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BGH · IV ZB 21/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 21/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16. 1 Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. 2 Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Kammergericht ebenfalls nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich abgelehnt. Mit ihr kann gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KammergerichtsZulassungNichtzulassungZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 21/11
vom 16. November 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 16. November 2011
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 5. September 2011 werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 9.000 €
Gründe:
1	Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. September
2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß §567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg.
 
2	Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Kammergericht ebenfalls nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich abgelehnt.
3	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft. Mit ihr kann gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten werden. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Dr. Kessal-Wulf	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - 18 0 63/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2011 - 11 W 11/11 -