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BGH · IV ZB 22/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 22/56

ob die von einem Testamentsvollstrecker angestrebte Amtshandlung mit der letztwilligen Ver fügung des Erblassers im Einklang steht« so liegt kein Streit über die Verwaltung des Nach lasses vor« über die das Nachlaßgericht zu befinden hat. Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Amtsgerichts in V/anne-Eickel vom 12c November 1955 und der Beschluß der 7. Nach dem Erbfall führte zunächst die Frau des im Felde stehenden Sohnes Hubert die Gast- und Schankwirt-schaft, bis sie im Jahre 1944 pachtweise von der Beteiligten zu 2 übernommen wurde. Aber schon bald nach dem Erbfall waren zwischen den Erben Meinungsverschiedenheiten entstanden, weil sowohl die Beteiligte zu 2 wie der Miterbe Hubert OHHHB die Besitzung zu erwerben trachteten» Im Juli 1951 beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Nachlaßgericht zu entscheiden, daß die Beteiligte zu 1 einem Verkauf der Besitzung an sie zu dem Preise von • ««ft ft diesen» Verfahren die Beteiligte zu 1 eine Entscheidung, nach der die Beteiligte zu 2 einem Verkauf dev Besitsim an den Mit erben Hubert zu dem Preis »on 49-499?'' DM zusi"-svinimen habe. Im 7/ege der Klage beantragte die Beteiligte zu 2 sodann unter Berufung auf die grundsätzliche Zustimmung der Beteiligten zu 1- diese als Testamentsvoll” streckerin zu verurteilen, ihr das Grundstück nebst Inventar Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 42.500,— DM zu veräußern (50 9/53 DG Bochum). Die Klage wurde jedoch durch Urteil vom 1, Oktober 1953 mit der Begründung abgewiesen, die Beteiligte zu 2 habe weder nach Testament noch vertraglich einen Anspruch, daß ihr das Grundstück zu dem von ihr angegebenen Preise veräußert werde: Dieses sei vielmehr zu dem bestmöglichen Preis zu verkaufen. Da sich die Beteiligte zu 2 weigerte, diesen Vertrag zu genehmigen* beantragten der Miterbe Hubert und die Beteiligte zu 1 bei dem Nachlaßgericht zu beschließen, daß die Beteiligte zu 2 zuzustimmen habe (5 VI 50/54 AG Wanne-Bickel), Das Nachlaßgericht wies die Anträge zurück. Juni 1955 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren Anteil an dem Nachlasse auf den Miterben Hubert, nachdem bereits durch notarie?^-len Vertrag vom 5. Zugleich hat sie bei dem Nachlaßgericht beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2 zu dem beim Vollstreckungsgericht gestellten Antrag zu ersetzen. Die Beteiligte zu 2 hat diese Zustimmung a'c-gelehnt und beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 1 zu einer freihändigen Veräußerung der Besitzung an sie zu einem Kaufpreis von 62,000?- DM, hilfsweise Einer solchen Veräußerung zuzustimuien hat die Beteiligte zu 1 mit der Begründung abgelehnt, daß der Miterbe Hubert einen Kaufpreis von 70,000,- DM geboten habe. nung der Zwangsversteigerung zuzustimmen habe, und den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; Ihre weitere sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß /cm 31. sehiußdes Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 am 19 Januar 1956 sofortige Beschwerde eingelegt« Das Rechtsmittel ist nach §§ 82, 60 Abs 1 Nr 6, 29* 2'} FGG 2, Das zur Entscheidung in erster Linie zuständige Oberlandesgericht geht davon aus, daß die beiden Beteiligten nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2204 daselbst) die Auseinandersetzung unter den Erben gemeinsam zu bewirken haben und daß die Erbengemeinschaft über § 2042 Abs 2 BGB nach § 753 Abs 1 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne (vgl hierzu RGHK BGE 10- daß zwischen den Beteiligten als Testamentsvollstreckerinnen eine Mel nungsversefciedenheit in bezug auf die Führung ihres Amte vorliege und daß die Entscheidung hierüber die Prüfung der Präge voraussetze, ob die von den Beteiligten vor-geschlagenen Maßnahmen mit dem Testament zu vereinbaren seien. Die Beteiligte zu 1 meine, es sei lediglich streitig, wer - ob die Beteiligte zu 2 oder der Miterce Hucert - sie zu dem bestmöglichen Preis erwerben solle, somit streite man nicht mehr um die Auslegung des Testaments, sondern nur um die Vornahme einer Amtshandlung. Die Beteiligte zu 2 stehe jedoch auf dem Standpunkt, das Testament lasse die Verwertung der Besit- Aufl § 2224 Anm 2, daß das Nachlaßgericht nach § 2224 BGB über eine Zweclänäßigkeitsfrage zu entscheiden hat, also darüber, ob eine vorgeschlagene 4< Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung jedoch gehindert- durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Hans«OLG in Hamburg vom 26, Februar 1953 -21 303/52 - (MDE 53 ? Daß es sich bei einem solchen Antrag nicht um eine die Amts-fiihrung der Testamentsvollstrecker betreffende Hei-nungsverschiedenheit handelt, entspricht auch der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, Der Antrag" ist jedoch in dem Beschluß weiter in dem Sinne gewürdigt worden, daß mit ihm eine Entscheidung über eine Vorfrage für die beabsichtigte Amtsführung erstrebt werde, Insoweit beruht der die Entscheidungsbefugnis des Nac-ii-laßgerichts verneinende Beschluß auf den Ausführungen-.-daß dem Nachlaßgericht auch die Prüfung reiner Vorfrsgen für die Wahrnehmung der Geschäfte der Testamentsvollstrecker nicht zukomme und ihm eine Entscheidungsbefug- Das hätte zwar zur Folge, daß die der von ihnen vor dem Erben in einem Rechtsstreit. mentsvcllstreclcer geführt werden könnte, ein Ergebnis zu erzielen vermöchten5 das von der vom Nachlaßgericht über die Rechtsfrage zu treffenden Entscheidung abweicht,, Die bloße Möglichkeit» im Wege der Klage zwischen -&rben und Testamentsvollstreckern geltend zu machen;. daß die vom Nachlaßgericht gebilligte Art der NachlaßVerteilung dem Gesetz und dem im Testament zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers nicht entspreche, braucht einer Entscheidung des Nachlaßgerichts nicht entgegenzustehen (vgl KG in dem Beschluß vom 28« November 1935 in DFG 1» Jahrg 1936 Hierzu sind deren Aufgaben zu verschieden, um eine allgemein gültige Antwort zu ermöglichen» Die Entscheidung kann nur für die einzelnen Aufgaben getroffen werden, die den Gericht:en auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. 6. Aufl § 82 Bern 1 S 539) r Gerade hierum handeil sich aber ira vorliegenden Falle, wo sich beide Beteiligte darüber streiten, ob der als Verwaltungsmaß-nahnie anzusehende Antrag auf Zwangsversteigerung nach dem Testamente der Erblasserin zulässig ist oder nicht Wenn in Zweifel gezogen wird;. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß das Nachlaßgericht bei der Entscheidung über einen Streit der Testamentsvollstrecker überhaupt nicht entscheiden kann, ob eine Maßnahme, deren Durchsetzung im Verfahren nach § 2224 BGB erstrebt wird, mit dem Gesetz oder der letztwilligen Verfügung vereinbar ist«. Diese Frage ist im Einklang mit der herrschenden Lehre und dem angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamburg zu verneinen (s,hierzu auch noch KG> Besohl v.2,8,1501 in OLG 3? Hieraus ergibt sich, daß die Nachlaßgerichte zu Unrecht auch darüber entschieden haben, ob die von den Beteiligten vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Testamente vereinbar sind.

Zitierte Normen: § 2042 BGB
BeteiligtebeteiligtNachlaßgerichtBGBTestamentsvollstreckerBeschlußHubertTestament

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
(resets:
BGB § 2224 Abs 1; EGG § 82
Hechtssatzs Streiten die Testamentsvollstrecker darüber,
■
ob die von einem Testamentsvollstrecker angestrebte Amtshandlung mit der letztwilligen Ver fügung des Erblassers im Einklang steht« so liegt kein Streit über die Verwaltung des Nach lasses vor« über die das Nachlaßgericht zu befinden hat. Zur Entscheidung dieser Frage sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Aktenzeichens IV ZB 22/56
m
Beschluß des BGH vom 18. April 1956
AG Wanne-Eickel IiG Bochum OLG Hamm (V/estf,}
Beschluß
 In dem Verfahren
 betreffend die Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit der Testamentsvollstrecker nach der am 21c Januar 1942
/erstorbenen Wltwä Anna
 geborene 5?
Beteiligtes

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Studienrätin Maria - vertreten durch Rechtsanwalt

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straiBe
 Ehefrau Anne
 geborene
tstraße
 vertreten durch Rechtsanwalt
 in W
nat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 3.S, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt . der Bundesrichter Baske, Johannsen, Brr Kregel und Siemer
 beschlossen;
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Amtsgerichts in V/anne-Eickel vom 12c November 1955 und der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 31. Besemfcer 1955 aufgehoben, soweit in ihnen Uber den
 Antrag der Beteiligten zu 1 entschieden «»erden ist. Deren Antrag wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert wird für das Verfahren auf die weitere Beschwerde auf 10.000»- BM festgesetzt.
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Gründe
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Die am
 geborene
vom 29* August 1941 ihre
 Januar 1942 verstorbene Witwe Anna
 hat in einem notariellen Testament
 vier Kinder, die Beteiligten lu
 und 2 sowie ihre Söhne Hubert und Walter» als Erben eingesetzt und die Beteiligten zu 1 und 2 zu Testamentsvollstreckern ernannt. Zugleich hat sie bestimmt. daß
 die Testamentsvollstrecker nur gemeinschaftlich zur Ver-
■
fügung über Nachlaßwerte berechtigt sein und insbesondere über die Verwertung der Gast- und Schankwirtsshafts
 cesitzung H
Straße
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cestim-
men sollen. Diese Besitzung soll "zu dem bestmöglichen Preise., bei stabiler Währung und sonstigen normalen Zei ten möglichst innerhalb eines Jahres” nach dem Srbfall
"erkauft werden*
Nach dem Erbfall führte zunächst die Frau des im Felde stehenden Sohnes Hubert die Gast- und Schankwirt-schaft, bis sie im Jahre 1944 pachtweise von der Beteiligten zu 2 übernommen wurde. Aber schon bald nach dem Erbfall waren zwischen den Erben Meinungsverschiedenheiten entstanden, weil sowohl die Beteiligte zu 2 wie der Miterbe Hubert OHHHB die Besitzung zu erwerben trachteten»
Im Juli 1951 beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Nachlaßgericht zu entscheiden, daß die Beteiligte zu 1 einem Verkauf der Besitzung an sie zu dem Preise von
42,000,- DM, schließlich 47,500,— DM zuzustimmen habe
■
(5 Vi 68/51 AG Wanne-Eickel). Umgekehrt beantragte in
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diesen» Verfahren die Beteiligte zu 1 eine Entscheidung, nach der die Beteiligte zu 2 einem Verkauf dev Besitsim an den Mit erben Hubert zu dem Preis »on 49-499?'' DM zusi"-svinimen habe. Das Verfahren endete ohne Entscheidung.
In einer Vergleichsverhandlung stimmte die Beteiligte *.ti 1 einem Verkauf an die Beteiligte zu 2 zwar grundsätzlich zu. verlangte aber» daß der Kaufpreis neben dem «*on der Preisbehörde festzusetzenden Höchstpreis ein Entgelt für das Inventar und den Konzessionswert enthalte.. Darüber kam es nicht zu dem Abschluß eines Kaufvertrags.
Im 7/ege der Klage beantragte die Beteiligte zu 2 sodann unter Berufung auf die grundsätzliche Zustimmung der Beteiligten zu 1- diese als Testamentsvoll” streckerin zu verurteilen, ihr das Grundstück nebst Inventar Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises von 42.500,— DM zu veräußern (50 9/53 DG Bochum). Die Klage wurde jedoch durch Urteil vom 1, Oktober 1953 mit der Begründung abgewiesen, die Beteiligte zu 2 habe weder nach Testament noch vertraglich einen Anspruch, daß ihr das Grundstück zu dem von ihr angegebenen Preise veräußert werde: Dieses sei vielmehr zu dem bestmöglichen Preis zu verkaufen.
