Der Klägerin wird das Armenrecht für die Beschwerdeinstanz verweigert. April 1976 hat der Beklagte gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und am 4. Mai 1976 eingegangene Antrag vom 5* Mai 1976, in dem die Klägerin unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz um das Armen- Mai 1976, in dem die Klägerin das Armenrecht unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen und vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwalts begehrte« Beiden Anträgen kann nicht stattgegeben werden« Die zunächst beantragte Beiordnung eines zweitinstanzlichen Rechtsanwalts als Armenanwalt hatte nicht erfolgen können« Der Bundesgerichtshof kann nur einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt beiordnen« Die zuletzt beantragte Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen und vom erkennenden Senat auszuwählenden Rechtsanwalts als Armenanwalt ist jedoch nicht mehr statthaft, weil das Beschwerdeverfahren mit der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Beklagten bereits beendet war, als der Antrag gestellt wurde«
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/76 in dem Rechtsstreit des Dachdeckers Villi Berthold D traße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II• Instanz: Rechtsanwalt gegen die Ehefrau geh, J 9 Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte < Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Der Klägerin wird das Armenrecht für die Beschwerdeinstanz verweigert. Gründe : Durch Beschluß vom 13* April 1976 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten und Beschwerdeführers gegen das Ehescheidungsurteil des Landgerichts vom 28. Oktober 1975 als unzulässig verworfen. Am 22. April 1976 hat der Beklagte gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und am 4. Mai 1976 um das Armenrecht gebeten. Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Mai 1976 ist ihm das Armenrecht für die Beschwerdeinstanz verweigert worden. Am 21. Mai 1976 hat der Beklagte die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde sind dem erkennenden Senat zwei auf das Beschwerdeverfahren bezogene Armenrechtsanträge der Klägerin und Beschwerdegegnerin zugegangen, und zwar der an das Oberlandesgericht gerichtete und dort am 6. Mai 1976 eingegangene Antrag vom 5* Mai 1976, in dem die Klägerin unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz um das Armen- recht bat9 und der an den Bundesgerichtshof gerichtete und dort am 25* Mai 1976 eingegangene Antrag vom 24. Mai 1976, in dem die Klägerin das Armenrecht unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen und vom Gericht zu bestimmenden Rechtsanwalts begehrte« Beiden Anträgen kann nicht stattgegeben werden« Die zunächst beantragte Beiordnung eines zweitinstanzlichen Rechtsanwalts als Armenanwalt hatte nicht erfolgen können« Der Bundesgerichtshof kann nur einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt beiordnen« Die zuletzt beantragte Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen und vom erkennenden Senat auszuwählenden Rechtsanwalts als Armenanwalt ist jedoch nicht mehr statthaft, weil das Beschwerdeverfahren mit der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Beklagten bereits beendet war, als der Antrag gestellt wurde« Beschwerdewert: 4,000,- DM« Johannsen Knüfer