Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer am 11. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegen das am 16. März 1973 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt; hier hat er zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. einsetzungsgesuch als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bereits am 6. März 1973 erfahren hatte, daß das Landgericht für die dort eingelegte Berufung nicht zuständig war. März 1973 behoben, so daß an diesem Tage die zweiwöchige Frist begann, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO beantragt werden muß. Dieser mußte deshalb als unstatthaft angesehen werden mit der Folge, daß die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen war. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich eine Partei auch in Statussachen das Verschulden ihres Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF it zb 2i m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Kurt G straße in H » Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in Große B gegen die minderjährige D6sir6e W Am SBBHBl vertreten durch das Kreis Jugendamt in PBHB» dieses vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule, Jugend und Berufsausbildung, Amt für Jugend, in U< Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße in 9 2 / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer am 11. Juli 1973 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. März 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . G r ü nde Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 29. November 1972 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegen das am 16. Januar 1973 zugestellte Urteil zunächst am 14. Februar 1973 bei dem Landgericht und dann am 23. März 1973 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt; hier hat er zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die statthaft eingelegte sofortige Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das am 23. März 1973 eingegangene Wieder- einsetzungsgesuch als verspätet angesehen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bereits am 6. März 1973 erfahren hatte, daß das Landgericht für die dort eingelegte Berufung nicht zuständig war. Dieser Grund trägt die angefochtene Entscheidung. Der als Hindernis geltend gemachte Irrtum des Prozeßbevollmächtigten war am 6. März 1973 behoben, so daß an diesem Tage die zweiwöchige Frist begann, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO beantragt werden muß. Sie ist durch den erst am 23. März 1973 gestellten Antrag nicht gewahrt worden. Dieser mußte deshalb als unstatthaft angesehen werden mit der Folge, daß die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen war. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß auch einem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht hätte stattgegeben werden können, kam es hiernach nicht mehr an. Soweit die sofortige Beschwerde mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen etwa geltend machen will, selbst die von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldete Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist dürfe dem Beklagten nicht zu dem Nachteil gereichen, kann sie keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich eine Partei auch in Statussachen das Verschulden ihres Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. / / ! Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Mai 1973 - 2 BvL 5, 6, 7, 13/72 - ebenfalls entschieden, daß die Anwendung von § 232 Abs. 2 ZPO in KindschaftsSachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Was hiernach für die Versäumung der Berufungsfrist gilt, trifft erst recht auf den Ablauf der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zu. Eine Wiedereinsetzung hiergegen, selbst wenn sie beantragt worden wäre, hätte nicht gewährt werden können. Der angefochtene Beschluß erweist sich demnach als zutreffend; die sofortige Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Beschwerdewert: 3.000,— DM. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer