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BGH · IV ZB 20/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 20/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 10. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. 1 Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unzulässig.

MayenZBRichterinBundesgerichtshofunzulässigAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/15
vom 10. Februar 2016 in der Nachlasssache
ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZB20.15.0
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
 am 10. Februar 2016
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller,
 Dr. Bußmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unzulässig.
2	Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Se-
 
 natsbeschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach Verwerfung der Beschwerden und Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz gestellt worden.
3	Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in
 regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4).
Mayen	Felsch	Flarsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski	Dr.	Bußmann
 Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 08.04.2015 - 45 VI 582/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2015 - 20 W 155/15 -