Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21• September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Auf die weitere Beschwerde der Mutter wird der Beschluß der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 6. Der Vater hat vorgebracht, die Mutter könne sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht genügend um das Kind kümmern. Die Mutter hat sich darauf berufen, daß die Ehe aus dem Verschulden des Vaters geschieden worden ist. Auf Beschwerde des Vaters hat das Landgericht den Beschluß abgeändert und der Mutter die tatsächliche Personensorge und die Erziehung des Kindes übertragen. Es hat iranisches Recht für anwendbar gehalten und seine Entscheidung auf Art. 12 des iranischen Gesetzes zu dem Schutze der Familie vom 15. Die von der Mutter eingelegte weitere Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluß vom 4. In der Sache hat er die Frage für entscheidungserheblich gehalten, ob das Kind, wie es bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 FtuStAG der Fall sein würde, die iranische Staatsangehörigkeit seines Vaters besitzt oder ob es die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Da er in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (FamRZ 1971» 577) die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG als mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar gehalten hat, hat er durch Beschluß vom 20. Dezember 1972 die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgelegt. Mai 1973 hat der Senator für Inneres von Berlin dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, daß das Kind am 27. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat zunächst in Frage gestellt, ob die Einbürgerung des Kindes wirksam vollzogen worden sei im Hinblick darauf, daß der Vater die Zustimmung zur Einbürgerung von seiner eigenen Einbürgerung abhängig gemacht habe. Die von dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs.3 FGG zu treffende Sachentscheidung hat, wenn der Vater die ausländische (iranische) Staatsangehörigkeit besitzt, weiterhin von der Maßgeblichkeit des Haager Übereinkommens vom 5. Demgemäß läßt sich die Entscheidung des Landge richts, das iranisches Recht angewendet hat, nicht halten. Die Sache mußte an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses über die Beschwerde, die der Vater gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, erneut unter Anwendung deutschen Rechts entscheidet.
» BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/72 in der Familienrechtssache betr. Arian das am 12. Dezember 1967 geborene Kind Mutter: Sekretärin Aniti B< - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Hans_Joachim 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21• September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: I. Der in dieser Sache ergangene Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1972 wird aufgehoben. II. Auf die weitere Beschwerde der Mutter wird der Beschluß der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Gründe I. Der am 12. Dezember 1967 geborene Arian stammt aus der Ehe des Arztes Behzad mit der Sekretärin Anita get>. Der Vater ist iranischer Staatsangehöriger, die Mutter besitzt die deutsche und daneben zufolge ihrer Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1969 geschieden worden. Die Eltern wohnen getrennt in Westberlin. Der Junge lebt bei der Mutter in der früheren ehelichen Wohnung seiner Eltern. Der Vater hat sich am 1. August 1969 wiederverheiratet. Beide Eltern beanspruchen für sich die elterliche Gewalt über das Kind. Der Vater hat vorgebracht, die Mutter könne sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht genügend um das Kind kümmern. Sie sei gezwungen, das Kind in einen Kindergarten zu schicken. Das Kind sei oft krank und bei ihm als Arzt besser aufgehoben. Im übrigen stünde ihm, dem Vater, nach dem anwendbaren iranischen Recht die elterliche Gewalt zu. Die Mutter hat sich darauf berufen, daß die Ehe aus dem Verschulden des Vaters geschieden worden ist. Sie hat weiter vorgebracht, der Vater habe kein Interesse an dem Kind. Er habe auch nie Unterhalt gezahlt. Er wolle das Kind nach Persien zu seiner Mutter bringen. Im Oktober 1969 habe er bereits versucht, ihr das Kind gewaltsam wegzunehmen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Jugendämter die elterliche Gewalt gemäß § 1671 BGB der Mutter übertragen. Es hat angenommen, die nach Art. 19 EGBGB gebotene Anwendung des iranischen Rechts sei nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen. Auf Beschwerde des Vaters hat das Landgericht den Beschluß abgeändert und der Mutter die tatsächliche Personensorge und die Erziehung des Kindes übertragen. Es hat iranisches Recht für anwendbar gehalten und seine Entscheidung auf Art. 12 des iranischen Gesetzes zu dem Schutze der Familie vom 15. Juni 1967 gestützt. Im übrigen (hinsichtlich der weitergehenden elterlichen Gewalt) hat es die Beschwerde des Vaters für begründet erachtet (es hat allerdings versehentlich tenoriert, daß die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen werde). f 1 Die von der Mutter eingelegte weitere Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluß vom 4. Februar 1972 (FamRZ 1972, 304) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs hat die Zulässigkeit der Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sowie die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden geprüft und bejaht. In der Sache hat er die Frage für entscheidungserheblich gehalten, ob das Kind, wie es bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 FtuStAG der Fall sein würde, die iranische Staatsangehörigkeit seines Vaters besitzt oder ob es die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Da er in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (FamRZ 1971» 577) die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG als mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar gehalten hat, hat er durch Beschluß vom 20. Dezember 1972 die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgelegt. Auf diesen den Beteiligten zugegangenen und in BGHZ 60, 68 (= NJW 1973, 417 = FamRZ 1973, 138) veröffentlichten Beschluß wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen. Durch Schreiben vom 3. Mai 1973 hat der Senator für Inneres von Berlin dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, daß das Kind am 27. April 1973 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist. Das Bun 5 - \ desverfassungsgericht hat darauf die Akten an den erkennenden Senat übersandt zur Prüfung, ob der Vorlagebeschluß vom 20. Dezember 1972 aufgehoben oder neu gefaßt werden soll. Die Beteiligten sind hierzu vom erkennenden Senat gehört worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat zunächst in Frage gestellt, ob die Einbürgerung des Kindes wirksam vollzogen worden sei im Hinblick darauf, daß der Vater die Zustimmung zur Einbürgerung von seiner eigenen Einbürgerung abhängig gemacht habe. Er hat die Bedenken jedoch mit Schriftsatz vom 1. August 1973 fallengelassen, indem er den rechtswirksamen Vollzug der Einbürgerung des Kindes anerkannt hat. Sonstige Einwendungen sind von den Beteiligten nicht erhoben worden. III. 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind ist eine Tatsache, die auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen ist (vgl. für das Revisionsverfahren BGHZ 53, 128, 132). Damit ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, die den Gegenstand des nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ergangenen Vorlegungsbeschlusses vom 20. Dezember 1972 gebildet hat, nicht mehr entscheidungserheblich. Ist aber die Entscheidungserheblichkeit entfallen, dann kann der Vorlegungsbeschluß aufgehoben werden (BVerfGE 14, 140, 142; Leibholz/ Rupprecht Kom. z. BVerfGG § 80 Anm. 33). Demgemäß war zu verfahren. 2. Die von dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 3 FGG zu treffende Sachentscheidung hat, wenn der Vater die ausländische (iranische) Staatsangehörigkeit besitzt, weiterhin von der Maßgeblichkeit des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeiten von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen auszugehen. Insoweit wird auf Abschn. II 2 und 3 a des Beschlusses vom 20. Dezember 1972 verwiesen. Das bedeutet, daß die deutschen Gerichte zuständig sind, die zu dem Schutze der Person und des Vermögens des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und daß sie deutsches Recht anzuwenden haben (Art. 1 und 2 des Abkommens). Hierbei ist ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates besteht, dem das Kind angehört, anzuerkennen (Art. 3). Da das Kind nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist in Abweichung von der bisherigen Rechts läge auch insoweit deutsches Recht maßgebend. Nach deutschem Recht besteht das elterliche Gewaltverhält nis nach Scheidung der Ehe nicht fort. Vielmehr bestimmt nach Scheidung der Ehe das Vormundschaftsgericht, welchem Elternteil die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll (§ 1671 Abs. 1 BGB). Demgemäß läßt sich die Entscheidung des Landge richts, das iranisches Recht angewendet hat, nicht halten. Die Sache mußte an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses über die Beschwerde, die der Vater gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, erneut unter Anwendung deutschen Rechts entscheidet. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz