Januar 1978 insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver weigert worden ist. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 25. November 1977 hat die Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das in der seit 25. Dezember 1977 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug gebeten. Januar 1978 - hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Bewilligung des Armenrechts abgelehnt und gleichzeitig die Berufungen beider Parteien als unzulässig verworfen. Januar bei dem Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung über die Berufung zuständig war und die Berufungsfrist hier versäumt war, weil die Berufung erst am 15. Januar 1978 - IV ZB 81/77 - ausgeführt hat, kann in Fällen der vorliegenden Art die Einlegung der Berufung bei dem Landgericht einem Rechtsanwalt nicht zu dem Verschulden gereichen, weil die entstandene Unklarheit über den Instanzenzug erst durch die genannte und die dar- Der Klägerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
J<r BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 21/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Nelli Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. itraße gegen den Oberstudiendirektor Siegfried Diek A> G * Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechts und iwälte Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller9 Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 1978 insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver weigert worden ist. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 25. Oktober 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Mit ihrem am 24. November 1974 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. November 1977 hat die Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung der Berufung gegen das in der seit 25. März 1977 rechtshängigen Unterhalt ssache der Parteien von dem Amtsgericht Kiel (Allgemeine Zivilprozeß-Abteilung) am 25. Oktober 1977 erlassene und ihr am 4. November 1977 zugestellte Urteil das Armenrecht zu bewilligen. Das Landgericht hat die Parteivertreter durch Verfügung vom 4. Dezember 1977 - eingegangen am 8. Dezember 1977 - darauf hingewiesen, daß für die Entscheidung über das Berufungsverfahren das Oberiandesge- rieht zuständig sei. Daraufhin hat die Klägerin am 15. Dezember 1977 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß vom 6. Januar 1978 - der Klägerin zugestellt am 23. Januar 1978 - hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Bewilligung des Armenrechts abgelehnt und gleichzeitig die Berufungen beider Parteien als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 24. Januar bei dem Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde, mit der die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung über die Berufung zuständig war und die Berufungsfrist hier versäumt war, weil die Berufung erst am 15. Dezember 1977 bei ihm einging. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem schuldhaften Verhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhe. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 81/77 - ausgeführt hat, kann in Fällen der vorliegenden Art die Einlegung der Berufung bei dem Landgericht einem Rechtsanwalt nicht zu dem Verschulden gereichen, weil die entstandene Unklarheit über den Instanzenzug erst durch die genannte und die dar- <j<r - k - in in Bezug genomtaene Entscheidung des Senats behoben werden konnte. Der Klägerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit insoweit gegenstandslos. Dr. Grell Rottmüller