Am 2« Februar 1954 schloß die Beteiligte zu 1 in
 ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin mit
 dem Miterben Hubert und seiner Ehefrau einen notariel-
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len Erbauseinandersetzungsvertrag? wobei für die Beteiligte zu 2 ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auf
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trat. In dem Vertrag wurde die Besitzung dem Mitercen Hubert und seiner Frau je zur Hälfte übertragen. Da sich die Beteiligte zu 2 weigerte, diesen Vertrag zu
 genehmigen* beantragten der Miterbe Hubert und die Beteiligte zu 1 bei dem Nachlaßgericht zu beschließen, daß die Beteiligte zu 2 zuzustimmen habe (5 VI 50/54 AG Wanne-Bickel), Das Nachlaßgericht wies die Anträge zurück. Das Landgericht wies die Beschwerden der Antragsteller zurück* das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1955 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren Anteil an dem Nachlasse auf den Miterben Hubert, nachdem bereits durch notarie?^-len Vertrag vom 5. März 1955 der Miterbe Walter seinen Anteil an dem Nachlasse ebenfalls auf den Miterben Huber übertragen hatte.
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Nunmehr hat die Beteiligte zu 1 bei dem Amtsge
 rieht als Vollstreckungsgericht beantragts dieiZwangsver Steigerung der Besitzung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung anzuordnen. Zugleich hat sie bei dem Nachlaßgericht beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2 zu dem beim Vollstreckungsgericht gestellten Antrag zu ersetzen. Die Beteiligte zu 2 hat diese Zustimmung a'c-gelehnt und beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 1 zu einer freihändigen Veräußerung der Besitzung an sie zu einem Kaufpreis von 62,000?- DM, hilfsweise
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500,
DM, zu ersetzen. Einer solchen Veräußerung
 zuzustimuien hat die Beteiligte zu 1 mit der Begründung abgelehnt, daß der Miterbe Hubert einen Kaufpreis von 70,000,- DM geboten habe.
5. Das Nachlaßgericht hat am 12. November 1955 beschlossen, daß die Beteiligte zu 2 dem Antrag auf Anord-
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nung der Zwangsversteigerung zuzustimmen habe, und den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; Ihre weitere
 sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß /cm 31. Dezember 1955 zurüekgewiesen, Beide Gerichte gehen dauern aus- daß das Gesetz den Testamentsvollstrek-kerinnen die Möglichkeit gebe., das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu ‘veräußern (§§ 2204; 2042,
 793 BGB, §§ 180 ff ZVG)» Diese Möglichkeit sei durch das Testament der Erblasserin nicht ausgeschlossen. Eine Zwangsversteigerung führe auch im vorliegenden Palle am schnellsten zu einer Klärung und sei geeignet, den 11 bestmöglichen Preis” zu erbringen. Daher sei dem dahingehenden Anträge der Beteiligten zu 1 stattzugeben, die Beteiligte zu 2 habe somit der Zwangsversteigerung des Grundstückes zu dem Zwecke der Erbauseinandersetzung zuzustimmen» Der Gegenantrag der Beteiligten zu 2 ist abgelehnt worden, weil hierdurch nicht die Veräußerung des Grundstücks zu dem "bestmöglichen Prei3" gewährlei-
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Ihm stehe das Kaufangebot des Miterben Hubert
 Oldenburger zu dem Preise von 70,000,
DM entgegen»
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II«
I. Gegen den ihr am 12, Januar 1956 zugestellten Be-
sehiußdes Landgerichts hat die Beteiligte zu 2 am 19 Januar 1956 sofortige Beschwerde eingelegt« Das Rechtsmittel ist nach §§ 82, 60 Abs 1 Nr 6, 29* 2'} FGG
v nl	er.
2, Das zur Entscheidung in erster Linie zuständige Oberlandesgericht geht davon aus, daß die beiden Beteiligten nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2204 daselbst) die Auseinandersetzung unter den Erben gemeinsam zu bewirken haben und daß die Erbengemeinschaft
 über § 2042 Abs 2 BGB nach § 753 Abs 1 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses aufgehoben werden könne (vgl hierzu RGHK BGE 10-
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AufÄ § 2204 And 1 - S 401
*
Das Oberlandesgericlit legi; sodann dar. daß zwischen den Beteiligten als Testamentsvollstreckerinnen eine Mel nungsversefciedenheit in bezug auf die Führung ihres Amte vorliege und daß die Entscheidung hierüber die Prüfung der Präge voraussetze, ob die von den Beteiligten vor-geschlagenen Maßnahmen mit dem Testament zu vereinbaren seien. Zwar bestehe nach der Darstellung der Beteilig-* en zu 1 zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 sowie der Erbengemeinschaft Einigkeit darüber;, daß die B
Sitzung nicht bestmöglich an einen Dritten verkauft weiden solle. Die Beteiligte zu 1 meine, es sei lediglich streitig, wer - ob die Beteiligte zu 2 oder der Miterce Hucert - sie zu dem bestmöglichen Preis erwerben solle, somit streite man nicht mehr um die Auslegung des Testaments, sondern nur um die Vornahme einer Amtshandlung. Die Beteiligte zu 2 stehe jedoch auf dem Standpunkt, das Testament lasse die Verwertung der Besit-
zung im »fege der
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zu:
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 Stimmung, daß die Besitzung zu dem bestmöglichen Preis verkauft werden solle, schließe dies aus, Mach ihrer
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Ansicht sei das Nachlaßgericht nicht befugt, über die
 se Präge zu befinden. Die Beteiligte zu 1 wiederum
 mache geltend, daß 'die von
 Beteiligt
2 vorge
 schlagen
e Maßnahme
 dem Testament nicht entspreche
 we
ein höheres Angebot des Miterben Hubert vorliege.
3* Das Oberlandesgericht will bei seiner Entscheidung davon ausgehen, in Übereinstimmung mit Planck BGB § 2224 Anm 3» Staudinger BGB 9. Auf! § 2224 Anm i} Soergel BGB 8. Aufl § 2224 Anm 2, daß das Nachlaßgericht nach § 2224 BGB über eine Zweclänäßigkeitsfrage zu entscheiden hat, also darüber, ob eine vorgeschlagene
*
1
Maßnahme der sachlichen Amtsführung dem gemeinsame;!
Interesse der Erben dient
 Habe das Oberlandesgericht
 so fährt- es fort — aber über die
 Zweckmäßigkeit einer vorgeschlagenen Maßnahme zu entscheiden.- so stehe ihm in solchem Zusammenhang nach seiner Ansicht auch die Prüfung und Entscheidung der Vorfrage zu. ob die vcr-geschlagene Maßnahme mit dem Gesetz und der letztwilligen Verfügung zu vereinbaren sei* Der Senat will da-
her die weitere Beschwerde im ganzen zurückweisen, da er in der Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die
 von der Beteiligten zu 1
agte
 auch im
 Hinblick auf das Testament rechtmäßig istv im Gegensatz zur Auffassung der weiteren sofortigen Beschwerde keinen Hechtsfehler zu erblicken vermag, ferner die Erwägungen des Beschwerdegerichts über die Zweckmäßigkeit der von der Beteiligten zu 1 vorgeschlagenen Maßnahme für zutreffend erachtet und auch den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu dem Antrag der Beteiligten zu 2 beitritt«
4< Das Oberlandesgericht sieht sich an dieser Entscheidung jedoch gehindert- durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Hans«OLG in Hamburg vom 26, Februar 1953 -21 303/52 - (MDE 53 ? 364).
Dem Beschluß lag an sich ein Antrag zugrunde, mit dem eine Entscheidung darüber begehrt wurde* wie eine Bestimmung des Testaments auszulegen wäre. Daß es
 sich bei einem solchen Antrag nicht um eine die Amts-fiihrung der Testamentsvollstrecker betreffende Hei-nungsverschiedenheit handelt, entspricht auch der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, Der Antrag" ist jedoch in dem Beschluß weiter in dem Sinne gewürdigt worden, daß mit ihm eine Entscheidung über eine Vorfrage für die beabsichtigte Amtsführung erstrebt werde,
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Insoweit beruht der die Entscheidungsbefugnis des Nac-ii-laßgerichts verneinende Beschluß auf den Ausführungen-.-daß dem Nachlaßgericht auch die Prüfung reiner Vorfrsgen für die Wahrnehmung der Geschäfte der Testamentsvollstrecker nicht zukomme und ihm eine Entscheidungsbefug-
nis stets dann nicht zustehe ä wenn bei der zu entscheidenden lüe 3 nungs Verschiedenheit der Testament-svcll3trek-ker "in irgendeiner Beziehung” eine Rechtsfrage auftauch
III
Der Senat tritt den Ausführungen des Oberlandesge-chts insoweit bei. als in ihm die Voraussetzungen des 28 FGG bejaht worden sind.- so daß damit der Bundesge-chtshcf zur Entscheidung berufen ist.
c . In der Sache selbst folgt der Senat jedoch der Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamburg in seinem
 Beschluß vom 26. Februar 1953 (MDR 53r 364)? der in
 Anlehnung an die Entscheidung desselben Gerichts vom 17. Liärz 1926 (HansGerZ 1927 Beiblatt S 117) ergangen
 ist und der im Schrifttum herrschenden Ansicht entspricht (RGRK BGB 10. Aufl § 2224 Anm 2 Abs 3 auE,
- S 427 -5 Soergel 8, Aufl § 2224 Anm 2% Planck-Flad 4, Aufl § 2224 Anm 3? Kipp-Coing, 10, Aufl § 131 I 1 Anm la: Keidel FGG 6. Aufl, § 82 Anm 1 b - o 539 ferner Keidel in JZ 1954. S 237 unter 5 c).
Soweit das Oberlandesgericht in Hamburg davon
 ausgeht, daß etwaige Entscheidungen des Nachlaßgerichts
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im Streit der Testamentsvollstrecker über die recht-
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liehen Verhältnisse des Nachlasses für die Erben unverbindlich sein würden, mag hieraus allerdings nicht
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wingend folgen, daß das Nachlaßgericht zur Entschef.
dung von Meinungsverschiedenheiten über Rechtsfragen nicht berufen ist. Das hätte zwar zur Folge, daß die
 der von ihnen vor dem
 Erben in
 einem Rechtsstreit.
ordentlichen Gericht unter sich oder gegen die Testa-
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mentsvcllstreclcer geführt werden könnte, ein Ergebnis zu erzielen vermöchten5 das von der vom Nachlaßgericht über die Rechtsfrage zu treffenden Entscheidung abweicht,, Die bloße Möglichkeit» im Wege der Klage zwischen -&rben und Testamentsvollstreckern geltend zu machen;. daß die vom Nachlaßgericht gebilligte Art der NachlaßVerteilung dem Gesetz und dem im Testament zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers nicht entspreche, braucht einer Entscheidung des Nachlaßgerichts nicht entgegenzustehen (vgl KG in dem Beschluß vom 28« November 1935 in DFG 1» Jahrg 1936
S 38), Trotz der Unabhängigkeit des endgültig entscheidenden Prozeßgerichts gegenüber dem Nachlaßgericht wäre es - wie dem vorlegenden Gericht grund-
sätzlich zuzugeben ist
 denkbar, daß das Nachlaß-
gericht jedenfalls die Rechtmäßigkeit einer Vorfrage
 prüfen könnte (vgl hierzu auch KG stecht 1914 Nr 1117 KGB1 1913? 113). Hierbei ist es allerdings nicht angängig, ganz allgemein auf die Befugnisse und Möglichkeiten der Gerichte der freiwilligen Gerichts-
■
barkeit hinzuweisen. Hierzu sind deren Aufgaben zu verschieden, um eine allgemein gültige Antwort zu ermöglichen» Die Entscheidung kann nur für die einzelnen Aufgaben getroffen werden, die den Gericht:en auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind.
Für § 2224 Abs 1 BGB. ist nun davon auszugehen, daß eine Entscheidung des Nachlaßgerichtes einen
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Streit jnnerhalb einer gemeinschaftlichen Verwaltung voraussetzt, Diese Vorschrift ist deshalb nicht anwenä bar. wenn llitVollstrecker darüber uneinig sind, ob eine Verwaltungshandlung überhaupt zu dem gemeinschaftlichen Verwaltungskreis gehört {/gl Schlegelberger FGG
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6. Aufl § 82 Bern 1 S 539) r Gerade hierum handeil sich aber ira vorliegenden Falle, wo sich beide Beteiligte darüber streiten, ob der als Verwaltungsmaß-nahnie anzusehende Antrag auf Zwangsversteigerung nach dem Testamente der Erblasserin zulässig ist oder nicht Wenn in Zweifel gezogen wird;. ob eine von einem Testa-
mentsvollstrecker angestrebte Verwaltungsmaßnahme mit dem Gesetz oder der letztwilligen Verfügung überhaupt
 ni c ht
 in Einklang zu bringen sei» sc geht der Streit um eine Auseinandersetzung im Rahmen der gemeinschaftlichen sachlichen Amtsführung, sondern darum, ob die
 oder gegebenenfalls die eine oder die andere
 Ließ
nähme überhaupt zu dem gemeinschaftlichen Verwaltungskreis gehört. Hierbei macht es auch keinen Unterschied ob die Meinungsverschiedenheit unmittelbar eine Rechtsfrage betrifft (vgf hierzu OLG Königsberg in OLG 3, 248). oder ob diese als Vorfrage für die beabsichtigte Amtsführung erheblich sei.
Hieraus ergibt sich aber nicht, daß das Nachlaßgericht bei der Entscheidung über einen Streit der
 Testamentsvollstrecker überhaupt nicht entscheiden kann, ob eine Maßnahme, deren Durchsetzung im Verfahren nach § 2224 BGB erstrebt wird, mit dem Gesetz oder der letztwilligen Verfügung vereinbar ist«. Das würde
 zu eng sein. Denn der Richter kann nicht dazu gezwun-
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gen werden, einem von ihm als gesetzwidrig erkannten Vorschläge beizutreten (vgl Schaub DJZ 1908, 700)*
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Hovember 1935* abgedruckt
£u Unrecht beruft sich daher das vorlegende Oberlandes gerichv auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 28
in DFG 1936 Ö 38. Hier ist mit Recht die Frage geprüft worden, ob die einander widersprechenden Vorschläge der Testamentsvollstrecker dem Gesetz entsprechen, Biese Präge ist verneint worden und daher sind die einander widersprechenden Meinungen gleichmäßig verworfen worden. Hieraus ergibt sich jedoch nichts zu der Frage, ob das Nachlaßgericht befugt ist. Uber eine Rechtsfrage zu entscheiden: die den Grund zu der Meinungsverschiedenheit der Testamentsvollstrecker bildet, wenn einer der Beteiligten
*
aus Recht3gründen die von einem Testamentsvollstrek-
KSX
erstrebte Handlung für unzulässig hält. Diese
 Frage ist im Einklang mit der herrschenden Lehre und dem angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamburg zu verneinen (s,hierzu auch noch KG> Besohl v.2,8,1501 in OLG 3? 382)„
IV.
Hieraus ergibt sich, daß die Nachlaßgerichte zu Unrecht auch darüber entschieden haben, ob die von den Beteiligten vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Testamente vereinbar sind. Sie waren zur Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin nicht berufen.- Hierfür sind die ordentlichen Gerichte zuständig,. Bas gilt nicht nur für den Antrag der Beteiligten zu 1, sondern auch für den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 2, Bas führt zu folgendem Ergebnis; Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 sind die Entscheidungen des Nachlaß- und des Beschwerdegerichts aufzuheben, so-
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weit sie im Sinne des Antrags der Beteiligten zu 1 ergangen sind, Ihr Antrag war zurüekzuweisen. Im übrigen
 ie weitere Beschwerde zurüekzuweiseni soweit durci
i'jö'fl r*
war
 den angefochtenen Beschluß der Antrag der Beteiligten
 zu 2 zurückgewiesen worden ist; denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Beteiligten zu 2 vorgeschla genen Maßnahme war dem Nachlaßgericht ebenfalls versagt, Den Beteiligten muß überlassen bleiben, die Klärung der Vorfrage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Testament' zu vereinbaren sind, im Prczeßwege h er beiz u führe n
Schmidt Raske Johannsen Kregel Siemer *
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