Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 15. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 4. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht eingelegt. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 21/95 BESCHLUSS vom 15. November 1995 in der Nachlaßsache betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach dem am 2. Mai 1992 verstorbenen Dr. Gustav Bruno Beteiligte: 1. Frau Marina Elisabeth Hl ing Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Herr Joachim Martin DM, K 3. Herr Klaus-Peter DM, F S( Beschwerdegegner, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 15. November 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 1995 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 300.000 DM Gründe: Das Landgericht hat durch Beschluß vom 4. März 1994 u.a. den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht eingelegt. Sie hat die dort zuständigen Richter im Hinblick auf zwei verfahrensleitende Verfügungen sowie deren Mitwirkung an Beschwerdeentscheidungen über die Ablehnung von Richtern des Landgerichts als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Oberlandesgericht durch den angegriffenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Auch bei der entsprechenden Anwendung der §§ 42ff. ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht eröffnet (Senat, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426). Die Kostenpflicht der Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführerin folgt aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Terno