2) Gesetzlicher Vertreter des Kindes für die Bestimmung seines Wohnsitzes gemäss § 8 BGB ist derjenige, dem das Recht der gesetzlichen Vertretung in persönlichen Angelegenheiten zusteht. :3) Der Wille der personensorgeberechtigten geschiedenen Mutter, gemäss § 8 BGB unter Aufhebung des vom Vater abgeleiteten Wohnsitzes einen neuen Wohnsitz für das Kind zu begründen, bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung | oder sonstigen nach aussen erkennbaren Willensäusserung, sondern kann aus den Umständen erschlossen werden« Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Kindesmuttermit der die Verletzung der Vor Schriften der §§ 36 EGG, 74 EheG und 1631 BGB gerügt wird Das mit der weiteren Beschwerde befasste Kammergericht möchte diese zurückweisen * Es ist der Auffassung» dass das Recht, über den Y/ohnsitz des Kindes zu bestimmen, der Mutter auch dann nicht zustehe* wenn ihr die Gor ge für die Person des Kindes übertragen sei; denn das Recht der Wohnsitzbestimmung sei kein Ausfluss des Personensorgerechts o Da jedoch das Oberlandesgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 19o September 1951, veröf-. Eine ändere Frage ist jedoch, ob die Mutter, wenn ihr nach § 74 EheG das Recht übertragen wird, für die Person des Kindes zu sorgen, damit die Befugnis erhält, als f| ' die die Sorge für seine Person betreffen, gemäss § 8 BGB dessen bisherigen (abgeleiteten) Wohnsitz aufzageben und einen neuen zu begründen oder doch dem Kind zu einem derartigen von ihm selbst vor genommenen Wohnsitzwechsel rechts Wirksam ihre Zustimmung zu erteilen» Während nach der früheren Regelung des § 1635 BGB die Übertragung des Personensorgerechts an die Jlutter das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes in vollem Umfang bestehen liess (§ 1635 Abs 2 BGB)5 Wird der Mutter- jetzt mit der Übertragung des Sorgerechts nach § -74 EheG auch das. Dem Oberlandesgericht Freiburg ist aber auch darin beizutreten, dass das Recht des gesetzlichen Vertreters, gemäss § 8 BGB über den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen, dem Gebiet der Personensorge zuzuordnen ist, so dass es nach deren Übertragung an die-:Hutter nur dieser zusteht (ebenso KG in DR 39, 246 und DFG 43:, 1 29; Pay ObLG in NJW 1951, 275 und 1952, 587; RGRK § 8 Anm 1 ; Hoffmann-,Stephan aaO; Guggümos DFG 41, 162: aA BayObLG in JW 34, 1369)» gemäss § 8 BGB über den Wohnsitz;des Kindes zu bestimmen, kann deshalb eine sachgerechte Lösung nur l|| in dem Sinne finden, dass die Wohnsitzbestimmung dem um-'fjp Passenderen und für das Kind bedeutungsvolleren Gebiet ' der Personensorge zugeordnet wird. Über das Pestehen oder Ifichtbe stehen eines entsprechenden gemeinsamen Willens beider geschiedenen Elternteile und seiner Äusserung, würde bei dieser Auffassung in den weitaus meisten Fällen nur schwer Klarheit zu erlangen sein« Falls aber beide Elternteile sich über die zu treffende -‘Entscheid ung nicht einigen könnten, bliebe nichts übrig, - als unter entsprechender Anwendung des § 1629 BGB die Entscheidung in die Hände des Vormundschaftsrichters zu legen. Alle diese Schwierigkeiten lassen sich nur durch die Auffassung vermeiden; dass der Hutter mit dem Recht der Personensorge auch das Recht übertragen wird, den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen« dass ihm die Befugnis men, nicht zustehen solle Pei der Bestimmung des Wohnsitzes , der nach Fegriff und Bedeutung wesentlich dem rechtlichen Gebiet zugehört, handelt es sich um eine.Befugnis anderer Art als bei der Bestimmung des Aufenthalts als einer rein tatsächlichen Gegebenheit, des zu bestimmen habe, kann also nicht gefolgert werden Die Sache war hiernach an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Zuständigkeit nach Massga'öe der vorstehenden und im folgenden noch zu erörternden Gesichtspunkte erneut zu Prüfen» Soweit .es nunmehr auf die Feststellung des Willens der Mutter ankommt, für das Kind in dem Bezirk, zu dem ihre jetzige Wohnung gehört, einen Wohnsitz zu begründen oder der Begründung eines Wohnsitzes durch das Kind zuzustimmen, ist mit dem Oberlandesgericht Freiburg davon auszugehen, dass dieser Wille einer ausdrücklichen Erklärung, sei es gegenüber dem Vater, sei es gegenüber den Behörden, nicht bedarf« Fenn die V/ohnsitzbegründung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung«- Sie setzt zwar das Vorhandensein eines entsprechenden Willens (Domizilwillens) voraus.» Dieser Wille aber kann aus dem gesamten Verhalten des gesetzlichen Vertreters und den sonstigen Umständen erschlossen werden (vgl Planck BGB 4„ Aufl Anm-zu § 8 BGB)» Bei der vom Vater ge- S trennt lebenden geschiedenen Hutter wird der•Wille zur Au Hebung des abgeleiteten und zur Begründung eines neuen Wohnsitzes für ein Kind,- hinsichtlich dessen ihr Jas Personensorgerecht zusteht,'' grundsätzlich schon daraus zu folgern sein, dass (sie eine ständige vom i Vater getrennte Unterbringung des Kindes,, an ordnet .oder-stillschweigend : zulässt, insbesondere selbst Wohnung'und, Wohnort dauernd :; mit dem Kinde teilt» Der natürliche räumliche Mittelpunkt nicht mehr der Wohnsitz seines Vaters, sondern der Ort seiner dauernden Unterbringung« Von dieser•Tatsache aber v;erderi, wenn nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, auch das Bewusstsein und der Wille der Mutter in der Weise bestimmt sein, dass sie den ll'nterbringungsort des Kindes auch als seinen Wohnsitz ansieht und will« In der Rechtsprechung ist demgegenüber die Auffassung vertreten worden, die.
Für dan Nachschlagewerk! Für_ di_e_ amtliche^ Sammlung^ Gesetz: 1) ^ss oei der I/Iutter wohnende Kind geschiedener Eltern teilt auch nach Übertragung des Personensorgerechts auf die Mutter grundsätzlich den Wohnsitz des Vaters (§ 11 o-^ BGB') 2) Gesetzlicher Vertreter des Kindes für die Bestimmung seines Wohnsitzes gemäss § 8 BGB ist derjenige, dem das Recht der gesetzlichen Vertretung in persönlichen Angelegenheiten zusteht. :3) Der Wille der personensorgeberechtigten geschiedenen Mutter, gemäss § 8 BGB unter Aufhebung des vom Vater abgeleiteten Wohnsitzes einen neuen Wohnsitz für das Kind zu begründen, bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung | oder sonstigen nach aussen erkennbaren Willensäusserung, sondern kann aus den Umständen erschlossen werden« Aktenzeichen« IV ZB 21, 32. Beschluss des BGH vom 14» -Juli 1952 Kämmergericht ;Ber1in r\ c-' ' ? V IV ZB ?.1:'52 ■ill . ffi/vO ■ m \ K! Beschlass In Sachen ljetr„ die Bestellung eines .Pflegers für .das minderjährige Mtr ags je Iler in r. Kindesmutter Frau Ingeborg HWp|MM»; vertreten durch Hechts any; alt egg hat der iV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14o Juli 1952 unter Mitwirkung' der Bundesrichter Br 0 Bersch, Ascher, ■beschlossene Baske; Br» Kregel und BrD v„ Werner Der Beschluss der 24* Zivilkammer des,Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 16p Januar 1952 sowie die Verfügung des Amtsgerichts in Berlin-Char-lcttenburg vorn 15h Dezember 1951 werden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht in Berlin-Charlotten-b ur g zür üc kverw i e s en, Gr und e Bie Ehe der Kindeseltern,, aus der das am _______;_ geborene Kind Angelika IMiMiiW hervorgegangen ist, ist durch Urteil des Amtsgerichts Berlin-Kitte - 17 Ea„ 689/50 - rechtskräftig geschieden worden. Bas Sorgerecht für das Kind Angelika ist durch Beschluss des Amtsgerichts ''jerlin-Jjitte. vom/P;;:/: 28o Juni 1950 der Kindesmutter'übertragen'worden,, Bie Kin- || desmutter hat bei dem Amtsgericht Perlin-Charlottenburg die »Ir ■ Einleitung einer Pflegschaft zur Geltendmachung von Unter ha Its ans pr Liehen gegen den Kindesvater mit der Begründung beantragt, dass dieser, der in PflMHI II 0k, fggf Strasse §/f (im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin) wohnt, vergeblich zur Unterhaltszahlung für das Kind aufgefordert.worden seiQ Mit Verfügung vom 15» Dezember 1951 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte äbgelehnt« Die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde der Kindesmutter . .hat das Landgericht durch Beschluss vom 16„ Januar 1952 zurückgewiesen» In den Gründen seiner Entsc hei dang hat es ausgeführt, dass das nach §§ 37, 36 EGG für die Einleitung der beantragten Pflegschaft zuständige Gericht das Amtsgericht Berlin-Mitte seiD Das Kind, teile gemäss § 11 BGB den Wohnsitz des Kindesvaters im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte„ Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Sorgerecht der Kindesmutter übertragen worden sei» Denn die Kindesmutter habe den Wohnsitz des Kindes nicht nach aussen erkennbar geändert! Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Kindesmuttermit der die Verletzung der Vor Schriften der §§ 36 EGG, 74 EheG und 1631 BGB gerügt wird Das mit der weiteren Beschwerde befasste Kammergericht möchte diese zurückweisen * Es ist der Auffassung» dass das Recht, über den Y/ohnsitz des Kindes zu bestimmen, der Mutter auch dann nicht zustehe* wenn ihr die Gor ge für die Person des Kindes übertragen sei; denn das Recht der Wohnsitzbestimmung sei kein Ausfluss des Personensorgerechts o Da jedoch das Oberlandesgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 19o September 1951, veröf-. fentlichtin der ICJW 1951, 889, die gegenteilige Auffassung vertreten hatte, sieht sieh das Kammergericht an der’ von ihm für richtig befundenen Zurückweisung der weiteren Peschwerde gehindert» Es hat diese deshalb unter.Begründung seiner Bechtsauffassung durch Beschluss vom 220 Februar 1952 dem Bundesgerichtshof vorgelegt,. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäss § 28 Abs fl| 2 FGG, Art 7 Ziff 41, 42 Eechtseinheitsgese'tz vom 9» Ja-nuar 1951 (VOB1 für Berlin I, 99) sind gegeben, so dass der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat. Sie ist gemäss §§ 27, 29 FGG zulässig und in richtiger Form eingelegt und auch sachlich begründet» Für die Einleitung der von der Kindesmutter beantragten Pflegschaft ist nach den §§ 36, 37 FGG das Amtsgericht, zuständig, in dessen Bezirk das Kind zur Zeit der Anordnung der Pflegschaft seinen Y/ohnsitz hat» Nach § 11 Satz 1i BO-B teilt das eheliche Kind den Y/ohnsitz des Vaters» Im Schrifttum ist vereinzelt die Auffassung vertreten wor- den, dass dieser "abgeleitete" Y/ohnsitz des Kindes in Fort--, fall komme, wenn nach Scheidung der Ehe der Eltern das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, gemäss § 74 EheG der Mutter übertragen werde und diese einen anderen Wohnsitz habe als der Vater» Das Kind soll alsdann ohne weiteres den Wohnsitz der Mutter teilen (so Aschoff DFG 42, 83).' Diese Ansicht steht jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Satz 1 BGB,, der durch § 74 EheG keine, Abänderung erfahren hat, in Widerspruch (ebenso Koffmann-JS Stephan, EheG § 74 Anm 4 A; OLG Freiburg aaOl. jfB Eine ändere Frage ist jedoch, ob die Mutter, wenn ihr nach § 74 EheG das Recht übertragen wird, für die Person des Kindes zu sorgen, damit die Befugnis erhält, als f| 1 gesetzliche Vertreterin des Kindes in Angelegenheiten., ' die die Sorge für seine Person betreffen, gemäss § 8 BGB dessen bisherigen (abgeleiteten) Wohnsitz aufzageben und einen neuen zu begründen oder doch dem Kind zu einem derartigen von ihm selbst vor genommenen Wohnsitzwechsel rechts Wirksam ihre Zustimmung zu erteilen» Während nach der früheren Regelung des § 1635 BGB die Übertragung des Personensorgerechts an die Jlutter das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes in vollem Umfang bestehen liess (§ 1635 Abs 2 BGB)5 Wird der Mutter- jetzt mit der Übertragung des Sorgerechts nach § -74 EheG auch das. Recht übertragen, das Kinn in den•Angelegenheiten^ die die Gorge für seine Person betreffen,, ■ gesetzlich zu vertreten» Die Vertretungsmacht des Vaters wird also insoweit eingeschränkt» Bas ist nach dem Vorgang des Reichsgerichts (DR 45? 27; 45, 52; einhellige Auffassung der Rechtsprechung» Dem Oberlandesgericht Freiburg ist aber auch darin beizutreten, dass das Recht des gesetzlichen Vertreters, gemäss § 8 BGB über den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen, dem Gebiet der Personensorge zuzuordnen ist, so dass es nach deren Übertragung an die-:Hutter nur dieser zusteht (ebenso KG in DR 39, 246 und DFG 43:, 1 29; Pay ObLG in NJW 1951, 275 und 1952, 587; RGRK § 8 Anm 1 ; Hoffmann-,Stephan aaO; Guggümos DFG 41, 162: aA BayObLG in JW 34, 1369)» Der Wohnsitz ist der dauernde räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensbeziehungen des Kindes, Zu diesen gehören auch seine Beziehungen zu den Gegenständen seines etwaigen Vermögens und die Beziehungen zu anderen Personen, die sich aus dem Vorhandensein von Vermögensgegenständen für das Kind ergeben»' Die Vermögensangelegenheiten des Kindes bilden also nur einen Ausschnitt aus seinen gesamten Lebensbeziehungen, deren subjektiver Bezie- ' I hongspunkt immer seine Person ist. Per Schwerpunkt aller' dieser Beziehungen liegt also nach natürlicher und ver-l nünftiger Betrachtungsweise immer auf dem Cehiet der Per sonensorge, ganz abgesehen davon, .dass ausser Unterhaltsansprüchen gegen den Vater in den weitaus meisten Fällen nennenswertes..Kindesvermögen nicht vorhanden ist. Paraus ergibt sich zwanglos, dass auch die Wohnsitzbestittmung ; in erster Linie; und weitaus überwiegend; für die Person V des Kindes Bedeutung hat. Pie Frage, wem, bei einer Aufteilung des Hechts zur. Vertretung des .Kindes zwischen den beiden geschiedenen Elternteilen das Hecht zustehen soll? gemäss § 8 BGB über den Wohnsitz;des Kindes zu bestimmen, kann deshalb eine sachgerechte Lösung nur l|| in dem Sinne finden, dass die Wohnsitzbestimmung dem um-'fjp Passenderen und für das Kind bedeutungsvolleren Gebiet ' der Personensorge zugeordnet wird. Sie ausschliesslich iH dem Gebiet der Vermögensverwaltung zuzureebnen, wie es anscheinend das .Kammergericht will, würde offensichtlich ..111 dem Gesetz zuwider laufen, da sie nach den obigen Parle- wja| gongen in jedem Fall mindestens ganz wesentlich auch, das Ä Gebiet der Personensorge berührt und die gesetzliche Vertretung des.Kindes nach § 1630 BGB grundsätzlich ein Aus-, K floss der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes ist (vgl Staudinger-Engelmann 9. Auf! Anm 1 zu § . 1630 tip BGB),- Es würde aber auch mit den natürlichen Anschauungen%y und den praktischen Bedürfnissen des Lebens schwerlich in Einklang zu bringen sein, wenn man demgemäss in Bezug auf die Wohnsitzrege lung trotz Übertragung des Personensorge-rechts auf dio Kutter ein gemeinseir.es Bestimmungsrecht beider Elternteile annehmen würde, wie es der P.GEK ..(91 Aufl Anm 2 zu § 81 EheG 1938) für die .Berufswahl tut. Pies würde bedeuten, dass nach Übertragung des .Personensorgerechts auf die Mutter die Begründung eines von dem Wohnsitz des Vaters verschiedenen Wohnsitzes für das ZCind oder die Zustimmung zu einer Änderung des abgeleiteten Wohnsitzes"des .Kindes durch dieses seihst gemäss § 8 BGB Sache 'beider Elternteile wäret die darüber nur gemeinsam entscheiden könnten. Über das Pestehen oder Ifichtbe stehen eines entsprechenden gemeinsamen Willens beider geschiedenen Elternteile und seiner Äusserung, würde bei dieser Auffassung in den weitaus meisten Fällen nur schwer Klarheit zu erlangen sein« Falls aber beide Elternteile sich über die zu treffende -‘Entscheid ung nicht einigen könnten, bliebe nichts übrig, - als unter entsprechender Anwendung des § 1629 BGB die Entscheidung in die Hände des Vormundschaftsrichters zu legen. Alle diese Schwierigkeiten lassen sich nur durch die Auffassung vermeiden; dass der Hutter mit dem Recht der Personensorge auch das Recht übertragen wird, den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen« Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz, wie auch das Oberlandesgericht Freiburg nicht verkennt, an den Wohn' sitz einer Person gewisse Folgen für die Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse knüpft (Gerichtsstand, Erfüllungsort, massgebendes Währungsrecht /vgl EGKZ 2, 150/")., Eie Anknüpfung dieser Folgen an den gesetzlichen Tatbestand des Wohnsitzes bedeutet nicht, dass.auch die Schaffung dieses Tatbestandes ihrem Wesen nach ein Akt der Vermögens Verwaltung ist, Auch .aus § 1631 Abs M■■■■BGB ergibt sich, nicht, wie das Kammergericht meint, dass das Gesetz die Bestimmung des Wohnsitzes nicht ausschliesslich oder wesentlich dem Gebiet der Perscnensorge habe zuordnen wollen, In den §§ 1630-1632 EGB hebt das Gesetz einzelne Befugnisse, die zu dem Inhalt des'Personensorgerechts gehören, besonders.hervor, ohne jedoch damit eine erschöpfende Aufzählung dieser 'Befugnisse zu geben. Aus.der Bestimmung, dass der Perscnens'crgeberech’tigte den Aufenthalt des Hin- ungenj! ch ir$ iß orge^Ji men 'I dass ihm die Befugnis men, nicht zustehen solle Pei der Bestimmung des Wohnsitzes , der nach Fegriff und Bedeutung wesentlich dem rechtlichen Gebiet zugehört, handelt es sich um eine.Befugnis anderer Art als bei der Bestimmung des Aufenthalts als einer rein tatsächlichen Gegebenheit, des zu bestimmen habe, kann also nicht gefolgert werden Die Sache war hiernach an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Zuständigkeit nach Massga'öe der vorstehenden und im folgenden noch zu erörternden Gesichtspunkte erneut zu Prüfen» Soweit .es nunmehr auf die Feststellung des Willens der Mutter ankommt, für das Kind in dem Bezirk, zu dem ihre jetzige Wohnung gehört, einen Wohnsitz zu begründen oder der Begründung eines Wohnsitzes durch das Kind zuzustimmen, ist mit dem Oberlandesgericht Freiburg davon auszugehen, dass dieser Wille einer ausdrücklichen Erklärung, sei es gegenüber dem Vater, sei es gegenüber den Behörden, nicht bedarf« Fenn die V/ohnsitzbegründung ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung«- Sie setzt zwar das Vorhandensein eines entsprechenden Willens (Domizilwillens) voraus.» Dieser Wille aber kann aus dem gesamten Verhalten des gesetzlichen Vertreters und den sonstigen Umständen erschlossen werden (vgl Planck BGB 4„ Aufl Anm-zu § 8 BGB)» Bei der vom Vater ge- S trennt lebenden geschiedenen Hutter wird der•Wille zur Au Hebung des abgeleiteten und zur Begründung eines neuen Wohnsitzes für ein Kind,- hinsichtlich dessen ihr Jas Personensorgerecht zusteht,'' grundsätzlich schon daraus zu folgern sein, dass (sie eine ständige vom i Vater getrennte Unterbringung des Kindes,, an ordnet .oder-stillschweigend : zulässt, insbesondere selbst Wohnung'und, Wohnort dauernd :; mit dem Kinde teilt» Der natürliche räumliche Mittelpunkt der gesamten Lebensbeziehungen des Kindes ist in diesen Fällen. nicht mehr der Wohnsitz seines Vaters, sondern der Ort seiner dauernden Unterbringung« Von dieser•Tatsache aber v;erderi, wenn nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, auch das Bewusstsein und der Wille der Mutter in der Weise bestimmt sein, dass sie den ll'nterbringungsort des Kindes auch als seinen Wohnsitz ansieht und will« In der Rechtsprechung ist demgegenüber die Auffassung vertreten worden, die. Mutter müsse den Willen, einen neuen Wohnsitz für das Kind zu begründen, durch besondere Handlungen in einer nach aussen erkennbaren Weise zu dem Ausdruck bringen, z0P0 dadurch, dass sie das Kind von dem Wohnsitz des Vaters weghole oder mit ihm an einen anderen Ort verziehe (so BayObLG in KJW 51, 275; 52, 5870» Solche Anforderungen mögen, wie das Oberlandesgericht Freiburg zutreffend ausführt, unter der Geltung des § 16.35 Abs 2 BGB berechtigt gewesen sein, wo es sich um die Frage handelte, ob der allein zur Vertretung des Kindes berechtigte Vater den abgeleiteten Wohnsitz des Kindes geändert habe, wenn er dieses lediglich bei der zur Sorge für die Person des Kindes und damit zur Bestimmung seines Aufenthalts berechtigten Kutter belassen hatte, ohne sich weiter um das Kind zu kümmern» Ein Änderungswille des Vaters war in solchen Fällen allerdings nach der aus dem damals geltenden Recht sich ergebenden Lage keineswegs ohne weiteres vorauszusetzen (vgl PayObLG in JW 1934, 1369; KGJ 38, 79 und OLG Hamburg in LZ 27, 924) Fach dem heute geltenden Recht kann dagegen ein solcher Wille der sorgeberechtigten Kutter, wie ausgeführt, in aller Regel angenommen werden» Fei der gegenteiligen Auf fassang viUr.de die Pegründung eines Wohnsitzes des Kindes am Wohnort der Kutter odertan dem ihm von der Kutter (z.B. hei ihren Verwandten) .zugewiesenen' dauernden Unt erbriii^inagsort von dem zufälligen Umstand ’ahhängen , oh die flutter nach Übertragung.der Personensorgeidasmaf Kind vorn Wohnsitz des Taters weggeholthat oder mit ihm an einen anderen Oft verzogen: ist, während das Kind, .wenn i solche Umstände nicht vor liegen, - seinen Wohnsitz nicht.nur weiterhin mit dem Vater teilen, sondern auoh:mit,dem Vater ändern würde, auch wenn dies dem. wirklicher. Willen der Hutter nicht entspräche. Die Präge, oh die Hutter ihren Willen, für das Kind einen neuen (von seinem abgeleiteten Wohnsitz abweichender.) Wohnsitz zu begründen, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat, würde in vielen Fällen zu Zweifeln und damit.zu einem Zustand der : Rechts Unsicherheit führen,und die Entscheidung darüber würde vielfach erst nach umständlichen Ermittlungen getroffen werden könneni * Im vorliegenden Falle könnte danach der Wille der Hutter, an ' ihrem Wohnort auch;dein Wohnsitz des’: Kindes zu begründen, falls nicht besondere Umstände entgegenstehen, schon aus der Tatsache entnommen Vierden, dass das Kind schon seit längerer Zeit dauernd 'bei ihr wohnt und bei der für ihren Wohnort zuständigen Polizeibehörde gemeldet ist. Auch der Umstand, dass sie beim Amtsgericht in Perlin-Charlottenburg