ia der Sitzung vom XI#Februar 1966 beaehlGsaent Die Beschwerde geg&n den Beechlttee des 2* Zivil- Durch den angefochtenen Beschluss lat dem Kläger die ^iederwincetsang in den vorigen Stand gegen die ¥ersöumung der Berufuögsfriat versagt worden und sein© Berufung, di© er gegen da® in dieser Sach© ergangen© Urteil des Lunlg©-rieht© eingelegt hat* verworfen worden# Bi© von dem Klager hiergegen eingelegt© sofortige Beschwerde ist tmbegründet# Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wie&oreiasetsung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufung©«* frist mit Hecht versagt# Sie kenn nach § 233 ZPO nur erteilt werden» wenn die Bartel durch Katurareignisse oder ander© unahwendfear© Sufäile verhindert worden ist» di© Be-rufungöfrist zu wahren* Babel ist nach § 232 Ahe* 2 ZPO die Versäumung nicht unverschuldet, wenn ei© ihren Grund in ©imea Yeri*©holden de© ProsedbevollmMehtigten der I'artei hat# *0 seltig von dem Urteil dee Landgerichte Kennt-la erhielt» daee eie in der Lage gewesen wäre» die Beruf uri-o-Trist elnsuhalten« Der Proseöbevollaächtlgte des Kläger3 hat allgemein angeordnet* dass sein Bürovorsteher darauf su achten habet dass etwaige su beachtende Fristen in den Fristenknlender bereits eingetragen wurden bevor die Pest ihm» dem Frosedbovollavlehtigten9 vorgelegt werden ln den Anwalt eine Kontrolle su ermöglichen» muss in den Hand-akten ein Vermerk darüber auf genommen werden» ob und fdr welchen Zeitpunkt eine Frist eingetragen ist« Penn der ProseObevollmKohtigte sein Büro allgemein angewiesen hat, die Frist schon elnsmtragen» bevor ihm ein sugestellies Urteil mit dem Bopfcmgebekemntnift vorgelegt wird» dnnu müssen entweder dio Akten» die diesen Yeraerk enthalte- , dem Froaeübevollmächtlgten susamman mit dem «ugeatelltcn Urteil vorgelegt werden » oder der Vermerk muss auf das Urteil selbst gesrtst werden« Bas ist hier nicht geachrhen* Der Pro»e3bevollmUchtigte des Klügere konnte sich daher hier nicht darauf verlassen» dass sein Büro die Print notiert hatte» Bes verpflichtete ihn» erhöhte Sorgfalt walten sa lassen« Er wurde dieser nicht dadurch gerecht» dass er eine Angestellte mündlich anwies, die Fristen su notieren und ihm die Akten sofort vorsulegen« Pa die Angestellte diese Weisung nur in ihre» Stenogrwmablocfc festhielt» bestand keins sichere Oewähr dafUr, dass sie auch «oegeführt wurde* Der Froseßbevolla&ehtigte hätte vielmehr die Angelegenheit selbst in Auge behalten nnenon. Bä di© ^icdereineetsung in den vorigen Stand gegen die Veraätuaung der Berufungsfrist nlt Hecht verengt word iotf ist die Berufung nach $§ 516, 519 b ZPO xait Hecht verworfen worden« Sie eofortl&e Beschwerde nusoto daher ult der Ceetenfolge aua $ 97 ZPO aurftekgewlescn werden»
ADSCnriIX r ii>n oaun . oai!Uii±?v; U tv SB 2o/M. Beschluss In feehen Kau« Eu&olf B •» 2539 006 Klftgora und BeschwerdeFührers 9 IS» «eine Ehefrau Kargareto Blla&toth geb. Beklagt« und Beschwerde^-gnerint •mm *• mm ) Der I?* £ivil£on~i de:3 Bundeagerichtshefs hiu imter Mitwirkung: des genotsprü&identen Archer* und der- Bundeerlebter Johanns en, 7te*l&®mnhnlnf Mr* Graf und von der MUhl*n ia der Sitzung vom XI#Februar 1966 beaehlGsaent Die Beschwerde geg&n den Beechlttee des 2* Zivil- • senate de© Oberlan&eegericht© Itmm vom 18#Dezember 1965 wird auf Kosten des Klägers gurUckgewieaen«, • Der Wert' d©e Beeohwerdegegenetaiidee beträgt 3#^o*.-* JM* Pfffnde s Durch den angefochtenen Beschluss lat dem Kläger die ^iederwincetsang in den vorigen Stand gegen die ¥ersöumung der Berufuögsfriat versagt worden und sein© Berufung, di© er gegen da® in dieser Sach© ergangen© Urteil des Lunlg©-rieht© eingelegt hat* verworfen worden# Bi© von dem Klager hiergegen eingelegt© sofortige Beschwerde ist tmbegründet# Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wie&oreiasetsung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufung©«* frist mit Hecht versagt# Sie kenn nach § 233 ZPO nur erteilt werden» wenn die Bartel durch Katurareignisse oder ander© unahwendfear© Sufäile verhindert worden ist» di© Be-rufungöfrist zu wahren* Babel ist nach § 232 Ahe* 2 ZPO die Versäumung nicht unverschuldet, wenn ei© ihren Grund in ©imea Yeri*©holden de© ProsedbevollmMehtigten der I'artei hat# ... Bä.» Berufungagdrlcht hat in fegetmia mit Recht ange-nomen, dass di© Berufungefriat infolge eines verschulden© deft^^KeSWroil^dhtigteh de© Kläger® versäumt worden ist. Sein© Aufgabe war ©a, dafür Sorge su tragen, das© sein© Part#! *0 seltig von dem Urteil dee Landgerichte Kennt-la erhielt» daee eie in der Lage gewesen wäre» die Beruf uri-o-Trist elnsuhalten« Der Proseöbevollaächtlgte des Kläger3 hat allgemein angeordnet* dass sein Bürovorsteher darauf su achten habet dass etwaige su beachtende Fristen in den Fristenknlender bereits eingetragen wurden bevor die Pest ihm» dem Frosedbovollavlehtigten9 vorgelegt werden ln den Anwalt eine Kontrolle su ermöglichen» muss in den Hand-akten ein Vermerk darüber auf genommen werden» ob und fdr welchen Zeitpunkt eine Frist eingetragen ist« Penn der ProseObevollmKohtigte sein Büro allgemein angewiesen hat, die Frist schon elnsmtragen» bevor ihm ein sugestellies Urteil mit dem Bopfcmgebekemntnift vorgelegt wird» dnnu müssen entweder dio Akten» die diesen Yeraerk enthalte- , dem Froaeübevollmächtlgten susamman mit dem «ugeatelltcn Urteil vorgelegt werden » oder der Vermerk muss auf das Urteil selbst gesrtst werden« Bas ist hier nicht geachrhen* Der Pro»e3bevollmUchtigte des Klügere konnte sich daher hier nicht darauf verlassen» dass sein Büro die Print notiert hatte» Bes verpflichtete ihn» erhöhte Sorgfalt walten sa lassen« Er wurde dieser nicht dadurch gerecht» dass er eine Angestellte mündlich anwies, die Fristen su notieren und ihm die Akten sofort vorsulegen« Pa die Angestellte diese Weisung nur in ihre» Stenogrwmablocfc festhielt» bestand keins sichere Oewähr dafUr, dass sie auch «oegeführt wurde* Der Froseßbevolla&ehtigte hätte vielmehr die Angelegenheit selbst in Auge behalten nnenon. Tv hätte sich d&ru entweder selbst einen Vermerk in seinm Kalender oder aber das ihm sugeetellte Urteil surück-h<en müssen» damit er an die Angelegenheit erinnert wurde# Dadurch, dass er der Angestellten das Urteil wieder auahftndigte» wurde die Gefahr begründet» dass der Umstand» dass entgegen der von ihm erteilten Weisung at Fristen nicht eingetragen worden» weder von ihm noch von seinem Burevorsteher benerkt wurden» Bä di© ^icdereineetsung in den vorigen Stand gegen die Veraätuaung der Berufungsfrist nlt Hecht verengt word iotf ist die Berufung nach $§ 516, 519 b ZPO xait Hecht verworfen worden« Sie eofortl&e Beschwerde nusoto daher ult der Ceetenfolge aua $ 97 ZPO aurftekgewlescn werden» lecher dohexmeen