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BGH · IV ZB 20/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 20/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 17. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eingelegt und mit am 25. September 1989 eingereichten Schriftsätzen ihr Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es einem Rechtsanwalt zu dem Verschulden gereicht, wenn er in seiner Kanzlei keinen Fristenkalender führt und durch dessen Überwachung nicht dagegen Vorsorge trifft, daß eine unterlassene rechtzeitige Vorlage von Akten zur Fertigung einer Rechtsmittelbegründung unbemerkt bleibt. Auch wenn in der Einzelpraxis ihres Prozeßbevollmächtigten, dessen Verhalten sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nur wenige Berufungen anfallen und auch wenn der Rechtsanwalt vermeinte, die Daten der Berufungseinlegungen im Kopf zu haben, wie die Kläger nunmehr ergänzend in ihrer Beschwerdebegründung geltend machen, handelte es sich um einen gewichtigen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten, von jeglicher Fristenkontrolle abzusehen und die Wahrung von Rechtsmittelfristen nur von seiner persönlichen Gedächtnisleistung abhängig zu machen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungAkteStuttgartKlägerProzeßbevollmächtigtenHerrn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 20/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
der Frau Karin
 des Herrn Wolfgang
 des Herrn Jürgen W(
itraße 14,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße 7, Rfl
 gegen
Herrn Fritz Hl
[, HfBstiraße 17, R\
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
und Kollegen,
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 17. Januar 1990
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert; 3.000,— DM.
Gründe;
Die Kläger haben am 19. Juni 1989 Berufung gegen ein Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eingelegt und mit am 25. September 1989 eingereichten Schriftsätzen ihr Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1989, zugestellt am 13. Oktober 1989, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
WIV
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Die hiergegen am 26. Oktober 1989 formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet .
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es einem Rechtsanwalt zu dem Verschulden gereicht, wenn er in seiner Kanzlei keinen Fristenkalender führt und durch dessen Überwachung nicht dagegen Vorsorge trifft, daß eine unterlassene rechtzeitige Vorlage von Akten zur Fertigung einer Rechtsmittelbegründung unbemerkt bleibt. Auch wenn in der Einzelpraxis ihres Prozeßbevollmächtigten, dessen Verhalten sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nur wenige Berufungen anfallen und auch wenn der Rechtsanwalt vermeinte, die Daten der Berufungseinlegungen im Kopf zu haben, wie die Kläger nunmehr ergänzend in ihrer Beschwerdebegründung geltend machen, handelte es sich um einen gewichtigen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten, von jeglicher Fristenkontrolle abzusehen und die Wahrung von Rechtsmittelfristen nur von seiner persönlichen Gedächtnisleistung abhängig zu machen. Der vorliegende Fall macht augenfällig, wie zwangsläufig der ’’Irrtum" ihres Prozeßbevollmächtigten zur Versäumung der Beru-
 
fungsbegründungsfrist führen mußte. Nur ein Zufall hätte ihn noch vor Ablauf der Begründungsfrist auf die im Terminsfach für Oktober-Fristsachen irrtümlich abgelegten Akten stoßen lassen können.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Bundschuh
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel