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BGH · IV ZB 22/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 22/53

’Rechtssatz: Die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG auf■die Auseinandersetzung unter Bruchteilseigentünern ist nicht ausgeschlossen, wenn die Bruchteilsgeneinschaft aus Gesanthandseigentum von Iliterben entstanden ist«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).gegen den Beschluss der 3- Zivilkammer des Landgerichts jn Trier rcn Fv.r die Konten der Berufsausbildung des Karl Reiter wurden die zun ITachlass gehörenden Hypotheken-fcrderungen verwandt, An 2« ITovenber 1937 schlossen daher die genannten drei Hiterben eine Vereinbarung, nach der euf die Beteiligten zu 1) und 2) der zun ITachlass gehörende Grundbesitz MerbteilungGhalber,, zu ideellen Anteilen zu je 1/2 Übertragen wurde, während sich der Eruder Karl für seinen Anteil an Grundbesitz für abgefunden erklärte* Eie Vereinbarung v/urde auf Veranlassung des Vornundes der Uiterben getroffen, der festgelegt haben wollte, dass der Eruder • Karl durch den Verbrauch der Hypothekengelder nit seinen Anteil an ITachlass abgefunden sei. In der Folgezeit wurden die Einnahmen aus den Grundbesitz,, soweit sie nicht für Reparaturen an Ileus und andere Ausgaben verbraucht wurden, für die Berufsausbildung des Beteiligten zu 1) verwandt. Bei der Anwendung des § 18 Abs 1 ilr 3 UnstG könne es nicht unbedingt darauf an, dass bereits in erbrechtlichen Sinne eine Auseinandersetzung zwischen den Iliterben stattgefunden habe. 3s sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Begründung der Forderung auf Ucständen be ruhe, die ihren Xtechtsgrund in der Auseinandersetzung zwischen Iliterben habe, Ber tragende Grundgedanke des 5 18 Abs 1 I7r 3 aaO liege in der Berücksichtigung der Beziehungen der Beteiligten, die aus Billigkeitsgründen eine gleiche. «Juli 1943 Beteiligten diesen zugrunde gelegt hätten, dann könne nan zu dem Ergebnis, dass die Forderung des Beteiligten zu 1) auf einer Auseinandersetzung zwischen Literben beruhe. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten in Jahre 1937 überhaupt keine Auseinandersetzung gewünscht oder sie doch nur in dem Ausmaß durchführen wollen, dass Karl aus der Erbengemeinschaft ausscheide. Dass dieses Ausscheiden des einen lliterben hier zur Folge hätte, dass die verbliebenen Hiterben nicht Gesamthandseigentümer an dem Grundstück, sondern Bruchteilseigentümer' würden, beruhe auf der Gestaltung des deutschen Erb- und Sachenrechts, Das könne aber für die hier zur Entscheidung stehende Frage nicht ausschlaggebend sein. Durch die vereinbarte Form der gegenseitigen Beteiligung gehe das Vorrecht des IÜterben nach J 18 Abs 1 llr 3 UnstG nicht verloren. Die durch den Vertrag von 1937 begründete saehreohtliehe Vermögensgeneinschaft behalte den Charakter einer auf erbrechtlichen Beziehungen der Bruch- Die Auseinandersetzung in Jahre 1942 stelle nur eine Heiterwirkung der erbrechtlichen Beziehungen dar« Die auf ihr beruhende Forderung des Hubert RdH könne nicht anders behandelt werdenji als wenn sie in Jahre 1937 begründet worden wäre« Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Treuhand-fonds sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Us ist der Auffassung: der Vertrag von 1937 habe nicht nur das Ausscheiden des I!it-erben ICarl festgelegt, vielnehr hätten die Iliterben gleichzeitig auch "erbteilungshalber" das zun ITachlass gehörige Grundvernögen je zur Hälfte auf die Beteiligten zu l) und 2) übertragen. Die dadurch begründete Forderung des Hubert sei nicht nit den UnstellungsVorrecht des Art 18 § 46 17r 3 der LilRegVO 160 ausgestattet, da sie nicht aus der Auseinandersetzung zwischen niterben entstanden sei. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der von ihn beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Ober-landesgerichts ln Hann (in DRspr II (231) Blatt 28 G c, vollständig wiedergegeben in JLDITRU 1951, 101) gehindert. Gemäss § 28 Abs 3 FOG- hat der Bundesgerichtshof nicht nur über die inzwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige. Bie Frage, ob Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung von Bruchteil sgene ins chaf ten (§5 741 ff BGB) dann das Unstellungsprivileg auf Grund des § 18 Abs 1 Ur 3 UnstG oder Art 38 5 4-6 Ur 3 franz, EilRegVO I7r 16C geniessen, wenn die Bruch-teilsgeneinscheft durch Umwandlung gesamthänderischen Eigentums 7©n Ilifcerben, Gesellschaftern oder Eheleuten entstanden ist, ist Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und der Erörterung in Schrift tun gewesen« Abgesehen von den Beschluss des CLG in Ilaum hat ein Urteil des Landgerichts in Bübingen (EJ.. die die Anwendbarkeit des Ur.stellung3-vorre-clits auf die Verbindlichkeiten aus der Auseinanderset-zung von Bruchteilsi’öchten verneinen-, stützen sich in wesentlichen darauf, dass durch die Verwandlung von Gesanthands-eigentun der Erbengemeinschaft und ähnlicher Gemeinschaften in ideelles lliteigentuc der früher gesamthänderisch gebundenen Berechtigten die Auseinandersetzung unter den Uit-erben, Gesellschaftern oder Ehegatten bereits endgültig durchgeführt sei und dass die Auseinandersetzung des so geschef-• . 7/ie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 18 Abs 1 Er 3 UnstG allgemein und ist insbesondere der. die zur luseinandersetzungomsse gehören, übertragen werden (so .jtsudinger 10r Aufl § 204-2 EG3 Ben 3 unter Iiinv/eis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vo:.i Rechtlich ist daher auch eine solche Abdachung als Auseinandersetzung zu behandeln, die die Verteilung des geneinschaftlichen Vermögens zunächst in der “„'eise regelt, dass sie von der unter Umständen wirtschaftlich nachteiligen Versilberung des geneinschaftlichen Vermögens absieht und sich auf die Unwandlung in ideelles Bruch- ; teilseigentun beschränkt. besonders in Fällen, in denen wie hier das gesamthänderische Sonder-veraögen nur aus einen oder einzelnen VernögensgegenstÜnden besteht, lere.de, für das Verhältnis der niterben hat die Umwandlung der Kechtsgeneinschaft keine besondere Bedeutung. Venn man das berücksichtigt, dann bestehen keine Bedenken, die Anwendung des § 18 Abs 1 2Tr 3 UnstG auf Bruehteilsgemeinschaften, die aus Gesar.theitsgemeinschaf-ten entstanden sind, wenigstens grundsätzlich nicht für ausgeschlossen zu halten. Dafür spricht auch die Erwägung, dass die Auseinandersetzung in Sinne des 3 18 Abs 1 Br 3 UnstG sich überhaupt nicht auf eine ^echtsgeneinschaft zu beziehen braucht, sondern nur ein wirtschaftlich gemeinschaftliches Vermögen yoraussettet, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung-angenommen hat. dann wäre eine Verbindlichkeit aus der.Auseinandersetzung der durch einen derartigen Vertrag zuisehen den beiden Erüdern Hubert und Ernst " fortgesetzten" Erbengeneinschaft unbedenk- ■ Es kann aber für die Anwendung dieser Vorschrift keinen ‘Unterschied bedeuten« wenn die Beteiligten der Form nach einen anderen, der Sache nach aber in wesentlichen gleichen ’„“eg gewählt haben, ..irtschaftlich gesehen hat zwischen ihnen die lliterbenger.einschaft bis zun Abschluss des Vertrages von 14. Die in diesen Vertrag enthaltene Auseinandersetzung ist daher als eine solche zwischen Iliterben zu behandeln, ohne dass mit den Landgericht darauf ebzusteilen ist, ob sich die Beteiligten zu 1) und 2) der rechtlichen Bedeutung der von ihnen abge- * schlossenen Verträge voll bewusst waren oder ob sie von irrigen Vorstellungen dabei ausgingen. Die rechtlichen Beziehungen der Iliterben sind in übrigen in derartigen Fällen auch nicht ausschliesslich solche zwischen gewöhnlichen LIiteigentünern« und der alleinige Rechtsgrund für die später vereinbarte Auseinandersetzung ist auch nicht' nur diV'Bruchteilsgeneinschaft. sondern vor allen aus den Rechtsgrund des gesetzlichen Übergangs an alle Hit erben zusannen erwirbt (vgl auch RGZ 117* 257 Z^J/) * Der frühere Lrwerbsgrund wirkt also noch nach und hat seine Rechtsbedeutung durch die Umwandlung in Bruchteilseigentun nicht verloren* Unter diesen Unständen genieset der Beteiligte zu 1) das Unstellungsprivileg für seine Auseinandersetzungsforderung und die zu ihrer Sicherung bestellte Sicherungshypothek nach Art 18 § 46 ITr 2 der I/ilRegVO ITr 160.

Zitierte Normen: § 5 BGB § 6 UStellungsG
BeteiligteAuseinandersetzungForderungBeziehungIliterbenUnstGvertragen

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
ITicht für die_ entliehe^ OamEilung!
J2505 068
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Gesetz? UnstG § 16 Abs 1 Siff 3
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’Rechtssatz: Die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG auf■die Auseinandersetzung unter Bruchteilseigentünern ist nicht ausgeschlossen, wenn die Bruchteilsgeneinschaft aus Gesanthandseigentum von Iliterben entstanden ist«,
Aktenzeichen: IV ZB 22/53 Beschluss'des BGH von 16,
Lpril 1953

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Iff Trier
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fr zb 22/5:6
Beschluss
 In der Sache
 betr. die Umstellung der im Grundbuch von	Band	151
Blatt 6121 _bt IIT ITr 6 eingetragenen Sicherungshypothek. Beteiligtes
3) der Treuhandfonds für Grundpfandrechte? Körperschaft des öffentlichen Rechts in Koblenz, vertreten durch den Kurator,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).gegen den Beschluss der 3- Zivilkammer des Landgerichts jn Trier rcn
8. .Boveober 1952 und den Vorlagebeschluss des 3«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ueustadt/Jeinstrasse von 6. Februar 1953 unter üitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Baske. Br.Kregel und Dr.v.werner in der Sitzung von 16. April 1953
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten fallen den Beschwerdeführer zur Last.
Die Beteiligten zu 1) und 2) und ihr Bruder Karl 3d waren Brben ihrer Eltern, die in den Jahren 1920 und 1927
1) der Ingenieur Hubert Paul R
treten durch die Rechtsanwält
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verstorben sind. Zu den Nachlass gehörten das Hc.usgrundstück
 Aufwertungshypotlieken. Fv.r die Konten der Berufsausbildung des Karl Reiter wurden die zun ITachlass gehörenden Hypotheken-fcrderungen verwandt, An 2« ITovenber 1937 schlossen daher die genannten drei Hiterben eine Vereinbarung, nach der euf die Beteiligten zu 1) und 2) der zun ITachlass gehörende Grundbesitz MerbteilungGhalber,, zu ideellen Anteilen zu je 1/2 Übertragen wurde, während sich der Eruder Karl für seinen Anteil an Grundbesitz für abgefunden erklärte*
Eie Vereinbarung v/urde auf Veranlassung des Vornundes der Uiterben getroffen, der festgelegt haben wollte, dass der Eruder • Karl	durch den Verbrauch der Hypothekengelder
 nit seinen Anteil an ITachlass abgefunden sei. In der Folgezeit wurden die Einnahmen aus den Grundbesitz,, soweit sie nicht für Reparaturen an Ileus und andere Ausgaben verbraucht wurden, für die Berufsausbildung des Beteiligten zu 1) verwandt. Da dieser v/ährend des Krieges den. Wunsch aussprach, dass sein;Anteil an den elterlichen ITachlass nicht in den llausgrundstück festgelegt bleibe, schlossen die Beteiligten zu- 1) und 2) am 14. Juli 1943- eine notariell beurkundete als Auseinandersetr.vngsvertrag bezelchiete Vereinbe-rung. Hiernach übertrug der Bruder Hubert R auf	Ernst
 zahlen. Zur Sicherung der so begründeten Forderung des Beteiligten zu 1) bestellte der nunnehrige Alleineigentüner des zun ITachlass gehörenden - Grund vernögens an diesen eine Sicherungshypothek, diese wurde an 25. ITovenber 1943 in Grundbuch eingetragen. Eie Forderung besteht noch in voller Höhe.
laliee 0 in Tfl^P und Hypotheken!orderungen, vornehmlich
 zun Zweck der Teilung unfit Auseinandersetzung seinen
 Anteil an den Hausgrundstück. D.er letztere verpflichtete sich, an seinen 3ruder einen Eetrag von 11.0C0,— ELI zu
 
Der Beteiligte zu 1) hat auf Grund des 5 6 der 4-0.
BVO zun UnstG beantrage. festzustellen, dass die vorge-nennte Hypothek und die durch sie gesichei'te Forderung in Verhältnis 1 : 1 ungestellt seien. In diesen Verfahren hat der Beteiligte zu 3) den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der. Vertrag von 14» Juli 1943 nicht un einen Auseinan-dersetzungsvertrag unter üiterben in Ginne des § 18 Abs 1 Tr 3 UnstG handele; sondern un einen Grundstücksveräusse-rungsvertrag. Infolgedessen sei die durch den Vertrag begründete Forderung in Verhältnis 10 s 1 ungestellt.
Bas Amtsgericht in Trier hat festgestellt, dass die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung in Verhältnis 1 : 1 ungestellt seien. Bie gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das-Landgericht zurückge-wiesen*
3s führt aus. nit Abschluss des Vertrages von 2.Uoven-ber 1937 sei zw&r, nachden der Iliterbe IZarl	.abgefun-
den und das Gesahthandseigentura an die beiden noch verbleibenden Iliterben überführt worden sei, die Brbengeneinschaft in der ..'eise auseinandergesetzt worden, dass an Stelle der gesamthänderischen Arbengeneinschaft die Bruchteilsgenein-schaft zwischen zwei Iliteigentünern getreten sei. Bieser Unstand sei jedoch für die Frage der Umstellung nicht von entscheidender Bedeutung. Bei der Anwendung des § 18 Abs 1 ilr 3 UnstG könne es nicht unbedingt darauf an, dass bereits in erbrechtlichen Sinne eine Auseinandersetzung zwischen den Iliterben stattgefunden habe. 3s sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Begründung der Forderung auf Ucständen be ruhe, die ihren Xtechtsgrund in der Auseinandersetzung zwischen Iliterben habe, Ber tragende Grundgedanke des 5 18 Abs 1 I7r 3 aaO liege in der Berücksichtigung der Beziehungen der Beteiligten, die aus Billigkeitsgründen eine gleiche. Behandlung der Betroffenen fordere. Abzustellen 3ei
 
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daher auf die liechtsgründe der Forderung und insbesondere auf die erb- und familienrechfJiohen Beziehungen, aus denen die Forderung entsprungen sei. Dabei könnten die subjektiven Vorsteilungen der Beteiligten, welche den inneren Grund für die Begründung der Forderung bildeten, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn erst sie gäben in diesem Fall den Anhalt dafür, ob das sonst objektiv indifferente Geschäft ein solches sei, das auf den erbrechtlichen Beziehungen der Beteiligten beruhe.
Berücksichtige nan die Erwägungen, die die an dem Vertrag von 14. «Juli 1943 Beteiligten diesen zugrunde gelegt hätten, dann könne nan zu dem Ergebnis, dass die Forderung des Beteiligten zu 1) auf einer Auseinandersetzung zwischen Literben beruhe. Erst dieser Vertrag habe die wirkliche Auseinandersetzung bringen sollen, da die daran Beteiligten wenn auch rechbsirrig der Ueinung gewesen seien, noch in einer Erbengemeinschaft zu leben. ITach ihrer Ansicht hätte ihre gegenseitige Bindung und Stellung der Vertrag ^ron 1937 nicht geändert. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten in Jahre 1937 überhaupt keine Auseinandersetzung gewünscht oder sie doch nur in dem Ausmaß durchführen wollen, dass Karl	aus
 der Erbengemeinschaft ausscheide. Dass dieses Ausscheiden des einen lliterben hier zur Folge hätte, dass die verbliebenen Hiterben nicht Gesamthandseigentümer an dem Grundstück, sondern Bruchteilseigentümer' würden, beruhe auf der Gestaltung des deutschen Erb- und Sachenrechts, Das könne aber für die hier zur Entscheidung stehende Frage nicht ausschlaggebend sein. Durch die vereinbarte Form der gegenseitigen Beteiligung gehe das Vorrecht des IÜterben nach J 18 Abs 1 llr 3 UnstG nicht verloren. Die durch den Vertrag von 1937 begründete saehreohtliehe Vermögensgeneinschaft behalte den Charakter einer auf erbrechtlichen Beziehungen der Bruch-
 
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teilseigentüner beruhenden Vernögensgeraeinschaft. Die Auseinandersetzung in Jahre 1942 stelle nur eine Heiterwirkung der erbrechtlichen Beziehungen dar« Die auf ihr beruhende Forderung des Hubert RdH könne nicht anders behandelt werdenji als wenn sie in Jahre 1937 begründet worden wäre«
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Treuhand-fonds sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht will ihr stattgeben. Us ist der Auffassung: der Vertrag von 1937 habe nicht nur das Ausscheiden des I!it-erben ICarl	festgelegt,	vielnehr	hätten	die	Iliterben
 gleichzeitig auch "erbteilungshalber" das zun ITachlass gehörige Grundvernögen je zur Hälfte auf die Beteiligten zu l) und 2) übertragen. Hach der klaren und unpissverstündlichen ras8ung .des Vertragstextes sei der Vertrag von 1937 nur als vollständige und abschliessende Drbaüseinander-setzung zu verstehen. Daher habe das Abkonnen von 1943 die Aufhebung der 1937 vereinbarten Bruchteilsgeneinschaft zun Gegenstand. Die dadurch begründete Forderung des Hubert sei nicht nit den UnstellungsVorrecht des Art 18 § 46 17r 3 der LilRegVO 160 ausgestattet, da sie nicht aus der Auseinandersetzung zwischen niterben entstanden sei. Aenn aiich die Urkunde von 14. Juli 1943 in Ziffer 4 die Vertragsparteien als Iliterben bezeichne, so sei dies ein unzutreffender Ausdruck, der keinen Anhalt für eine begünstigte Unstellung biete.
Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der von ihn beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Ober-landesgerichts ln Hann (in DRspr II (231) Blatt 28 G c, vollständig wiedergegeben in JLDITRU 1951, 101) gehindert. Dieser Beschluss ist in einer Ünstellungssache nach Art II § 6 der 40. DVO zun UnstG ergangen. In ihn wird ausgespro-
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eben. dass die Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung einer Bruchteilegemeinsehaft. die ihre EntstehungsGrundlage in erbreehtiichen Beziehungen der Bruclvteilseigentüner zueinander hätte, in Verhältnis 1 5 1 unzustellen sei.
Die Voraussetzungen des 3 28 Abs 2 FGG sind erfüllt.
Zwar beruht der Beschluss des Oberlandesgerichts in Tiann auf der Zuwendung des § 18 Abs 1 ITr 3 der nur in der englischen und der aneriksnisehen Besatzungszone geltenden Unstellungsgesetze (brit. und anerik. IlilRegG ITr 63), nährend. das Oberlandesgericht in Neustadt Art 18 ^ 46 ITr ? der (französischen) IlilEegVO ITr 160 anzuwenden hat«, Beide Vorschriften st innen wie die- Ui-stellungsgesetze überhaupt jedoch v.örtlich überein. 2s handelt sich deshalb un die gleiche Rechtsfrage, die beiden Entscheidungen zugrunde liegt (vgl für die Anwendung des i 54-9 Z?0 in einen ähnlichen :.!all BGIIZ 6, 47).
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Gemäss § 28 Abs 3 FOG- hat der Bundesgerichtshof nicht nur über die inzwischen den beiden Oberlandesgerichten strittige. Rechtsfrage . sondern über die weitere sofortige Eeschwcz de zu entscheiden. Biese ist statthaft (•} 6 Abs 3' Satz 3 der 4-0. BVO zun Un3tG)und in rechter Fern und l'rist eingelegt. Ber Sreuliandfonds ist auch als Beteiligter zur Einlegung legitimiert (■} 4 Abs 1 ITr 11 der 4. Abgaben-BVO zun LAG und Antliche Bekanntmachung über die vorläufige Regelung der Zuständigkeit bei der Verwaltung der Ilypothe-kengewinnabgabe - RdBrl d.UfFinu'.Tiedera. von 6. iTovenber 1952 - UinBl Hheinl.-Pf. 1952, 868).
Bie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Bie Frage, ob Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung von Bruchteil sgene ins chaf ten (§5 741 ff BGB) dann das Unstellungsprivileg auf Grund des § 18 Abs 1 Ur 3 UnstG oder Art 38
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5 4-6 Ur 3 franz, EilRegVO I7r 16C geniessen, wenn die Bruch-teilsgeneinscheft durch Umwandlung gesamthänderischen Eigentums 7©n Ilifcerben, Gesellschaftern oder Eheleuten entstanden ist, ist Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und der Erörterung in Schrift tun gewesen« Abgesehen von den Beschluss des CLG in Ilaum hat ein Urteil des Landgerichts in Bübingen (EJ.. 1950, 648) die Jrage bejaht. In Schrifttun hat sich in gleichen Ginne eindeutig Däubler in ERZ 1948, 7 und J’anischev.'s-ky in EJ.; 1951, 158 sowie (noch weit ergehend) Eaterna in ."BDE 1948, 402 ausgesprochen, während auf den .gegenteiligen Standpunkt Schubert in GJZ 1950, 169 /I71 zu Bote 137	i*1	^er
 Rechtsprechung das Landgericht in Boohun in LZDR 1949, 692 stehen. Biejenigen. die die Anwendbarkeit des Ur.stellung3-vorre-clits auf die Verbindlichkeiten aus der Auseinanderset-zung von Bruchteilsi’öchten verneinen-, stützen sich in wesentlichen darauf, dass durch die Verwandlung von Gesanthands-eigentun der Erbengemeinschaft und ähnlicher Gemeinschaften in ideelles lliteigentuc der früher gesamthänderisch gebundenen Berechtigten die Auseinandersetzung unter den Uit-erben, Gesellschaftern oder Ehegatten bereits endgültig durchgeführt sei und dass die Auseinandersetzung des so geschef-• .
fenen ideellen Iliteigentums keine Beziehung zu dem ursprüng- . liehen Rechtszustand habe.« Liese Ansicht betont zu sehr den formal-rechtlichen Zustand, wie er zwischen den an der Auseinandersetzung Beteiligten zu den verschiedenen Zeiten besteht. Sie sieht die Dinge zu äusserlich. Sie legt daher der Umwandlung des C-e s ant hand sei gentuns in Bruchteil sei genturn eine zu grosse Bedeutung bei. 7/ie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 18 Abs 1 Er 3 UnstG allgemein und ist insbesondere der. Begriff der »'Auseinandersetzung11 in Sinne des 5 13 Abs 1 Er 3 UnstG weit auszulegen (EGIIZ 2, 270	3,	135	f
 /T397). Bas ist hier zu beachten. Zweifellos können Gescll-
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 seliafter. in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten mad Hit erben die /useinenderset/ung des ihnen gehörenden Gessr.iteigen-tuns in der '/eise bewirken, dass an die Beteiligten oder einzelne 7on ihren ihren bisherigen Gesanthandsanteil entsprechende ideelle .Inteile an allen oder einigen Vermögensgegenständen. die zur luseinandersetzungomsse gehören, übertragen werden (so .jtsudinger 10r Aufl § 204-2 EG3 Ben 3 unter Iiinv/eis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vo:.i 16. llärz 1909 450/08). Diese Art der Auseinandersetzung. die an Itelle einer bestehenden nur eine in gewissen Beziehungen rechtlich abweichende Vermögensgeneinschaft setztr ist nicht die in Gesetz vorgesehene. Die.:e zielt, wie die Vorschriften der 731, 733? 753, 1477, 2C42 Abs 2, 149? 340 -bs 1 HOB zeigen, auf eine reale Teilung des gemeinechaft-■liehen- Vermögens ab. das, soweit erforderlich, zu diesen Zwecke zu versilbern ist. Diese gesetzlich geregelte Auseinandersetzung findet aber nur statt, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Rechtlich ist daher auch eine solche Abdachung als Auseinandersetzung zu behandeln, die die Verteilung des geneinschaftlichen Vermögens zunächst in der “„'eise regelt, dass sie von der unter Umständen wirtschaftlich nachteiligen Versilberung des geneinschaftlichen Vermögens absieht und sich auf die Unwandlung in ideelles Bruch- ; teilseigentun beschränkt. Es darf dabei aber nicht Überse- ' hen werden, dass in ’..'irklichkeit ineinen solchen Pall die ] luseinendersetzung nicht bewirkt, sondern bloß hinausgeschc--ben wird. Die Beteiligten bleiben nach wie vor zu einer Ge-
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meinschaft verbunden. Zwar wird ihre rechtliche Stellung z.B. . in Palle der Erbengemeinschaft oder der Gesellschafter dadurch lockerer, dass nunnehr- der Berechtigte über seinen ideelien Anteil an den einzelnen Gegenständen verfügen kann, was ihm vorher versagt war (.vgl 719, 2033 -bs 2 3G3 eincr-
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seits und 5 747 andererseits). Diese Verfügungsnöglichkeit fällt aber praktisch nicht allzusehr ins Gewicht. besonders in Fällen, in denen wie hier das gesamthänderische Sonder-veraögen nur aus einen oder einzelnen VernögensgegenstÜnden besteht, lere.de, für das Verhältnis der niterben hat die Umwandlung der Kechtsgeneinschaft keine besondere Bedeutung. Ihre rechtlichen Beziehungen untereinander und die für die Auseinandersetzung geltenden Vorschriften bleiben wenigstens sachlich dieselben, wie ein Vergleich der Vorschriften der §§ *2038 Abs 2 und 2042 Abs 1 und 2 mit den für die Gemeinschaft geltenden Bestimmungen der lS 743 bis 748 und 749 ff BGB zeigt. Venn man das berücksichtigt, dann bestehen keine Bedenken, die Anwendung des § 18 Abs 1 2Tr 3 UnstG auf Bruehteilsgemeinschaften, die aus Gesar.theitsgemeinschaf-ten entstanden sind, wenigstens grundsätzlich nicht für ausgeschlossen zu halten. Dafür spricht auch die Erwägung, dass die Auseinandersetzung in Sinne des 3 18 Abs 1 Br 3 UnstG sich überhaupt nicht auf eine ^echtsgeneinschaft zu beziehen braucht, sondern nur ein wirtschaftlich gemeinschaftliches Vermögen yoraussettet, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung-angenommen hat.
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Die Anwendbarkeitdes testellungsVorrechts auf die
 hier in Frage stehende Auseinandersetzungsverbindlichkeit ist aber durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt. Bach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses bezweckten die Uiterben	durch
 den Vertrag von 2. ITovenber 1937 vornehmlich, Barl aus der Vermögensgeneinschaft ausscheiden zu lassen, weil er durch die Aufwendungen für seine Berufsausbildung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen bereits das erhalten hatte, .was ihm auf Grund seines LIiterbenrechts in Verhältnis zu seinen Brüdern zustend. Hätten die niterben dieses Ausschei-
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den dadurch herbpigeführt, dass ICarl RflHP seinen Anbei! an den Nachlass auf die beiden anderen Iliterben übertragen hätte (OS 203? Abs 1. 2034 Abs 1 und 2035 Abs 1 DGB) oder hätten sie lediglich das Ausscheiden Karl	verein-
bart (RGRK 9. Aufl § 2032 Ben'3)? dann wäre eine Verbindlichkeit aus der.Auseinandersetzung der durch einen derartigen Vertrag zuisehen den beiden Erüdern Hubert und Ernst	" fortgesetzten" Erbengeneinschaft unbedenk- ■
lieh im Sinne des l 13 Abs 1 Hr 3 unsteilungsbevorrechtigt gewesen. Es kann aber für die Anwendung dieser Vorschrift keinen ‘Unterschied bedeuten« wenn die Beteiligten der Form nach einen anderen, der Sache nach aber in wesentlichen gleichen ’„“eg gewählt haben, ..irtschaftlich gesehen hat zwischen ihnen die lliterbenger.einschaft bis zun Abschluss des Vertrages von 14. Juli 1943 und seiner Durchführung in Grundbuch fortbestanden. Die in diesen Vertrag enthaltene Auseinandersetzung ist daher als eine solche zwischen Iliterben zu behandeln, ohne dass mit den Landgericht darauf ebzusteilen ist, ob sich die Beteiligten zu 1) und 2) der rechtlichen Bedeutung der von ihnen abge- * schlossenen Verträge voll bewusst waren oder ob sie von irrigen Vorstellungen dabei ausgingen.
Die rechtlichen Beziehungen der Iliterben sind in übrigen in derartigen Fällen auch nicht ausschliesslich solche zwischen gewöhnlichen LIiteigentünern« und der alleinige Rechtsgrund für die später vereinbarte Auseinandersetzung ist auch nicht' nur diV'Bruchteilsgeneinschaft. Das zeigt sich klar bei der Entscheidung der Frage, ob der i:it— erbe, der bei der "Auseinandersetzung" für seine Gesar.:t-handsrechte mit ideellen 3ruch teilsrech ten abgefunden v;ird, sich für diesen Er1..erb auf die Vorschriften des bürgerli-
cnen Rechts über den gutgläubigen Erwerb
(53 392 und 935 EG3)
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berufen kann, wenn das ihn zugewiesene Recht einen Britten zustande Biese r.-rage wird mit Recht verneint* Denn, v/ie in RGrRIC 9« Aufl § 89?- Ben 4 (Seite 135) zutreffend aus geführt wird, steht den erwerbenden Hit berechtigten der gute Glaube (des Grundbuchs) nicht zur Seite, weil er das Recht nicht "ausschliesslich durch" den Sbertragungsakt. sondern vor allen aus den Rechtsgrund des gesetzlichen Übergangs an alle Hit erben zusannen erwirbt (vgl auch RGZ 117* 257 Z^J/) * Der frühere Lrwerbsgrund wirkt also noch nach und hat seine Rechtsbedeutung durch die Umwandlung in Bruchteilseigentun nicht verloren*
Unter diesen Unständen genieset der Beteiligte zu 1) das Unstellungsprivileg für seine Auseinandersetzungsforderung und die zu ihrer Sicherung bestellte Sicherungshypothek nach Art 18 § 46 ITr 2 der I/ilRegVO ITr 160.
Die sofortige weitere Beschwerde war daher, wie geschehen, zurückzuweisen. Die ICostenentscheidung beruht auf -.rt II § 6 Abs 4 der 40- DVO zun UmstG.
Schmidt
 Ascher
Baske
 Kregel
y.7erner