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BGH · iy ZB 22/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy ZB 22/52

hat der IY0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der BflHHHi Handelsbank AG« in B.(|HH'Sc|HHHH^^ A^HIP MMMMHI S tm M|;, als Meldestelle gegen den Beschluss der ersten Kammerfür J/ertpapierhereinigung des Landgerichts Stuttgart.vom Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die erste Kamt mer für \7ertpapierhereinigung des Landgerichts Stuttgart, auch über die Kosten der- sofortigen Beschwerde zur üc kv e rw i e s e n 0 1945 mit der Sthckhurrmerangabb an den Anmelder., den ‘sind, wobei die gleichen Stücknummern angege- ■ .Sun. ben ' sind, wie in der zu 2 -genannten Versandanzeige Gegenüber der Kammer für Wertpapi erbere ini'gühg hat der Anmelder schliesslich noch die übliche eidesstattliche Versicherung über sein Eigentum an den angerceldeten Pa- pieren abgegebenn Die Kammer für:Wertpapierbereihigung hat in dem angefochtenen Beschluß die Hechte als glaubhaft gemacht an-.-, auskunftsfähigen Kreditinstitut herrühren und auch die-eidesstattliche'Versicherung grundsätzlich nicht zu dem vollen Bachweis ausfeicheQ C-egen diesen Beschluß hat die -Anmeldestelle für den .Anmelder sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anerkennung als nachgewiesen erstrebt« Bas Oberlandesgericht Stuttgart möchte der Beschwerde statt-, geben, sieht .sich aber durch einen Beschluß des Ober-d landesgerichts Düsseldorf vom 29« November. 1951 (M 51,' 968) daran gehindert und hat deshalb'die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt0 Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 13« Juli 1951 (IV ZB 28/51 = BGHZ 3S 123 und \,:M 51 / 595) entschieden, dass .§ 28 Abs 2 PGG auch auf die sofortige Beschwerde nach § 34 Y/BG anwendbar ist« Zweifelhaft kann im vorlie-genden Pall nur sein, oh der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf der vom Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigten Entscheidung entgegensteht« Das Oberlandes-gericht Düsseldorf hat ausgesprochen, dass.eine vor der Banken.*:.chiiessung oder den Zusammenbruch ausgestellte Bescheinigung eines geschlossenen Kreditinstituts in der .... ten Tatsachen geeignet'sei« Das Oberlandesgericht Stuttgart entnimmt daraus, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf derartige Bankbesc heinigungen grundsätzlich weder flr sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Beweis-mittein für geeignet hält, zun Nachweis eines nechts zu., führen, so dass ein arigemeldetes Recht niemals als nach--gewiesen anerkannt werden könne, wenn sich unter den für die Entscheidung maßgebenden Beweismitteln eine vor dem Zusammenbruch ausgestellte Bankbescheinigung eines ge- § 34 Abs 1 Satz 2 VBG nur auf die Verle seizes gestützt werden, kann, entzogen» Die Frage, ob § 22 \7BG dahin auszulegen-, ist, dass der Nachweis für ein Recht nur rait den in § 22 Abs. 1 WEG erwähnten Beweismitteln erbracht werden kann, und die in § 22 Abs 2 genannten ...von vornherein nur dazu führen; können, das Recht als glaubhaft gemacht anzuerkennen, 1st aber eine Rechtsfrage und kann deshalb mit der sofortigen Beschwerde zur Nachprüfung gestellt werden» In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei» § 22 Abs 1 Y/3G- be stimmt, dass der Anmelder .zu dem Beweis der; nach § 21 WEG erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche urkunden oder Bankbescheinigungen, in denen das Wertpapier nach seinen Merkmalen’genau bezeichnet ist., vorzulegen hat« Werden Depotbescheinigungen vorgelegt, so müssen diese die Bummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs enthalten, unter denen das her.tpapier verzeichnet ist» Nach § 22 Abs 1 Satz 3 ist ferner eine Erklärung der Bank beizubringen, dass diese zur Vorlegung der betreffenden Bücher bereit ist» Diese Erklärung ist von den geschlossenen Kreditinstituten der Ostzone nicht mehr zu erhalteno Deswegen entsprechen Bescheinigungen der Ostbanken aus der Zeit vor der Bankenschliessung nicht den Anforderungen des § 22 Abs 1 WBGt Sie sind daher keine '"Vollkommenen15.-Beweismittel? wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend sagt» Daraus folgt aber..nicht, daß es keinen Nachweis der Rechte geben kann, wenn der Anmelder sich auch auf eine .solche B.ankbes.cheinigung stützt § 22 Abs 2 WEG bestimmt, dass auch andere Beweismittel zulässig sind, soweit Beweismittel der in Abs 1 genannten Art nicht beigebracht werden können« Das Gesetz sagt nichts darüber , dass mit diesen anderen Beweismitteln nicht das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit den Beweismitteln des Abs 1-, dass insbesondere also ein Nachweis der Rechte mit diesen ande- . ren Beweismitteln nicht geführt werden kann* Eine Rangordnung der Beweismittel in dem Sinne, dass nur die in § 22 Abs 1 Y/BG erwähnten zu dem llachweis eines Rechts füh ren können und die in Abs 2 genannten nur zur Glaubhaft -maclrung ausreichen, kann- aus dem Gesetz nicht entnommen werden* Ob das Recht nachgewiesen ist, hängt vielmehr allein davon ab, ob die Beweismittel ausreichen, um die volle Überzeugung von seinem Bestehen zu begründen« Reichen die Beweismittel dazu nicht aus, ergeben sie aber doch eine hinreichende wahrscheinlichkeit für .das Bestehen dos Rechts, so ist es -glaubhaft gemacht (§ 23.: Abs 2 WBG-V* Hiernach kann die Überzeugung von - dem Bestehen des Rechts grundsätzlich mit allen überhaupt zu-1 ä s sj i g eh ■ Be w e i s m i 11 ein be grü nd et wer d eh * ■Das schliesst nicht' aus, dass die "vollkommenen” Beweismittel des § 22 Abs 1 DBG im Rahmen der "Beweis-vvürdigung höher bewertet und demgemäß leichter zu dem Nachweis der Rechte führen können als die "anderen*’ Beweis-- : mittel des § 22 Abs 2 Y/BG * Eine solche, unter schied liehe Bewertung deutet das Gesetz selbst schon dadurch ..an,daß 1 es dem Anmelder auferlegt, ”in erster Linie” die im § 22 Abs 1 bezeichheten Beweismittel vorzulegen * Das än--’ dert aber nichts .daran, dass im Einzelfall auch die Beweismittel des § 22 Abs 2, insbesondere also auch Bank- Bankinstitute zu dem 1‘achweis des Rechts, führen;können (ebenso Eichhorn Handbuch für die T/ertpapierbereihigung, § 22 Vorbem 2 mit weiteren lh chwcisen)<, Deshalb kann nicht gesagt werden, dass ein Nachweis eines Rechts ausgeschlossen ist5 wenn der Anmelder sich heben anderen Beweismitteln auch auf eine Bankbescheinigung eines geschlos-senen Kreditinstituts der Ostzone berufto Insoweit schlier/st sich der Senat daher der vom Oberlandes geri cht • Stuttgart vertretenen Auffassung an,- IV p Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer für uertpapierbereinigung zurückzuvcrweisenc Bei der neu vor zunehmenden Üewe i sv;ür cl igung wird auch' zu berücksich-Ligen sein,.dass es sich im vorliegenden. Fall um eigen • verwahrte Stücke handeltS, für die eine Auslieferungs-bcscheihigung der Ostbank vorliegt0 Die Kammer für wert-papierbereinigung wird daher zu prüfen haben, ob aus diesem Umstande im Zusammenhang mit den weiteren Beweis- • der rechtmässige Erwerb der Papiere durch den Anmelder als nachgewiesen angesehen werden kann (vgl dazu OLG Düsseldorf in 1711 1952 S 68 und die Verlautbarung des Amtes für Wertpapierbereinigung vom 220 Januar 1952, WM 1952, 65 I 1 Abs 1)e

Zitierte Normen: § 21 WEG
RechtBeweismittelnBeweismittelDüsseldorfAnmelderStuttgartBeschluß

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! .Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? WBG § 22
Rechtssatz2 Auch die im § 22 A'bs 2 WBG genannten
"anderen« Beweismittel können dazu füh-ren? dass angemeldete Fechte als nach-gewiesen anerkannt werdeno
 Aktenzeichens iy ZB 22/52 Beschluß vom l4o 1952
OLG Stuttgart
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In der \ie- r t p ap i e r b e r e i n i g u ngs s ache	;/'l; •
betreffend das Hecht an 2 C00o- HH Aktien.der Z im A Go ■ tHMMHHi (früher HMHNMI hrc 121 188 121 189 ? .Anmelde	HHMI
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hat der IY0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der BflHHHi Handelsbank AG« in B.(|HH'Sc|HHHH^^ A^HIP MMMMHI S tm M|;, als
 Meldestelle gegen den Beschluss der ersten Kammerfür J/ertpapierhereinigung des Landgerichts Stuttgart.vom 15p November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter -Bro Bersch, Ascher, Baske, Dr» Hartz und Johannseh am.i 14. Hai 195?	:
beaohlossen»
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.Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben-«. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die erste Kamt mer für \7ertpapierhereinigung des Landgerichts Stuttgart, auch über die Kosten der- sofortigen Beschwerde
 zur üc kv e rw i e s e n 0
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30o September 194-4^	.
2)	Versandanzeige der	Bank	vom	5o	Juli
1945 mit der Sthckhurrmerangabb an den Anmelder.,
3)	notarielle Bestätigung darüber, dass dem Notar die
; effektiven Stücke am 18, Juli 1950 vorgelegt wor-	^
den ‘sind, wobei die gleichen Stücknummern angege- ■ .Sun. ben ' sind, wie in der zu 2 -genannten Versandanzeige
4)	ein handschriftliches Verzeichnis des Anmelders über
‘seine Wertpapiere'vom 31o Juli 1943, das die gleichen Stücknurnmern enthält und mit einem vom 7a August 1943 datierten und mit Stempel und 2 Unterschriften versehenen Terme	-	IMMii
 mit folgendem Wortlaut versehen^ists
v'; Vorstehende Angaben stimmen mit unseren: Notizen überein” o Die Anmeldestelle hat dazu erklärt,- dass einer der beiden Unterzeichner des Vermerks ihr persönlich bekannt sei und dass Umstände, die gegen die Echtheit und Dichtigkeit der Bescheinigung sprechen könnten, ihr nicht bekannt seien«,
Gegenüber der Kammer für Wertpapi erbere ini'gühg hat der Anmelder schliesslich noch die übliche eidesstattliche Versicherung über sein Eigentum an den angerceldeten Pa-
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 Die Kammer für:Wertpapierbereihigung hat in dem angefochtenen Beschluß die Hechte als glaubhaft gemacht an-.-, erkannt »■ -Deif vollen Nachva is hat sif nicht als er bl	1 t
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 sie die Anerkennung als nachgewiesen erstrebt« Bas Oberlandesgericht Stuttgart möchte der Beschwerde statt-, geben, sieht .sich aber durch einen Beschluß des Ober-d landesgerichts Düsseldorf vom 29« November. 1951 (M 51,' 968) daran gehindert und hat deshalb'die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt0
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Iln Die Voraussetzungen des § 28 PGG sind gegeben«
Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 13« Juli 1951 (IV ZB 28/51 = BGHZ 3S 123 und \,:M 51 / 595) entschieden, dass .§ 28 Abs 2 PGG auch auf die sofortige Beschwerde nach § 34 Y/BG anwendbar ist« Zweifelhaft kann im vorlie-genden Pall nur sein, oh der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf der vom Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigten Entscheidung entgegensteht« Das Oberlandes-gericht Düsseldorf hat ausgesprochen, dass.eine vor der Banken.*:.chiiessung oder den Zusammenbruch ausgestellte Bescheinigung eines geschlossenen Kreditinstituts in der .... • - '
Ostzone kein vollkommenes Beweismittel im Sinne des § 22
Albs 1 Y/BG und nur zur Glaubhaftmachung der darin bestätig-
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ten Tatsachen geeignet'sei« Das Oberlandesgericht Stuttgart entnimmt daraus, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf derartige Bankbesc heinigungen grundsätzlich weder flr sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Beweis-mittein für geeignet hält, zun Nachweis eines nechts zu., führen, so dass ein arigemeldetes Recht niemals als nach--gewiesen anerkannt werden könne, wenn sich unter den für die Entscheidung maßgebenden Beweismitteln eine vor dem Zusammenbruch ausgestellte Bankbescheinigung eines ge-
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§ 34 Abs 1 Satz 2 VBG nur auf die Verle seizes gestützt werden, kann, entzogen» Die Frage, ob § 22 \7BG dahin auszulegen-, ist, dass der Nachweis für ein Recht nur rait den in § 22 Abs. 1 WEG erwähnten Beweismitteln erbracht werden kann, und die in § 22 Abs 2 genannten ...von vornherein nur dazu führen; können, das Recht als glaubhaft gemacht anzuerkennen, 1st aber eine Rechtsfrage und kann deshalb mit der sofortigen Beschwerde zur Nachprüfung gestellt werden»
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei» § 22 Abs 1 Y/3G- be stimmt, dass der Anmelder .zu dem Beweis der; nach § 21 WEG erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche urkunden oder Bankbescheinigungen, in denen das Wertpapier nach seinen Merkmalen’genau bezeichnet ist., vorzulegen hat« Werden Depotbescheinigungen vorgelegt, so müssen diese die Bummer des Depots und die Stelle des Depotbuchs enthalten, unter denen das her.tpapier verzeichnet ist» Nach § 22 Abs 1 Satz 3 ist ferner eine Erklärung der Bank beizubringen, dass diese zur Vorlegung der betreffenden Bücher bereit ist» Diese Erklärung ist von den geschlossenen Kreditinstituten der Ostzone nicht mehr zu erhalteno Deswegen entsprechen Bescheinigungen der Ostbanken aus der Zeit vor der Bankenschliessung nicht den Anforderungen des § 22 Abs 1 WBGt Sie sind daher keine '"Vollkommenen15.-Beweismittel? wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend sagt» Daraus folgt aber..nicht, daß es keinen Nachweis der Rechte geben kann, wenn der Anmelder sich auch auf eine .solche B.ankbes.cheinigung stützt § 22 Abs 2 WEG bestimmt, dass auch andere Beweismittel
 zulässig sind, soweit Beweismittel der in Abs 1 genannten Art nicht beigebracht werden können« Das Gesetz sagt nichts darüber , dass mit diesen anderen Beweismitteln nicht das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit den Beweismitteln des Abs 1-, dass insbesondere also ein Nachweis der Rechte mit diesen ande- . ren Beweismitteln nicht geführt werden kann* Eine Rangordnung der Beweismittel in dem Sinne, dass nur die in § 22 Abs 1 Y/BG erwähnten zu dem llachweis eines Rechts füh ren können und die in Abs 2 genannten nur zur Glaubhaft -maclrung ausreichen, kann- aus dem Gesetz nicht entnommen werden* Ob das Recht nachgewiesen ist, hängt vielmehr allein davon ab, ob die Beweismittel ausreichen, um die volle Überzeugung von seinem Bestehen zu begründen« Reichen die Beweismittel dazu nicht aus, ergeben sie aber doch eine hinreichende wahrscheinlichkeit für .das Bestehen dos Rechts, so ist es -glaubhaft gemacht (§ 23.: Abs 2 WBG-V* Hiernach kann die Überzeugung von - dem Bestehen des Rechts grundsätzlich mit allen überhaupt zu-1 ä s sj i g eh ■ Be w e i s m i 11 ein be grü nd et wer d eh *
■Das schliesst nicht' aus, dass die "vollkommenen” Beweismittel des § 22 Abs 1 DBG im Rahmen der "Beweis-vvürdigung höher bewertet und demgemäß leichter zu dem Nachweis der Rechte führen können als die "anderen*’ Beweis-- : mittel des § 22 Abs 2 Y/BG * Eine solche, unter schied liehe Bewertung deutet das Gesetz selbst schon dadurch ..an,daß 1 es dem Anmelder auferlegt, ”in erster Linie” die im § 22 Abs 1 bezeichheten Beweismittel vorzulegen * Das än--’ dert aber nichts .daran, dass im Einzelfall auch die Beweismittel des § 22 Abs 2, insbesondere also auch Bank-
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bescheinigungen nicht auskunftsfähiger. Bankinstitute zu dem 1‘achweis des Rechts, führen;können (ebenso Eichhorn Handbuch für die T/ertpapierbereihigung, § 22 Vorbem 2 mit weiteren lh chwcisen)<, Deshalb kann nicht gesagt werden, dass ein Nachweis eines Rechts ausgeschlossen ist5 wenn der Anmelder sich heben anderen Beweismitteln auch auf eine Bankbescheinigung eines geschlos-senen Kreditinstituts der Ostzone berufto Insoweit schlier/st sich der Senat daher der vom Oberlandes geri cht • Stuttgart vertretenen Auffassung an,-
IV p Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer für uertpapierbereinigung zurückzuvcrweisenc Bei der neu vor zunehmenden Üewe i sv;ür cl igung wird auch' zu berücksich-Ligen sein,.dass es sich im vorliegenden. Fall um eigen • verwahrte Stücke handeltS, für die eine Auslieferungs-bcscheihigung der Ostbank vorliegt0 Die Kammer für wert-papierbereinigung wird daher zu prüfen haben, ob aus diesem Umstande im Zusammenhang mit den weiteren Beweis- •
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mittein, insbesondere dem Depotaussug m 5o. September 194.4, der rechtmässige Erwerb der Papiere durch den Anmelder als nachgewiesen angesehen werden kann (vgl dazu OLG Düsseldorf in 1711 1952 S 68 und die Verlautbarung des Amtes für Wertpapierbereinigung vom 220 Januar 1952, WM 1952, 65 I 1 Abs 1)e
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