BEG § 224 Der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, kann sich beim Berufungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der sich erst nach der Verkündung des Urteils des ersten Rechtszugs mit ihm zu einer Sozietät verbunden hat, wenn dieser Rechtsanwalt nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist oder wenn er den Kläger auch nicht in ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten hat. Klägers und Beschwerdeführers, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, hat der IV. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung verworfen worden, die der Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Beklagten und Beschwerdegegner, Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Er hat auch den Kläger im ersten Rechtszug nicht vertreten. Dieser hat ihm weder eine Prozeßvollmacht erteilt noch ist Rechtsanwalt V^^|^ im ersten Rechtszug nach außen als ein mit umfassender Prozeßvollmacht ausgestatteter Vertreter des Klägers aufgetreten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2537 o42 /!, / BEG § 224 Der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, kann sich beim Berufungsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der sich erst nach der Verkündung des Urteils des ersten Rechtszugs mit ihm zu einer Sozietät verbunden hat, wenn dieser Rechtsanwalt nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist oder wenn er den Kläger auch nicht in ersten Rechtszug im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten hat. BGH, Beschl. v. 26. Januar 1962 - IV ZB 22/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZB 22/62 Beschluß In der Entschädigungssache des Diplom-Kaufmanns Lorenz Zwi T (früher G ), H^^^Israel, Straße 0, Klägers und Beschwerdeführers, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. p Gründe : Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung verworfen worden, die der Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Beklagten und Beschwerdegegner, I </ Urteil eingelegt hat. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung ist nach §§ 209, 224 BEG in Verbindung mit §§ 78, 519 b ZPO mit Recht verworfen worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist von Rechtsanwalt für die Rechtsanwälte van und unterzeichnet worden. Rechtsanwalt ist nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Er hat auch den Kläger im ersten Rechtszug nicht vertreten. Dieser hat ihm weder eine Prozeßvollmacht erteilt noch ist Rechtsanwalt V^^|^ im ersten Rechtszug nach außen als ein mit umfassender Prozeßvollmacht ausgestatteter Vertreter des Klägers aufgetreten. Er ist in die Sozietät der Rechtsanwälte, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben, erst eingetreten, nachdem das Verfahren in diesem Rechtszug bereits beendet war. Unter diesen Umständen konnte Rechtsanwalt Volkmer weder selbst noch als Vertreter seiner Sozii die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnen. Denn diese konnten sich dafür nur durch einen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. i j •1 Die Kostenentacheidung folgt aus § 97 ZPO, BEG. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg 225 Abs. i Dr.Graf