Das Amtsgericht Hamburg, dem der Standesbeamte die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt hatte, hat den Standesbeamten angewiesen, einen Randvermerk in das Geburtenbuch des Inhalts einzutragen, daß das Kind den Familiennamen Die hiergegen von der Auf- Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in diesen Entscheidungen ausgesprochen, die Unterhaltspflicht eines ausländischen Vaters gegenüber seinem nichtehelichen deutschen Kind und die Abstammung richteten sich nach deutschem Recht, für die sonstigen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Kind und Vater sei dagegen das Heimatrecht des Vaters maßgebend. Demgemäß hat das Oberlandesgericht die Sache mit Beschluß vom 15. Der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der beabsichtigten Entscheidung von den genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen, kann nicht zugestimmt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in beiden Entscheidungen nur über das für die Vaterschaftsfeststellung geltende Recht entschieden, nicht über das Einbenennungsstatut. Februar 1973 ausgesprochen hatte, daß sich die Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht bestimmt, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt (BGHZ 60, 247), hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem weiteren Beschluß vom 21. Vielmehr hat es nur die Ausführung aus der zugrundegelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wiedergegeben, wonach es nicht ausgeschlossen sei, daß sich einzelne weitere familienrechtliche Beziehungen nach einem anderen WirkungsStatut beurteilen. Daß das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß vom 17. Da somit die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind, wird das Oberlandesgericht in der Sache in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 20/74 BESCHLUSS in der Personenstandssache Andreas Beteiligte; 1. Andreas M flHHH » geboren am 14. Februar 1963, wohnhaft bei der Beteiligten zu 2, 2. Frau Ilse Gertrud M Weg 3. Prospero F: und HaflBHP Hai____ Amt für innere Verwaltung und Behörde für Inneres^ Planung v 0 » Der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Rottmüller beschlossen: Der italienische Staatsangehörige Prospero hat am 29. März 1963 anerkannt, Vater des nichtehelichen Kindes Andreas ^H|zu sein. Am 31* Juli 1970 hat er vor dem Urkundsbeamten des StadtJugendamtes Elmshorn teilen. Die Mutter des Kindes hat ihre Einwilligung erklärt. Das Amtsgericht Hamburg, dem der Standesbeamte die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt hatte, hat den Standesbeamten angewiesen, einen Randvermerk in das Geburtenbuch des Inhalts einzutragen, daß das Kind den Familiennamen Die hiergegen von der Auf- sichtsbehörde über die Standesämter eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe erklärt, dem Kind seinen Familiennamen zu er- Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beabsichtigt, die von der Aufsichtsbehörde eingelegte wei tere Beschwerde zurückzuweisen. Es ist mit den Vorinstanzen der Ansicht, für die Namenserteilung durch den Vater sei ebenso wie für die Einbenennung durch den Ehemann der Mutter (BGHZ 59, 261) das Personalstatut des Kindes maßgeblich, nicht das Heimatrecht des Vaters. Da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei somit die Vorschrift des § 1618 BGB anwendbar, die eine Namenserteilung durch den Vater des nichteheliehen Kindes zulasse. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Februar 1972 (FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008), der durch den weiteren Beschluß desselben Gerichts vom 21. November 1973 (NJW 1974, 415) bestätigt worden sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in diesen Entscheidungen ausgesprochen, die Unterhaltspflicht eines ausländischen Vaters gegenüber seinem nichtehelichen deutschen Kind und die Abstammung richteten sich nach deutschem Recht, für die sonstigen familienrechtlichen Beziehungen zwischen Kind und Vater sei dagegen das Heimatrecht des Vaters maßgebend. Demgemäß hat das Oberlandesgericht die Sache mit Beschluß vom 15. Mai 1974 nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, mit der beabsichtigten Entscheidung von den genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen, kann nicht zugestimmt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in beiden Entscheidungen nur über das für die Vaterschaftsfeststellung geltende Recht entschieden, nicht über das Einbenennungsstatut. In der Entscheidung vom 17. Februar 1972 hat es angenommen, nach dem Heimatrecht des Vaters sei zu beurteilen, ob ein vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes abgegebenes Anerkenntnis von Zahlvaterschaft und Unterhaltspflicht die Eintragung des Anerkennenden als Vater am Rande des Geburtseintrags erlaube. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Februar 1973 ausgesprochen hatte, daß sich die Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht bestimmt, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt (BGHZ 60, 247), hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem weiteren Beschluß vom 21. November 1973 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls erkannt, daß sich Vaterschaftsfeststellung und Beischreibung des Vaters im Geburtenbuch nach deutschem Recht richten, wenn für die Unterhaltspflicht des ausländischen Vaters deutsches Recht maßgebend ist. Es hat auch in diesem Beschluß nicht über das EinbenennungsStatut entschieden. Vielmehr hat es nur die Ausführung aus der zugrundegelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wiedergegeben, wonach es nicht ausgeschlossen sei, daß sich einzelne weitere familienrechtliche Beziehungen nach einem anderen WirkungsStatut beurteilen. Entscheidungsgegenstand war also allein das Abstammungsstatut, nicht das EinbenennungsStatut, das von dem Abstammungsstatut abweichen kann. Eine abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts liegt demnach zur Frage des Einbenennungsstatuts nicht vor. Daß das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluß vom 17. Februar 1972 allgemein ausgeführt hatte, die über die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem nichtehelichen Kind hinausgehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind unterfielen dem Heimatrecht des Vaters, war für je*1©» überdies inzwischen aufgegebene Entscheidung nur insoweit Entscheidungsgrundlage, als es um das für das Vaterschaftsanerkenntnis geltende Recht ging. Soweit diese Ausführung einen weitergehenden Inhalt hatte, handelte es sich um eine nur beiläufig gemachte, die Entscheidung nicht tragende Rechtsansicht, die eine Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG nicht zu rechtfertigen vermag (RGZ 138, 98, 102; BGHZ 21, 234, 236; BGHSt 18, 324; BayObLG NJW 1972, 302; Keidel FGG 9. Aufl. § 28 Rn 18; Jansen FGG 2. Aufl. § 28 Rn 26). Da somit die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG nicht gegeben sind, wird das Oberlandesgericht in der Sache in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Dr. Hauß Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller