Oktober 1976 hat das Amtsgericht den Beklagten als Vater des Klägers festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. November 1976 von Amts wegen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (I. Januar 1977, hat der Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Infolgedessen begann im vorliegenden Falle die Berufungsfrist mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 15. Der Beklagte hat die Berufung erst am 21. In der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlande sge rieht mit Recht keinen unabwendbaren Zufall gesehen, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (§ 233 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dessen Prozeßbevollmächtigter die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, Die Unterlassung fristgerechter Einlegung eines Rechtsmittels infolge eines Rechtsirrtums ist regelmäßig nicht entschuldbar. Juli 1970 (dem Inkrafttreten des Nichtehelichenge-setzes) in Kindschaftssachen Urteile von Amts wegen zugestellt werden und eine Zustellung auf Betreiben der Parteien rechtlich bedeutungslos ist (Beschluß des Senats vom 17. In beiden Fällen ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 20/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Lothar K itraße A Beklagten, Berufungsklägers, Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen Karl-Heinz T Kinderheim St. Landrat samt-Krei sJugendamt" , geb. 9.6.1971, , gesetzlich vertreten durch das Kläger, Berufungsbeklagten, Be schwerdegegner• /L 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1977 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Streitwert: 4.000,- DM Gründe : Durch Urteil vom 28. Oktober 1976 hat das Amtsgericht den Beklagten als Vater des Klägers festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist am 15. November 1976 von Amts wegen dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (I. und II. Instanz) zugestellt worden; dieser hat das Empfangsbekenntnis persönlich unterzeichnet. Mit Schriftsätzen jeweils vom 20. Januar 1977, beim Oberlandesgericht eingegangen am 21. Januar 1977, hat der Beklagte Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Februar 1977 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. In KindschaftsSachen sind Urteile von Amts wegen zuzustellen (§§ 640, 625, 208 ff ZPO). Nur eine solche Zustellung ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend. Infolgedessen begann im vorliegenden Falle die Berufungsfrist mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 15. November 1976; sie endete am 15. Dezember 1976 (§ 516 ZPO). Der Beklagte hat die Berufung erst am 21. Januar 1977, also verspätet eingelegt. In der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlande sge rieht mit Recht keinen unabwendbaren Zufall gesehen, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (§ 233 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat hierzu vorgetragen: Er habe nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils seinem Prozeßbevollmächtigten Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Dieser sei sich nicht "bewußt" gewesen, daß das Urteil bereits am 15. November 1976 zugestellt worden sei, und habe irrtümlich noch auf eine "förmliche” Zustellung gewartet. Erst am 19. Januar 1977 habe er den Irrtum festgestellt, als er Einsicht in die Gerichtsakten genommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dessen Prozeßbevollmächtigter die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, Die Unterlassung fristgerechter Einlegung eines Rechtsmittels infolge eines Rechtsirrtums ist regelmäßig nicht entschuldbar. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich ein Rechtsanwalt die erforderlichen Kenntnisse von den Bundesgesetzen verschaffen muß, die Gebiete betreffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat (vgl, BGH NJW 1971, 1704). Sollte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 15. November 1976 und in der Folgezeit tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, daß seit dem 1. Juli 1970 (dem Inkrafttreten des Nichtehelichenge-setzes) in Kindschaftssachen Urteile von Amts wegen zugestellt werden und eine Zustellung auf Betreiben der Parteien rechtlich bedeutungslos ist (Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1973 - IV ZB 39/73), so wäre ihm diese Unkenntnis und die darauf beruhende verspätete Berufungseinlegung vorzuwerfen. Das gleiche müßte gelten, falls er dies an sich nicht verkannt, sondern die Amtszustellung einfach übersehen hätte. In beiden Fällen ist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Beklagten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Dr. Grell Knüfer