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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 2c Februar 1955 gegen den Beschluß des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14- Januar 1955 in der Sitzung vom 2« Marz 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Scheffler beschlossen? 1) An sich könne zwar eine Verbindlichkeit einer Erbengemeinschaft im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt v/erden und es sei auch gemäß § 2038 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder läiterbe berechtigt, den Antrag zu stellen; da es sich insoweit um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel handele* Eine solche liege aber dann nicht vor, wenn die Verbindlichkeit nur zu Gunsten einzelner Erben herabgesetzt werde. Januar 1955 die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Vertragshilfe als unbegründet zurückgewiesen. I, Der Gewährung von Vertragshilfe steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin erst nach Ablauf des 31. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Ansicht des Landgerichts abgelehnt, der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe sei unzulässig. Das Vertragshilfegesetz enthält keine Regelung der Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Vertragshilfe zu gewähren ist, wenn nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Personenwechsel, sei es auf der Gläubiger-, sei es auf der Schuldnerseite eintritt, ins besondere fehlt es an einer Bestimmung, ob bei der'in § 1 Abs 1 vorgeschriebenen Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile die Interessen und die Lage des Rechts= bezw, Verpflichtungsvorgängers oder aber die des Nachfolgers zugrunde zu legen sind. Die Antwort auf diese Frage folgt nicht ohne weiteres aus dem von der Rechtsprechung (vgl BGHZ 14, 398) und dem Schrifttum (Saage, VHG § 1 Anm.2 a; Duden VHG) entwickelten Satz, daß sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung beurteile, ob eine Verbindlichkeit herabgesetzt werden könne. Dies folgt auch aus dem Grundgedanken, von dem das Vertragshilfegesetz ausgeht und der darin besteht, den Einwirkungen, die äussere Umstände, insbesondere Krieg und Kriegsfolgen auf die Vermögenslage eines Schuldners gehabt haben, in gewissem Maße, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Aus gleichen Erwägungen heraus kann es aber nicht rechtens sein, bei der Frage der Herabsetzung einer Verbindlichkeit den Umstand, daß der Schuldner oder der Gläubiger verstorben ist, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Es wäre z.B. nicht vertretbar, Vertragshilfe für eine Verbindlichkeit zu gewähren, die von einem bedürftigen Schuldner im Wege des Erbgangs auf einen wohlhabenden übergegangen ist. Pen durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensverhältnisse Vertragshilfe gewährt, besteht kein innerer Grund. Auf die Umstände, die vielleicht eine Vertragshilfe gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt hätten, insbesondere also auf eine durch Krieg oder Währungsreform verursachte Vermögensverschlechterung, kann sich ein Erbe nicht berufen, dem trotz dieser Verschlechterung doch noch Vermögenswerte aus dem Rest des Vermögens zugeflossen sind. Denn damit war nichts für einen Fall wie den vorliegenden gesagt, in dem es sich um die Frage handelt, wessen Interessenslage im Falle der Rechtsnachfolge in eine Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Dort handelte es sich um die ganz andere Frage, ob bei einer korrigierenden Vertragohilfe gegenüber einer Pflichtteilsforderung - also einer erst mit dem Erbfall entstehenden Forderung - nur auf das einzelne Rechtsverhältnis., insbesondere auf eine Minderung des Nachlaßwertes, abzustellen sei oder ob darüber hinaus auch die allgemeinen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten Mehr als eine Regel will auch im vorliegenden Fall der Senat mit seiner Ansicht, daß bei einer Erbfolge in eine Verbindlichkeit eine*Vertragshilfe im allgemeinen ausgeschlossen sei, nicht aussprechen. Es wäre zu erwägen, ob nicht dann, wenn es sich bei den Erben um nahe Familienangehörige (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern) handelt, insbesondere um solche, denen der Erblasser unterhaltspflichtig war, deren ungünstige finanzielle Lage zu Lasten eines Nachlaßgläubigers im Wege der Vertragshilfe zu berücksichtigen wäre. Sie sind Geschwisterkinder des Erblassers, die weder als Unterhalts= noch als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kamen und denen der Anteil am Nacnlaß nur deswegen zugefallen ist, weil der Erblasser seine Frau, die Antragsgegnerin, von der Erbschaft ausgeschlossen hatte und außerdem sein einziger Sohn für tot erklärt wurde. Ob vielleicht eine ganz außerordentliche Notlage eines Erben dazu führen könnte, entgegen der eben aufgestellten Regel Vertragshilfe zu gewähren und ob auch in einem solchen Fall die Vertragshilfe jedenfalls nur dann zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen hierfür auch beim Erblasser Vorgelegen hatten, braucht für den vorliegenden Fall nicht- erörtert zu werden. monatlich eich selbst und drei minderjährige Kinder unterhalten* Darin ist aber eine Hotlage umsoweniger zu erblicken, als er noch Eigentümer einiger Grundstücke ist* Vor allen aber wird ihm bei der Auseinandersetzung zwischen den Miterben auch bei Ablehnung einer Herabsetzung der Forderung der Antragsgegnerin noch ein nicht unerheblicher Betrag zufließen. Wirtschaftlich gesehen steckt also in dem Nachlaß ein Teil, der in „ährheit nicht zu dem Vermögen des Erblassers gehörte und den die Antragsgegnerin mit Recht in voller Höhe für sich verlangt.

Zitierte Normen: § 2038 BGB
VerbindlichkeitErblasserHerabsetzungUmstandVertragshilfeErbeSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk 7 Kicht für die amtliche Sammlung \
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Gesetz:
Hechtssatz:
VHG § 1	*
Ist ein Schuldner, der Vertragshilfe beantragt hatte, im Laufe des Vertragshilfeverfahrens - nach dem 21. Juni 1948 - gestorben, so kann regelmäßig der Erbe bei nicht überschuldetem Nachlaß Vertragshilfe Jedenfalls dann nicht, in Anspruch nehmen, wenn er nicht zu den nächsten Familienangehörigen- des Schuldners (.Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) gehört. ■
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Aktenzeichens I? ZB 20/55
Beschluß des BGH. vom 2, Kärz 1955 OLG. Stuttgart
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IV.ZB 20/55
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Beschluss
 In der Vertragshilfesache
1.	des Landwirts Helmut	in
2.	der Frau Martha B^H^ geb.	in	S
3.	des Fräulein Hilde B^m, Häherin in S
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 in
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Frau Rosa H(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 2c Februar 1955 gegen den Beschluß des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14- Januar 1955 in der Sitzung vom 2« Marz 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Scheffler
 beschlossen?
Bie weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ber Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,— BM festgesetzt.
ILJLiLlL d e :
Ber Ehemann der Ahtragsgegnerin, der am 13- November 1953 verstorben ist, hatte am 7. Oktober 1953 ein Testament errichtet, in dem er einmal bestimmte, daß seine Ehefrau, also die Antragsgegnerin, von der
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Erbschaft ausgeschlossen sein sollte; indem er weiter seinen kriegsvermißten Sohn Alwin zu dem Alleinerben einsetzte und in dem er schließlich für den Pall, daß bei seinem Tode sein Sohn Alwin nicht mehr am Leben sein sollte, seine 4 Brüder zu je 1/6, den einzigen Sohn seiner Schwester Maria, den jetzigen Antragsteller zu 1) zu 1/6 und die beiden Töchter seiner Schwester Katharina (die jetzigen Antragstellerinnen zu 2) und 3) zu je 1/12 zu Erben einsetzte„
Der Antragsgegnerin stand gegen ihren Ehemann ein Anspruch auf Herausgabe ihres eingebrachten Guts zu, Dieser Anspruch ging unstreitig auf Zahlung von 8,120,38 DM. Die Geldforderung war im wesentlichen dadurch entstanden, daß der Ehemann der Antragsgegnerin in den Jahren 1925 - 1931 mehrere von ihr in die.Ehe eingebrachte Grundstücke veräussert hatte. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Forderung im Verhältnis von 1 ; 1 umzustellen war.
■ Als Vertreter des vermißten Sohnes Alwin des Erblassers stellte dessen Abwesenheltspfleger den Antrag, die Forderung der Antragsgegnerin im Wege der Vertragshilfe herabzusetzen. Nachdem im Laufe des Verfahrens Alwin	für	tot	erklärt	worden	war,	traten
 die jetzigen Antragsteller in das Verfahren ein. Sie beantragten, ihre Gesamtschuld gegenüber der Antragsgegnerin herabzusetzen, die Gesamtschuld der übrigen Miterben aber in voller Höhe bestehen zu lassen.
Das Landgericht in Stuttgart hat den Antrag durch Beschluß vom 28. Oktober 1954 als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet?
 
1)	An sich könne zwar eine Verbindlichkeit einer Erbengemeinschaft im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt v/erden und es sei auch gemäß § 2038 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder läiterbe berechtigt, den Antrag zu stellen; da es sich insoweit um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel handele* Eine solche liege aber dann nicht vor, wenn die Verbindlichkeit nur zu Gunsten einzelner Erben herabgesetzt werde. Es hätten somit sämtliche Miterben den Antrag stellen müssen.
2)	Es fehle auch an einem Rechtsschutzinteresse, denn die Herabsetzung einer Gesamtschuld zu Gunsten einzelner Gesamtschuldner bringe dem begünstigten Gesamtschuldner keine Vorteile, weil die anderen Gesamtschuldner sich im Innenverhältnis nach wie vor im selben Umfang wie früher an den durch die Vertragshilfe Begünstigten halten könnten.
Der Vertragshilfeantrag sei im übrigen auch unbegründet; denn es könne nicht gesagt werden, daß bei Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile den Antragstellern die volle Leistung nicht zugemutet werden könne *
Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die 3 Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Januar 1955 die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Vertragshilfe als unbegründet zurückgewiesen.
Die rechtzeitig eingelegte zulässige weitere Beschwerde (§ 8 VKG, § 27 EGG) kann keinen Erfolg haben.
 
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I, Der Gewährung von Vertragshilfe steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin erst nach Ablauf des 31. März 1953 imstande war, ihren Anspruch auf Herausgabe ihres eingebrachten Guts geltend zu machen (§ 1421 BGB, Art 117 GG). Denn daraus folgt nicht, daß es sich • um eine erst nach dem 21. Juni 1948 begründete und daher nach § 1 VHG der Gewährung von Vertragshilfe nicht zugängliche Verbindlichkeit handelte. Begründet im Sinne des § 1 VHG war vielmehr der Herausgabeanspruch schon von dem Augenblick an, in dem der Ehemann der Antragsgegnerin das eingebrachte Gut in seinen Besitz nahm. Die Beendigung der Verwaltung und lfut2nießung des Mannes ist kein anspruchsbegründender Umstand, bewirkt vielmehr nur das Fälligwerden des Anspruchs. In zutreffender Weise sind daher das Landgericht und das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die in Frage stehende Verbindlichkeit schon vor dem 21. Juni 1948 begründet war.
II.	Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Ansicht des Landgerichts abgelehnt, der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe sei unzulässig. Es mag unerörtert bleiben, ob es neben der Zurückweisung eines Vertragshilfe-Antrages als unbegründet überhaupt noch eine Verwerfung als unzulässig gibt. Dagegen könnte z.B. § 1 Abs 3 VHG sprechen, der die Vertragshilfe bei einer nach § 16 UmstG umgestellten Verbindlichkeit mangels Vorliegend bestimmter Voraussetzungen ausnahmslos versagt, dies aber doch in der Form tut, daß der Antrag "ohne weiteres zurückzuweisenM sei. Jedenfalls ist ein Antrag nicht deswegen unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsberechtigung (Aktivlegitimation) fehlt. Ebenso wie eine Klage als unbegründet abzuweisen und nicht als unzulässig zu verwerfen ist, wenn das Klagevorbringen ergibt, daß nicht der Kläger, sondern ein

Dritter anspruchsberechtigt ist, muß auch ein Vertragshilf e-Antrag zurückgewiesen werden, wenn dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt,
III,	Eines Eingehens auf die Prägen, ob es rechtlich möglich ist, eine Gesamtschuld nur zugunsten eines Gesamtschuldners oder eines Teils mehrerer Gesamtschuldner herabzusetzen, welche Wirkung eine derartige Herabsetzung auf die Ausgleichsforderungen der Gesamtschuldner hat und ob den Antragstellern nicht das Hechtsschutzinteresse abzusprechen wäre, wenn eine nur zu ihren Gunsten erfolgende Herabsetzung die Ausgleichs forderung der anderen Gesamtschuldner nicht berühren würde, bedarf es nicht. Denn ohne Hechtsverstoß hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Antrag auf Vertragshilfe aus sonstigen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Das Vertragshilfegesetz enthält keine Regelung der Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Vertragshilfe zu gewähren ist, wenn nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Personenwechsel, sei es auf der Gläubiger-, sei es auf der Schuldnerseite eintritt, ins besondere fehlt es an einer Bestimmung, ob bei der'in § 1 Abs 1 vorgeschriebenen Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile die Interessen und die Lage des Rechts= bezw, Verpflichtungsvorgängers oder aber die des Nachfolgers zugrunde zu legen sind. Die Antwort auf diese Frage folgt nicht ohne weiteres aus dem von der Rechtsprechung (vgl BGHZ 14, 398) und dem Schrifttum (Saage, VHG § 1 Anm.2 a; Duden VHG) entwickelten Satz, daß sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung beurteile, ob eine Verbindlichkeit herabgesetzt werden könne. Denn dieser Satz bezieht sich an sich nicht auf den Pall eines Y/echsels in der Person
 
von Gläubiger oder Schuldner. Doch enthält er immerhin insoweit einen Anhaltspunkt, als sich aus ihm ergibt, daß die für die Abwägung in Betracht kommenden Umstände keiner, zeitlichen Begrenzung unterworfen sind. Dies folgt auch aus dem Grundgedanken, von dem das Vertragshilfegesetz ausgeht und der darin besteht, den Einwirkungen, die äussere Umstände, insbesondere Krieg und Kriegsfolgen auf die Vermögenslage eines Schuldners gehabt haben, in gewissem Maße, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Hier zeitliche Grenzen zu ziehen - etwa auf den Jag der Währungsumstellung oder den Tag abzustellen, an dem der Vertragshilfe-Antrag gestellt worden ist - würde des inneren Grundes entbehren und müßte zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa dann, wenn ein Schuldner im Laufe des Verfahrens unerwartet zu Wohlstand gelangt oder umgekehrt der zunächst wohlhabende Gläubiger während des Verfahrens in Vermögensverfall gerät. Aus gleichen Erwägungen heraus kann es aber nicht rechtens sein, bei der Frage der Herabsetzung einer Verbindlichkeit den Umstand, daß der Schuldner oder der Gläubiger verstorben ist, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Es wäre z.B. nicht vertretbar, Vertragshilfe für eine Verbindlichkeit zu gewähren, die von einem bedürftigen Schuldner im Wege des Erbgangs auf einen wohlhabenden übergegangen ist. Andererseits würde es nicht der Billigkeit entsprechen, die Frage nach der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundelegung der Vermögensverhältnisse des Erben zu beantworten, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen steht. Dieser Umstand wird vielmehr in der Regel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilfe jedenfalls für
 
den Normalfall zu versagen, daß der Nachlaß nicht überschuldet ist und die Nachlaßschulden auch nicht den Wert des Aktivnachlasses erreichen, falls der Erbfall nach dem 21. Juni 1948 eingetreten ist. Handelt es sich - wie im vorliegenden Pall - um einen Nachlaß, dessen Aktiven die Passiven übersteigen, so wird - wirtschaftlich gesehen - nur der Überschuß geerbt. Pen durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensverhältnisse Vertragshilfe gewährt, besteht kein innerer Grund. Auf die Umstände, die vielleicht eine Vertragshilfe gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt hätten, insbesondere also auf eine durch Krieg oder Währungsreform verursachte Vermögensverschlechterung, kann sich ein Erbe nicht berufen, dem trotz dieser Verschlechterung doch noch Vermögenswerte aus dem Rest des Vermögens zugeflossen sind. Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, daß die hiermit vertretene Ansicht dazu führe, daß ein Gläubiger durch den Tod seines Schuldners besser gestellt werde, Pies trifft zwar zu, entspricht aber der Billigkeit. Pie "Besserstellung”, die mit dem Tod des Schuldners ein-tritt, bedeutet ja nicht einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs auf seiten des Gläubigers, sondern nur, daß eine Schlechterstellung, die dieser sich gemäß dem Vertragshilfegesetz wegen der persönlichen Verhältnisse des Erblassers hätte gefallen lassen müssen, nicht mehr
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berechtigt ist, weil die Rücksicht auf die beim Erblasser eingetretene VermögensVerschlechterung infolge dessen Todes nicht mehr angebracht ist. Wollte man e.t-wa gegen die hier vertretene Ansicht einwenden, daß dann die Gewährung von Vertragshilfe oft vom Zufall
 
abhinge, nämlich davon, ob ein Schuldner noch während oder erst nach Beendigung des Vertragshilfeverfahrens stirbt, so ist dem entgegenzuhalten, daß auch sonst die Entscheidung im Vertragshilfeverfahren von der Zufälligkeit abhängt, ob ein für die Entscheidung wesentlicher Umstand vor oder nach dem.Abschluß des Vertragshilf everfahrens eintritt; fällt einem Schuldner, dem eine Herabsetzung seiner Schuld mit Rücksicht auf seine schlechten VermÖgensverhältnisse gewährt worden ist, nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses unerwartet ein großes Vermögen zu, so bleibt es bei der Herabsetzung, mag auch dieser Vermögenserwerb die Herabsetzung als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, also zu einer Abweisung des Vertrag3hilfe-Antrages geführt haben Würde, wenn er noch im Vertragshilfeverfahren eingetreten und vom Gläubiger eingewandt worden wäre.
L»it diesen Ausführungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 16. Januar 1954 -IV ZB 59/53 (1-U § 1 VHG Hr 1 = JZ 54, 390), in dem aus-geführt worden ist, daß auch im Falle der sogenannten ’’korrigierenden Vertragshilfe” die persönlichen Verhältnisse unter Umständen zu berücksichtigen seien. Denn damit war nichts für einen Fall wie den vorliegenden gesagt, in dem es sich um die Frage handelt, wessen Interessenslage im Falle der Rechtsnachfolge in eine Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Dort handelte es sich um die ganz andere Frage, ob bei einer korrigierenden Vertragohilfe gegenüber einer Pflichtteilsforderung - also einer erst mit dem Erbfall entstehenden Forderung - nur auf das einzelne Rechtsverhältnis., insbesondere auf eine Minderung des Nachlaßwertes, abzustellen sei oder ob darüber hinaus auch die allgemeinen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten
 
zu berücksichtigen seien. Doch hat der beschließende Senat auch für jenen Fall hervorgehoben, daß es bei der Bemessung der Herabsetzung hauptsächlich auf das Haß der Entwertung des Nachlasses ankomme. Mehr als eine Regel will auch im vorliegenden Fall der Senat mit seiner Ansicht, daß bei einer Erbfolge in eine Verbindlichkeit eine*Vertragshilfe im allgemeinen ausgeschlossen sei, nicht aussprechen. Es wäre zu erwägen, ob nicht dann, wenn es sich bei den Erben um nahe Familienangehörige (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern) handelt, insbesondere um solche, denen der Erblasser unterhaltspflichtig war, deren ungünstige finanzielle Lage zu Lasten eines Nachlaßgläubigers im Wege der Vertragshilfe zu berücksichtigen wäre. Dies braucht im vorliegenden Fall aber nicht erörtert zu werden, da die Antragsteller nicht zu den nahen Familienangehörigen gehören. Sie sind Geschwisterkinder des Erblassers, die weder als Unterhalts= noch als Pflichtteilsberechtigte in Betracht kamen und denen der Anteil am Nacnlaß nur deswegen zugefallen ist, weil der Erblasser seine Frau, die Antragsgegnerin, von der Erbschaft ausgeschlossen hatte und außerdem sein einziger Sohn für tot erklärt wurde.
Ob vielleicht eine ganz außerordentliche Notlage eines Erben dazu führen könnte, entgegen der eben aufgestellten Regel Vertragshilfe zu gewähren und ob auch in einem solchen Fall die Vertragshilfe jedenfalls nur dann zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen hierfür auch beim Erblasser Vorgelegen hatten, braucht für den vorliegenden Fall nicht- erörtert zu werden. Denn wenn auch die Antragsteller in bescheidenen Verhältnissen leben, in einer Notlage befindet • sich keiner von ihnen. Der Antragsteller zu 1) muß allerdings von einem Nettoeinkommen von nur 260,— DM
monatlich eich selbst und drei minderjährige Kinder unterhalten* Darin ist aber eine Hotlage umsoweniger zu erblicken, als er noch Eigentümer einiger Grundstücke ist* Vor allen aber wird ihm bei der Auseinandersetzung zwischen den Miterben auch bei Ablehnung einer Herabsetzung der Forderung der Antragsgegnerin noch ein nicht unerheblicher Betrag zufließen.
Die ledige Antragstellerin zu 2) verdient monatlich 225,— DM; damit kann sie ihren Unterhalt bestreiten»
Der Unterhalt der Antragstellerin zu 3) ist dadurch gesichert, daß ihr Mann monatlich 350,— DM verdient. Auch wenn man berücksichtigt, daß von diesem Einkommen noch zv/ei Kinder zu unterhalten sind, kann doch von einer ITotlage nicht gesprochen werden»
Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß es sich bei der Forderung der Antragsgegnerin um einen • Anspruch auf Herausgabe ihres eingebraehten Guts handelt. Wirtschaftlich gesehen steckt also in dem Nachlaß ein Teil, der in „ährheit nicht zu dem Vermögen des Erblassers gehörte und den die Antragsgegnerin mit Recht in voller Höhe für sich verlangt. Hätte der Erblasser die von der Antragsgegnerin in die Ehe einge-brachten Grundstücke nicht veräussert, so würde schwerlich ein Ehemann oder dessen Erben auf den Gedanken kommen, ihren Herausgabeanspruch zu beschneiden, weil seine Vermögensverhältnisse ungünstig seiem Für die an die Stelle des Herausgabeanspruchs getretenen Geldansprüche, aber auch für die von vornherein in Geld entstandenen Ansprüche gilt das gleiche. Es würde eine imbegründete Bereicherung der Antragsteller auf Kosten der Antragsgegnerin bedeuten, wollte man ihr ihren Anspruch auf Zurückgabe des ihr gehörigen Ver-
 
mögens verkürzen* Schon ihrem Ehemann, dem Erblasser, wäre deshalb Vertragshilfe zu versagen gewesen.
Somit war, wie geschehen, zu beschließen«
Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler
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