalls nicht zu entscheiden« Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bund e sgeri cht sho f s„ 4o La auch im übrigen die nach § 219 Abs» 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs0 1 BEG, § 97 Abso 1 ZPOo Ascher Wüstenberg