Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 10. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Diese Kopien zeigen, daß die vorliegende Sache lediglich mit dem Rubrum und ohne einen unterscheidenden Zusatz zu anderen Verfahren gleichen Rubrums (wie etwa dem Aktenzeichen) eingetragen war. Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Organisationsverschuldens des Anwalts zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Wenn es an einer allgemeinen Anordnung fehlt, daß die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar im Fristenkalender einzutragen sind, etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder zu demindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand, liegt ein für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlicher anwaltlicher Organisationsmangel vor (BGH, Beschluß vom 25. Innerhalb dieser Zweiwochenfrist müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Tatsachen vorgetragen werden, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können; nach Fristablauf dürfen lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben noch erläutert und vervollständigt werden, wenn eine Aufklärung gemäß § 139 ZPO geboten gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5; BGH, Beschluß vom 20. Die Darstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war in sich geschlossen; mit dem Beschwerdevorbringen wird dagegen ein für die Wiedereinsetzung wesentlicher Punkt, auf den das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Antrags gestützt hatte, erstmals vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF 36 BESCHLUSS IV ZB 21/93 vom 1. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit der Eheleute Johann und Hannelore Straße ■ , Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte HB und Partner, BafBBBplatz ff, HB ~ gegen Herrn Norbert Bai [straße fj, EB, Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte wBBstraße ■ und Partner, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 1. Dezember 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1993 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 21.979,78 DM Gründe: Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 1993 rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, die Anwaltsgehilfin habe den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sowie den Ablauf einer entsprechenden Vorfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen. Sie habe beide Fristen versehentlich schon lange vor ihrem Ablauf gestrichen, als die Bestätigung des 3 Eingangs einer Berufung in anderer Sache mit gleichem Rubrum eingetroffen war. Ihr sei nicht aufgefallen, daß es sich bei den gestrichenen Fristen nicht um Berufungs-, sondern Berufungsbegründungsfristen gehandelt habe, obwohl dies durch entsprechende Abkürzungen in dem - in Kopie vorgelegten - Fristenkalender vermerkt war. Diese Kopien zeigen, daß die vorliegende Sache lediglich mit dem Rubrum und ohne einen unterscheidenden Zusatz zu anderen Verfahren gleichen Rubrums (wie etwa dem Aktenzeichen) eingetragen war. Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Organisationsverschuldens des Anwalts zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde tragen die Prozeßbevollmächtigten der Kläger vor, seit Jahren bestehe die Anweisung, bei Sachen mit identischem Rubrum im Fristenkalender zusätzlich zur Parteibezeichnung das Aktenzeichen zu vermerken. Diese Anweisung sei von der Anwaltsgehilfin in der Vergangenheit auch befolgt worden, wie durch Vorlage des Fristenkalenders für das Vorjahr nachgewiesen werden könne. Lediglich im vorliegenden Fall sei dieser zusätzliche Vermerk aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, muß ein Rechtsanwalt durch geeignete allgemeine Anweisungen organisatorische Vorkehrungen für einen verläßlichen, Frist- 36 Versäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang treffen (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZR 153/84 - VersR 1985, 502f.). Wenn es an einer allgemeinen Anordnung fehlt, daß die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar im Fristenkalender einzutragen sind, etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder zu demindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand, liegt ein für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlicher anwaltlicher Organisationsmangel vor (BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25) . Das Vorbringen in der sofortigen Beschwerde kann wegen des Ablaufs der Frist des § 234 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Innerhalb dieser Zweiwochenfrist müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Tatsachen vorgetragen werden, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können; nach Fristablauf dürfen lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben noch erläutert und vervollständigt werden, wenn eine Aufklärung gemäß § 139 ZPO geboten gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5; BGH, Beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 -BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Die Darstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag war in sich geschlossen; mit dem Beschwerdevorbringen wird dagegen ein für die Wiedereinsetzung wesentlicher Punkt, auf den das Berufungsgericht seine Zurückweisung des Antrags gestützt hatte, erstmals vorgetragen. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting