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BGH · IV ZB 22/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 22/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 24. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. März 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von der April 2009 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten auf 2.764,13 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Klägern für ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 16.100 € in voller Höhe berücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts jedoch abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 2.223,28 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Die nach Nr. 1008 W RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. 7 Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. 9 Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zu dem Verständ- lich ist, kann sich die Beklagte auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG nicht berufen. Der die landgerichtliche Entscheidung ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben.

Zitierte Normen: § 13 RVG § 574 ZPO § 15a RVG § 132 GVG § 577 ZPO
AnrechnungRVGZBLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 22/10
vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 24. November 2010
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. August 2010 aufgehoben.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Beschwerdewert: 540,85 €
Gründe:
1	I. Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.
2	Nach einem am 5. März 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von der
 
Beklagten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. April 2009 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten auf 2.764,13 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Klägern für ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 16.100 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.
3	Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-
tigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts jedoch abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 2.223,28 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die Kläger die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.
4	II.	Das	Beschwerdegericht	meint, die Anrechnungsvorschrift der
 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von der Anrechnung unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Anderes lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch § 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift
 
gewesen sei. Zum einen habe schon kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zu dem anderen sei eine Korrektur der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine Änderung des Gesetzes, nicht nur eine lediglich klarstellende Korrektur.
5	III.	Das	hält	rechtlicher	Nachprüfung	nicht stand. Die statthafte
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6	1.	Die	nach	Nr. 1008 W RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach
 Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
7	Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 -XII ZB 175/07, NJW2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.
 
8	§	15a	RVG	stellt	nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Ge-
setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, Rn. 8 und vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, IV ZB 41/09, IV ZB 3/08, jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 -XI ZB 7/10, Rn. 8f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, Rn. 8 f. und VIII ZB 33/10, Rn. 7 f. sowie vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 8 f.).
9	Der	Senat	hält	an seiner vor Erlass des § 15a RVG zu dem Verständ-
nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest. Ein Vorgehen nach § 132 GVG ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, Rn. 10 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 10).
10	2.	Da	weitere	Feststellungen	nicht	zu	erwarten	sind, hat der Senat
 gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
11	Nachdem	keiner	der	Ausnahmefälle	des	§	15a	Abs. 2 RVG ersicht-
lich ist, kann sich die Beklagte auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach
 Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben.
Terno
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 0 365/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2010 - 2 W 119/09 -